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Zivilprozessordnung
(ZPO)

 
 
 
Hier finden Sie die Zivilprozessordnung
in der bis zum 31.12.01 gültigen Fassung.
Sie ist teilweise noch auf Altfälle anzuwenden.

Durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.01
wurde die ZPO zum 01.01.02 wesentlich geändert.

Insbesondere die Vorschriften über die Rechtsmittel
wurden völlig neu gefasst.
 
 
 
  weitere Hinweise   neue Fassung der ZPO
(seit 01.01.02)
 

 

zurück (§§ 1ff)

§§ 41 ff: Ausschließung und Ablehung der Gerichtspersonen


ZPO § 41
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

   (Ausschluss von der Ausübung des Richteramts)   
 
 
Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:

1. in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;

2. in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;

2 a. in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;

3. in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;

4. in Sachen, in denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist;

5. in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist;

6. in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszuge oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt.
 
 

 


ZPO § 42
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Ablehnung eines Richters)
 
 
ZPO § 42 Absatz 1


Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
 
 
 
ZPO § 42 Absatz 2


Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
 
 
 
ZPO § 42 Absatz 3


Das Ablehnungsrecht steht in jedem Falle beiden Parteien zu.
 
 

 


ZPO § 43
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Verlust des Ablehnungsrechts)
 
 
Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.
 
 

 


ZPO § 44
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Ablehnungsgesuch)
 
 
ZPO § 44 Absatz 1


Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
 
 
 
ZPO § 44 Absatz 2


Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf die Partei nicht zugelassen werden.

Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.
 
 
 
ZPO § 44 Absatz 3


Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.
 
 
 
ZPO § 44 Absatz 4


Wird ein Richter, bei dem die Partei sich in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so ist glaubhaft zu machen, dass der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder der Partei bekanntgeworden sei.
 
 

 


ZPO § 45
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Entscheidung über das Ablehnungsgesuch)
 
 
ZPO § 45 Absatz 1


Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört; wenn dieses Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig wird, das im Rechtszuge zunächst höhere Gericht.
 
 
 
ZPO § 45 Absatz 2


Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet das Landgericht, bei Ablehnung eines Familienrichters das Oberlandesgericht.

Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der Richter beim Amtsgericht das Ablehnungsgesuch für begründet hält.
 
 

 


ZPO § 46
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Entscheidung und Rechtsmittel)
 
 
ZPO § 46 Absatz 1


Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
 
 
 
ZPO § 46 Absatz 2


Gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.
 
 

 


ZPO § 47
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(unaufschiebbare Amtshandlungen)
 
 
Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.
 
 

 


ZPO § 48
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Selbstablehnung; Ablehung von Amts wegen)
 
 
Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das eine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen sei.
 
 

 


ZPO § 49
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Urkundsbeamte)
 
 
Die Vorschriften dieses Titels sind auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entsprechend anzuwenden; die Entscheidung ergeht durch das Gericht, bei dem er angestellt ist.
 
 
 
 

weiter (§§ 50ff)