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Hier finden Sie die Zivilprozessordnung
in der bis zum 31.12.01 gültigen Fassung.
Sie ist teilweise noch auf Altfälle anzuwenden.
Durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.01
wurde die ZPO zum 01.01.02 wesentlich geändert.
Insbesondere die Vorschriften über die Rechtsmittel
wurden völlig neu gefasst. |
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§§ 1 ff: sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften |
ZPO |
§ 2
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Bedeutung des Wertes) |
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Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des
Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes,
des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung
an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.
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ZPO |
§ 3
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Wertfestsetzung nach freiem Ermessen) |
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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt;
es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die
Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch
Sachverständige anordnen.
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ZPO |
§ 4
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Wertberechnung; Nebenforderungen) |
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Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der
Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des
Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses
der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht,
entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben
unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht
werden.
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Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes
sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme
gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.
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ZPO |
§ 6
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht) |
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Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf
deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf
deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt.
Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert,
so ist dieser maßgebend.
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ZPO |
§ 7
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Grunddienstbarkeit) |
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Der Wert einer Grunddienstbarkeit wird durch den Wert, den sie
für das herrschende Grundstück hat, und wenn der Betrag,
um den sich der Wert des dienenden Grundstücks durch die
Dienstbarkeit mindert, größer ist, durch diesen Betrag
bestimmt. | |
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ZPO |
§ 8
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Pacht- oder Mietverhältnis) |
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Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder
Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag
der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht
oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen
Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die
Wertberechnung entscheidend.
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ZPO |
§ 9
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen) |
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Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen
wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges
berechnet.
Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der
künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere
ist. | |
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ZPO |
§ 10
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(unzuständiges Landgericht)
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Das Urteil eines Landgerichts kann nicht aus dem Grunde
angefochten werden, weil die Zuständigkeit des Amtsgerichts
begründet gewesen sei.
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ZPO |
§ 11
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(bindende Entscheidung über Unzuständigkeit) |
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Ist die Unzuständigkeit eines Gerichts auf Grund der Vorschriften
über die sachliche Zuständigkeit der Gerichte rechtskräftig
ausgesprochen, so ist diese Entscheidung für das Gericht bindend,
bei dem die Sache später anhängig wird.
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ZPO |
§ 12
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(allgemeiner Gerichtsstand; Begriff) |
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Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand
hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig,
sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand
begründet ist. | |
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ZPO |
§ 15
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(allgemeiner Gerichtsstand für exterritoriale Deutsche) |
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Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen,
sowie die im Ausland beschäftigten deutschen Angehörigen des
öffentlichen Dienstes behalten den Gerichtsstand ihres letzten
inländischen Wohnsitzes.
Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, haben sie ihren
allgemeinen Gerichtsstand am Sitz der Bundesregierung.
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Auf Honorarkonsuln ist diese Vorschrift nicht anzuwenden.
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ZPO |
§ 16
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen) |
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Der allgemeine Gerichtsstand einer Person, die keinen Wohnsitz
hat, wird durch den Aufenthaltsort im Inland und, wenn ein
solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.
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ZPO |
§ 17
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen) |
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Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen
sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen
Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und
Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können,
wird durch ihren Sitz bestimmt.
Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort,
wo die Verwaltung geführt wird.
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Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem
Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie
als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres
Amtssitzes.
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Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen
bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer
Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.
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ZPO |
§ 18
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus) |
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Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird durch den Sitz der
Behörde bestimmt, die berufen ist, den Fiskus in dem
Rechtsstreit zu vertreten.
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ZPO |
§ 19
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(mehrere Gerichtsbezirke am Behördensitz) |
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Ist der Ort, an dem eine Behörde ihren Sitz hat, in mehrere
Gerichtsbezirke geteilt, so wird der Bezirk, der im Sinne der
§§ 17, 18 als Sitz der Behörde gilt, für
die Bundesbehörden von dem Bundesminister der Justiz,
im übrigen von der Landesjustizverwaltung durch allgemeine
Anordnung bestimmt.
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ZPO |
§ 19 a
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(allgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters) |
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Der allgemeine Gerichtsstand eines Insolvenzverwalters für Klagen,
die sich auf die Insolvenzmasse beziehen, wird durch den Sitz des
Insolvenzgerichts bestimmt.
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ZPO |
§ 20
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(besonderer Gerichtsstand des Aufenthaltsorts) |
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Wenn Personen an einem Ort unter Verhältnissen, die ihrer Natur
nach auf einen Aufenthalt von längerer Dauer hinweisen,
insbesondere als Hausgehilfen, Arbeiter, Gewerbegehilfen,
Studierende, Schüler oder Lehrlinge sich aufhalten, so ist das
Gericht des Aufenthaltsortes für alle Klagen zuständig, die
gegen diese Personen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche
erhoben werden.
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ZPO |
§ 21
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(besonderer Gerichtsstand der Niederlassung) |
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Hat jemand zum Betriebe einer Fabrik, einer Handlung oder
eines anderen Gewerbes eine Niederlassung, von der aus
unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, so können gegen
ihn alle Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung
Bezug haben, bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, wo die
Niederlassung sich befindet.
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Der Gerichtsstand der Niederlassung ist auch für Klagen
gegen Personen begründet, die ein mit Wohn- und
Wirtschaftsgebäuden versehenes Gut als Eigentümer, Nutznießer
oder Pächter bewirtschaften, soweit diese Klagen die auf die
Bewirtschaftung des Gutes sich beziehenden Rechtsverhältnisse
betreffen.
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ZPO |
§ 22
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft) |
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Das Gericht, bei dem Gemeinden, Korporationen, Gesellschaften,
Genossenschaften oder andere Vereine den allgemeinen
Gerichtsstand haben, ist für die Klagen zuständig,
die von ihnen gegen ihre Mitglieder als solche oder von den
Mitgliedern in dieser Eigenschaft gegeneinander erhoben werden.
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ZPO |
§ 23
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstands) |
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Für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegen eine
Person, die im Inland keinen Wohnsitz hat, ist das Gericht
zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen derselben oder der
mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand befindet.
Bei Forderungen gilt als der Ort, wo das Vermögen sich befindet,
der Wohnsitz des Schuldners und, wenn für die Forderungen eine Sache
zur Sicherheit haftet, auch der Ort, wo die Sache sich befindet.
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ZPO |
§ 23 a
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(besonderer Gerichtsstand für Unterhaltssachen) |
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Für Klagen in Unterhaltssachen gegen eine Person, die im Inland
keinen Gerichtsstand hat, ist das Gericht zuständig, bei dem der
Kläger im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
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ZPO |
§ 24
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand) |
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Für Klagen, durch die das Eigentum, eine dingliche Belastung
oder die Freiheit von einer solchen geltend gemacht wird, für
Grenzscheidungs-, Teilungs- und Besitzklagen ist, sofern es sich
um unbewegliche Sachen handelt, das Gericht ausschließlich
zuständig, in dessen Bezirk die Sache belegen ist.
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Bei den eine Grunddienstbarkeit, eine Reallast oder ein
Vorkaufsrecht betreffenden Klagen ist die Lage des dienenden
oder belasteten Grundstücks entscheidend.
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ZPO |
§ 25
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(dinglicher Gerichtsstand des Sachzusammenhangs) |
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In dem dinglichen Gerichtsstand kann mit der Klage aus einer
Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld die Schuldklage, mit der
Klage auf Umschreibung oder Löschung einer Hypothek, Grundschuld
oder Rentenschuld die Klage auf Befreiung von der persönlichen
Verbindlichkeit, mit der Klage auf Anerkennung einer Reallast die
Klage auf rückständige Leistungen erhoben werden, wenn die
verbundenen Klagen gegen denselben Beklagten gerichtet sind.
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ZPO |
§ 26
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(dinglicher Gerichtsstand für persönliche Klagen) |
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In dem dinglichen Gerichtsstand können persönliche Klagen,
die gegen den Eigentümer oder Besitzer einer unbeweglichen Sache
als solche gerichtet werden, sowie Klagen wegen Beschädigung eines
Grundstücks oder hinsichtlich der Entschädigung wegen
Enteignung eines Grundstücks erhoben werden.
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ZPO |
§ 27
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(besonderer Gerichtsstand der Erbschaft) |
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Klagen, welche die Feststellung des Erbrechts, Ansprüche des
Erben gegen einen Erbschaftsbesitzer, Ansprüche aus
Vermächtnissen oder sonstigen Verfügungen von Todes wegen,
Pflichtteilsansprüche oder die Teilung der Erbschaft zum
Gegenstand haben, können vor dem Gericht erhoben werden, bei dem
der Erblasser zur Zeit seines Todes den allgemeinen Gerichtsstand
gehabt hat.
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Ist der Erblasser ein Deutscher und hatte er zur Zeit seines
Todes im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so können die
im Absatz 1 bezeichneten Klagen vor dem Gericht erhoben werden,
in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten inländischen
Wohnsitz hatte; wenn er einen solchen Wohnsitz nicht hatte, so
gilt die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2
entsprechend. | |
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ZPO |
§ 28
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(erweiterter Gerichtsstand der Erbschaft) |
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In dem Gerichtsstand der Erbschaft können auch Klagen wegen
anderer Nachlassverbindlichkeiten erhoben werden, solange sich
der Nachlass noch ganz oder teilweise im Bezirk des Gerichts
befindet oder die vorhandenen mehreren Erben noch als
Gesamtschuldner haften.
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ZPO |
§ 29
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts) |
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Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über
dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die
streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
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Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet
die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute,
juristische Personen des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind.
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ZPO |
§ 29 a
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(besonderer Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen) |
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Für Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder
Pachtverhältnissen über Räume oder über das Bestehen
solcher Verhältnisse ist das Gericht ausschließlich zuständig,
in dessen Bezirk sich die Räume befinden.
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Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich um Wohnraum der in
§ 549
Abs. 2 Nr. 1 - 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
genannten Art handelt.
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ZPO |
§ 29 b
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(besonderer Gerichtsstand bei Wohnungseigentum) |
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Für Klagen Dritter, die sich gegen Mitglieder oder frühere
Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft richten und sich
auf das gemeinschaftliche Eigentum, seine Verwaltung oder auf das
Sondereigentum beziehen, ist das Gericht zuständig, in dessen
Bezirk das Grundstück liegt.
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ZPO |
§ 30
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(besonderer Gerichtsstand bei Bergung)
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Für Klagen wegen Ansprüchen aus Bergung nach dem
Achten Abschnitt des Fünften Buches des
Handelsgesetzbuchs gegen eine Person, die im Inland keinen
Gerichtsstand hat, ist das Gericht zuständig, bei dem
der Kläger im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand
hat. | |
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ZPO |
§ 31
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(besonderer Gerichtsstand der Vermögensverwaltung) |
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Für Klagen, die aus einer Vermögensverwaltung von dem
Geschäftsherrn gegen den Verwalter oder von dem Verwalter
gegen den Geschäftsherrn erhoben werden, ist das Gericht
des Ortes zuständig, wo die Verwaltung geführt ist.
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ZPO |
§ 32 a
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(ausschließlicher Gerichtsstand der Umwelteinwirkung) |
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Für Klagen gegen den Inhaber einer im Anhang I des
Umwelthaftungsgesetzes genannten Anlage, mit denen der Ersatz
eines durch eine Umwelteinwirkung verursachten Schadens geltend
gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich zuständig,
in dessen Bezirk die Umwelteinwirkung von der Anlage ausgegangen
ist.
Dies gilt nicht, wenn die Anlage im Ausland belegen ist.
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ZPO |
§ 33
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(besonderer Gerichtsstand der Widerklage) |
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Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben
werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend
gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten
Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.
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Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs
die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach
§ 40 Abs. 2 unzulässig ist.
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ZPO |
§ 34
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(besonderer Gerichtsstand des Hauptprozesses) |
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Für Klagen der Prozessbevollmächtigten, der Beistände,
der Zustellungsbevollmächtigten und der Gerichtsvollzieher wegen
Gebühren und Auslagen ist das Gericht des Hauptprozesses
zuständig. | |
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ZPO |
§ 35 a
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(besonderer Gerichtsstand bei Unterhaltsklagen) |
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Das Kind kann die Klage, durch die beide Eltern auf Erfüllung
der Unterhaltspflicht in Anspruch genommen werden, vor dem Gericht
erheben, bei dem der Vater oder die Mutter einen Gerichtsstand hat.
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ZPO |
§ 36
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit) |
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Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszuge
zunächst höhere Gericht bestimmt:
1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Falle
an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich
verhindert ist;
2. wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener
Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den
Rechtsstreit zuständig sei;
3. wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren
allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im
allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den
Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand
nicht begründet ist;
4. wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden
soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen
ist;
5. wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich
rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6. wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den
Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für
unzuständig erklärt haben.
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Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht
der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das
Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der
Sache befasste Gericht gehört.
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Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen
Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen
Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es
die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof
vorzulegen.
In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
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ZPO |
§ 37
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung) |
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Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des
zuständigen Gerichts kann ohne mündliche Verhandlung
ergehen.
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Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt,
ist nicht anfechtbar.
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§§ 38 ff: Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte |
ZPO |
§ 38
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung) |
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Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges
wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung
der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute,
juristische Personen des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind.
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Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges kann
ferner vereinbart werden, wenn mindestens eine der Vertragsparteien
keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
Die Vereinbarung muss schriftlich abgeschlossen oder, falls sie
mündlich getroffen wird, schriftlich bestätigt werden.
Hat eine der Parteien einen inländischen allgemeinen Gerichtsstand,
so kann für das Inland nur ein Gericht gewählt werden, bei dem
diese Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat oder ein besonderer
Gerichtsstand begründet ist.
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Im übrigen ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nur
zulässig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich
1. nach dem Entstehen der Streitigkeit oder
2. für den Fall geschlossen wird, dass die im Klageweg in
Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses
Gesetzes verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt
im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
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ZPO |
§ 39
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung) |
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Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird
ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die
Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich
verhandelt.
Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.
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ZPO |
§ 40
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(unwirksame und unzulässige Gerichtsstandsvereinbarung) |
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Die Vereinbarung hat keine rechtliche Wirkung, wenn sie nicht
auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis und die aus ihm
entspringenden Rechtsstreitigkeiten sich bezieht.
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Eine Vereinbarung ist unzulässig, wenn der Rechtsstreit
andere als vermögensrechtliche Ansprüche betrifft oder wenn
für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet
ist.
In diesen Fällen wird die Zuständigkeit eines Gerichts
auch nicht durch rügeloses Verhandeln zur Hauptsache begründet.
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