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Zivilprozessordnung
(ZPO)

 
 
 
Hier finden Sie die Zivilprozessordnung
in der bis zum 31.12.01 gültigen Fassung.
Sie ist teilweise noch auf Altfälle anzuwenden.

Durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.01
wurde die ZPO zum 01.01.02 wesentlich geändert.

Insbesondere die Vorschriften über die Rechtsmittel
wurden völlig neu gefasst.
 
 
 
  weitere Hinweise   neue Fassung der ZPO
(seit 01.01.02)
 

 

§§ 1 ff: sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften


ZPO § 1
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(sachliche Zuständigkeit)
 
 
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.
 
 

 


ZPO § 2
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(Bedeutung des Wertes)
 
 
Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.
 
 

 


ZPO § 3
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(Wertfestsetzung nach freiem Ermessen)
 
 
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
 
 

 


ZPO § 4
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(Wertberechnung; Nebenforderungen)
 
 
ZPO § 4 Absatz 1


Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.
 
 
 
ZPO § 4 Absatz 2


Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.
 
 

 


ZPO § 5
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(mehrere Ansprüche)
 
 
Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.
 
 

 


ZPO § 6
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(Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht)
 
 
Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt.

Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser maßgebend.
 
 

 


ZPO § 7
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(Grunddienstbarkeit)
 
 
Der Wert einer Grunddienstbarkeit wird durch den Wert, den sie für das herrschende Grundstück hat, und wenn der Betrag, um den sich der Wert des dienenden Grundstücks durch die Dienstbarkeit mindert, größer ist, durch diesen Betrag bestimmt.
 
 

 


ZPO § 8
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(Pacht- oder Mietverhältnis)
 
 
Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entscheidend.
 
 

 


ZPO § 9
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(wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen)
 
 
Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet.

Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.
 
 

 


ZPO § 10
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(unzuständiges Landgericht)

       § 10 außer Kraft seit  01.01.02 
 
Das Urteil eines Landgerichts kann nicht aus dem Grunde angefochten werden, weil die Zuständigkeit des Amtsgerichts begründet gewesen sei.
 
 

 


ZPO § 11
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(bindende Entscheidung über Unzuständigkeit)
 
 
Ist die Unzuständigkeit eines Gerichts auf Grund der Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit der Gerichte rechtskräftig ausgesprochen, so ist diese Entscheidung für das Gericht bindend, bei dem die Sache später anhängig wird.
 
 

 

§§ 12 ff: Gerichtsstand


ZPO § 12
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(allgemeiner Gerichtsstand; Begriff)
 
 
Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
 
 

 


ZPO § 13
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(allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes)
 
 
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.
 
 

 


ZPO § 14
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(weggefallen)
 

 


ZPO § 15
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(allgemeiner Gerichtsstand für exterritoriale Deutsche)
 
 
ZPO § 15 Absatz 1


Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, sowie die im Ausland beschäftigten deutschen Angehörigen des öffentlichen Dienstes behalten den Gerichtsstand ihres letzten inländischen Wohnsitzes.

Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, haben sie ihren allgemeinen Gerichtsstand am Sitz der Bundesregierung.
 
 
 
ZPO § 15 Absatz 2


Auf Honorarkonsuln ist diese Vorschrift nicht anzuwenden.
 
 

 


ZPO § 16
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(allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen)
 
 
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person, die keinen Wohnsitz hat, wird durch den Aufenthaltsort im Inland und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.
 
 

 


ZPO § 17
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(allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen)
 
 
ZPO § 17 Absatz 1


Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt.

Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.
 
 
 
ZPO § 17 Absatz 2


Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.
 
 
 
ZPO § 17 Absatz 3


Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.
 
 

 


ZPO § 18
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(allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus)
 
 
Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird durch den Sitz der Behörde bestimmt, die berufen ist, den Fiskus in dem Rechtsstreit zu vertreten.
 
 

 


ZPO § 19
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(mehrere Gerichtsbezirke am Behördensitz)
 
 
Ist der Ort, an dem eine Behörde ihren Sitz hat, in mehrere Gerichtsbezirke geteilt, so wird der Bezirk, der im Sinne der §§ 17, 18 als Sitz der Behörde gilt, für die Bundesbehörden von dem Bundesminister der Justiz, im übrigen von der Landesjustizverwaltung durch allgemeine Anordnung bestimmt.
 
 

 


ZPO § 19 a
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(allgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters)
 
 
Der allgemeine Gerichtsstand eines Insolvenzverwalters für Klagen, die sich auf die Insolvenzmasse beziehen, wird durch den Sitz des Insolvenzgerichts bestimmt.
 
 

 


ZPO § 20
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(besonderer Gerichtsstand des Aufenthaltsorts)
 
 
Wenn Personen an einem Ort unter Verhältnissen, die ihrer Natur nach auf einen Aufenthalt von längerer Dauer hinweisen, insbesondere als Hausgehilfen, Arbeiter, Gewerbegehilfen, Studierende, Schüler oder Lehrlinge sich aufhalten, so ist das Gericht des Aufenthaltsortes für alle Klagen zuständig, die gegen diese Personen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche erhoben werden.
 
 

 


ZPO § 21
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(besonderer Gerichtsstand der Niederlassung)
 
 
ZPO § 21 Absatz 1


Hat jemand zum Betriebe einer Fabrik, einer Handlung oder eines anderen Gewerbes eine Niederlassung, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, so können gegen ihn alle Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug haben, bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, wo die Niederlassung sich befindet.
 
 
 
ZPO § 21 Absatz 2


Der Gerichtsstand der Niederlassung ist auch für Klagen gegen Personen begründet, die ein mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehenes Gut als Eigentümer, Nutznießer oder Pächter bewirtschaften, soweit diese Klagen die auf die Bewirtschaftung des Gutes sich beziehenden Rechtsverhältnisse betreffen.
 
 

 


ZPO § 22
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft)
 
 
Das Gericht, bei dem Gemeinden, Korporationen, Gesellschaften, Genossenschaften oder andere Vereine den allgemeinen Gerichtsstand haben, ist für die Klagen zuständig, die von ihnen gegen ihre Mitglieder als solche oder von den Mitgliedern in dieser Eigenschaft gegeneinander erhoben werden.
 
 

 


ZPO § 23
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(besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstands)
 
 
Für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegen eine Person, die im Inland keinen Wohnsitz hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen derselben oder der mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand befindet.

Bei Forderungen gilt als der Ort, wo das Vermögen sich befindet, der Wohnsitz des Schuldners und, wenn für die Forderungen eine Sache zur Sicherheit haftet, auch der Ort, wo die Sache sich befindet.
 
 

 


ZPO § 23 a
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(besonderer Gerichtsstand für Unterhaltssachen)
 
 
Für Klagen in Unterhaltssachen gegen eine Person, die im Inland keinen Gerichtsstand hat, ist das Gericht zuständig, bei dem der Kläger im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
 
 

 


ZPO § 24
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand)
 
 
ZPO § 24 Absatz 1


Für Klagen, durch die das Eigentum, eine dingliche Belastung oder die Freiheit von einer solchen geltend gemacht wird, für Grenzscheidungs-, Teilungs- und Besitzklagen ist, sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt, das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Sache belegen ist.
 
 
 
ZPO § 24 Absatz 2


Bei den eine Grunddienstbarkeit, eine Reallast oder ein Vorkaufsrecht betreffenden Klagen ist die Lage des dienenden oder belasteten Grundstücks entscheidend.
 
 

 


ZPO § 25
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(dinglicher Gerichtsstand des Sachzusammenhangs)
 
 
In dem dinglichen Gerichtsstand kann mit der Klage aus einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld die Schuldklage, mit der Klage auf Umschreibung oder Löschung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld die Klage auf Befreiung von der persönlichen Verbindlichkeit, mit der Klage auf Anerkennung einer Reallast die Klage auf rückständige Leistungen erhoben werden, wenn die verbundenen Klagen gegen denselben Beklagten gerichtet sind.
 
 

 


ZPO § 26
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

   (dinglicher Gerichtsstand für persönliche Klagen)   
 
 
In dem dinglichen Gerichtsstand können persönliche Klagen, die gegen den Eigentümer oder Besitzer einer unbeweglichen Sache als solche gerichtet werden, sowie Klagen wegen Beschädigung eines Grundstücks oder hinsichtlich der Entschädigung wegen Enteignung eines Grundstücks erhoben werden.
 
 

 


ZPO § 27
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(besonderer Gerichtsstand der Erbschaft)
 
 
ZPO § 27 Absatz 1


Klagen, welche die Feststellung des Erbrechts, Ansprüche des Erben gegen einen Erbschaftsbesitzer, Ansprüche aus Vermächtnissen oder sonstigen Verfügungen von Todes wegen, Pflichtteilsansprüche oder die Teilung der Erbschaft zum Gegenstand haben, können vor dem Gericht erhoben werden, bei dem der Erblasser zur Zeit seines Todes den allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat.
 
 
 
ZPO § 27 Absatz 2


Ist der Erblasser ein Deutscher und hatte er zur Zeit seines Todes im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so können die im Absatz 1 bezeichneten Klagen vor dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten inländischen Wohnsitz hatte; wenn er einen solchen Wohnsitz nicht hatte, so gilt die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
 
 

 


ZPO § 28
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(erweiterter Gerichtsstand der Erbschaft)
 
 
In dem Gerichtsstand der Erbschaft können auch Klagen wegen anderer Nachlassverbindlichkeiten erhoben werden, solange sich der Nachlass noch ganz oder teilweise im Bezirk des Gerichts befindet oder die vorhandenen mehreren Erben noch als Gesamtschuldner haften.
 
 

 


ZPO § 29
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts)
 
 
ZPO § 29 Absatz 1


Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
 
 
 
ZPO § 29 Absatz 2


Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind.
 
 

 


ZPO § 29 a
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(besonderer Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen)
 
 
ZPO § 29 a Absatz 1


Für Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume oder über das Bestehen solcher Verhältnisse ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden.
 
 
 
ZPO § 29 a Absatz 2


Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich um Wohnraum der in § 549 Abs. 2 Nr. 1 - 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Art handelt.
 
 

 


ZPO § 29 b
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(besonderer Gerichtsstand bei Wohnungseigentum)
 
 
Für Klagen Dritter, die sich gegen Mitglieder oder frühere Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft richten und sich auf das gemeinschaftliche Eigentum, seine Verwaltung oder auf das Sondereigentum beziehen, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück liegt.
 
 

 


ZPO § 30
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(besonderer Gerichtsstand bei Bergung)

       § 30 noch nicht in Kraft 
 
Für Klagen wegen Ansprüchen aus Bergung nach dem Achten Abschnitt des Fünften Buches des Handelsgesetzbuchs gegen eine Person, die im Inland keinen Gerichtsstand hat, ist das Gericht zuständig, bei dem der Kläger im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
 
 

 


ZPO § 31
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(besonderer Gerichtsstand der Vermögensverwaltung)
 
 
Für Klagen, die aus einer Vermögensverwaltung von dem Geschäftsherrn gegen den Verwalter oder von dem Verwalter gegen den Geschäftsherrn erhoben werden, ist das Gericht des Ortes zuständig, wo die Verwaltung geführt ist.
 
 

 


ZPO § 32
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung)
 
 
Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
 
 

 


ZPO § 32 a
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(ausschließlicher Gerichtsstand der Umwelteinwirkung)
 
 
Für Klagen gegen den Inhaber einer im Anhang I des Umwelthaftungsgesetzes genannten Anlage, mit denen der Ersatz eines durch eine Umwelteinwirkung verursachten Schadens geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Umwelteinwirkung von der Anlage ausgegangen ist.

Dies gilt nicht, wenn die Anlage im Ausland belegen ist.
 
 

 


ZPO § 33
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(besonderer Gerichtsstand der Widerklage)
 
 
ZPO § 33 Absatz 1


Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.
 
 
 
ZPO § 33 Absatz 2


Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.
 
 

 


ZPO § 34
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(besonderer Gerichtsstand des Hauptprozesses)
 
 
Für Klagen der Prozessbevollmächtigten, der Beistände, der Zustellungsbevollmächtigten und der Gerichtsvollzieher wegen Gebühren und Auslagen ist das Gericht des Hauptprozesses zuständig.
 
 

 


ZPO § 35
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Wahl unter mehreren Gerichtsständen)
 
 
Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.
 
 

 


ZPO § 35 a
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(besonderer Gerichtsstand bei Unterhaltsklagen)
 
 
Das Kind kann die Klage, durch die beide Eltern auf Erfüllung der Unterhaltspflicht in Anspruch genommen werden, vor dem Gericht erheben, bei dem der Vater oder die Mutter einen Gerichtsstand hat.
 
 

 


ZPO § 36
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(gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit)
 
 
ZPO § 36 Absatz 1


Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszuge zunächst höhere Gericht bestimmt:

1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Falle an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;

2. wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;

3. wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;

4. wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;

5. wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;

6. wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
 
 
 
ZPO § 36 Absatz 2


Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
 
 
 
ZPO § 36 Absatz 3


Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen.

In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
 
 

 


ZPO § 37
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung)
 
 
ZPO § 37 Absatz 1


Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
 
 
 
ZPO § 37 Absatz 2


Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.
 
 

 

§§ 38 ff: Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte


ZPO § 38
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung)
 
 
ZPO § 38 Absatz 1


Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind.
 
 
 
ZPO § 38 Absatz 2


Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges kann ferner vereinbart werden, wenn mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

Die Vereinbarung muss schriftlich abgeschlossen oder, falls sie mündlich getroffen wird, schriftlich bestätigt werden.

Hat eine der Parteien einen inländischen allgemeinen Gerichtsstand, so kann für das Inland nur ein Gericht gewählt werden, bei dem diese Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat oder ein besonderer Gerichtsstand begründet ist.
 
 
 
ZPO § 38 Absatz 3


Im übrigen ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nur zulässig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich

1. nach dem Entstehen der Streitigkeit oder

2. für den Fall geschlossen wird, dass die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
 
 

 


ZPO § 39
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung)
 
 
Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt.

Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.
 
 

 


ZPO § 40
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(unwirksame und unzulässige Gerichtsstandsvereinbarung)
 
 
ZPO § 40 Absatz 1


Die Vereinbarung hat keine rechtliche Wirkung, wenn sie nicht auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis und die aus ihm entspringenden Rechtsstreitigkeiten sich bezieht.
 
 
 
ZPO § 40 Absatz 2


Eine Vereinbarung ist unzulässig, wenn der Rechtsstreit andere als vermögensrechtliche Ansprüche betrifft oder wenn für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

In diesen Fällen wird die Zuständigkeit eines Gerichts auch nicht durch rügeloses Verhandeln zur Hauptsache begründet.
 
 
 
 

weiter (§§ 41ff)