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Zivilprozessordnung
(ZPO)

 
 
 
Hier finden Sie die Zivilprozessordnung
in der bis zum 31.12.01 gültigen Fassung.
Sie ist teilweise noch auf Altfälle anzuwenden.

Durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.01
wurde die ZPO zum 01.01.02 wesentlich geändert.

Insbesondere die Vorschriften über die Rechtsmittel
wurden völlig neu gefasst.
 
 
 
  weitere Hinweise   neue Fassung der ZPO
(seit 01.01.02)
 

 

zurück (§§ 485ff)

§§ 495 ff: Verfahren vor den Amtgerichten


ZPO § 495
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(anzuwendende Vorschriften)
 
 
ZPO § 495 Absatz 1


Für das Verfahren vor den Amtsgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten, soweit nicht aus den allgemeinen Vorschriften des ersten Buches, aus den nachfolgenden besonderen Bestimmungen und aus der Verfassung der Amtsgerichte sich Abweichungen ergeben.
 
 
 
ZPO § 495 Absatz 2


(aufgehoben)                                                 
 
 

 


ZPO § 495 a
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Verfahren nach billigem Ermessen)
 
 
ZPO § 495 a Absatz 1


Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 1.200 Deutsche Mark nicht übersteigt.

Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden.
 
 
 
ZPO § 495 a Absatz 2


Das Gericht entscheidet über den Rechtsstreit durch Urteil, das keines Tatbestandes bedarf.

Entscheidungsgründe braucht das Urteil nicht zu enthalten, wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.
 
 

 


ZPO § 496
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Einreichung von Schriftsätzen; Erklärungen zu Protokoll)
 
 
Die Klage, die Klageerwiderung sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich einzureichen oder mündlich zum Protokoll der Geschäftsstelle anzubringen.
 
 

 


ZPO § 497
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(Ladungen)
 
 
ZPO § 497 Absatz 1


Die Ladung des Klägers zu dem auf die Klage bestimmten Termin ist, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen.

§ 270 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
 
 
 
ZPO § 497 Absatz 2


Die Ladung einer Partei ist nicht erforderlich, wenn der Termin der Partei bei Einreichung oder Anbringung der Klage oder des Antrages, auf Grund dessen die Terminsbestimmung stattfindet, mitgeteilt worden ist.

Die Mitteilung ist zu den Akten zu vermerken.
 
 

 


ZPO § 498
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Zustellung des Protokolls über die Klage)
 
 
Ist die Klage zum Protokoll der Geschäftsstelle angebracht worden, so wird an Stelle der Klageschrift das Protokoll zugestellt.
 
 

 


ZPO § 499
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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   (Belehrung über schriftliches Anerkenntnis)   
 
 
ZPO § 495 Absatz 1


Mit der Aufforderung nach § 276 ist der Beklagte auch über die Folgen eines schriftlich abgegebenen Anerkenntnisses zu belehren.
 
 

 


ZPO §§ 500 - 503
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(weggefallen)
 

 


ZPO § 504
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Hinweis bei Unzuständigkeit des Amtsgerichts)
 
 
Ist das Amtsgericht sachlich oder örtlich unzuständig, so hat es den Beklagten vor der Verhandlung zur Hauptsache darauf und auf die Folgen einer rügelosen Einlassung zur Hauptsache hinzuweisen.
 
 

 


ZPO § 505
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(weggefallen)
 

 


ZPO § 506
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(nachträgliche sachliche Unzuständigkeit)
 
 
ZPO § 506 Absatz 1


Wird durch Widerklage oder durch Erweiterung des Klageantrages (§ 264 Nr. 2, 3) ein Anspruch erhoben, der zur Zuständigkeit der Landgerichte gehört, oder wird nach § 256 Abs. 2 die Feststellung eines Rechtsverhältnisses beantragt, für das die Landgerichte zuständig sind, so hat das Amtsgericht, sofern eine Partei vor weiterer Verhandlung zur Hauptsache darauf anträgt, durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht zu verweisen.
 
 
 
ZPO § 506 Absatz 2


Die Vorschriften des § 281 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 gelten entsprechend.
 
 

 


ZPO §§ 507 - 509
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(aufgehoben)
 

 


ZPO § 510
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Erklärung über Urkunden)
 
 
Wegen unterbliebener Erklärung ist eine Urkunde nur dann als anerkannt anzusehen, wenn die Partei durch das Gericht zur Erklärung über die Echtheit der Urkunde aufgefordert ist.
 
 

 


ZPO § 510 a
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Inhalt des Protokolls)
 
 
Andere Erklärungen einer Partei als Geständnisse und Erklärungen über einen Antrag auf Parteivernehmung sind im Protokoll festzustellen, soweit das Gericht es für erforderlich hält.
 
 

 


ZPO § 510 b
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Urteil auf Vornahme einer Handlung)
 
 
Erfolgt die Verurteilung zur Vornahme einer Handlung, so kann der Beklagte zugleich auf Antrag des Klägers für den Fall, dass die Handlung nicht binnen einer zu bestimmenden Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt werden; das Gericht hat die Entschädigung nach freiem Ermessen festzusetzen.
 
beachte hierzu § 888 a ZPO
 
 
 
 

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