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Zivilprozessordnung
(ZPO)

 
 
 
Hier finden Sie die Zivilprozessordnung
in der bis zum 31.12.01 gültigen Fassung.
Sie ist teilweise noch auf Altfälle anzuwenden.

Durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.01
wurde die ZPO zum 01.01.02 wesentlich geändert.

Insbesondere die Vorschriften über die Rechtsmittel
wurden völlig neu gefasst.
 
 
 
  weitere Hinweise   neue Fassung der ZPO
(seit 01.01.02)
 

 

zurück (§§ 355ff)

§§ 371 ff: Beweis durch Augenschein


ZPO § 371
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Beweis durch Augenschein)
 
 
Der Beweis durch Augenschein wird durch die Bezeichnung des Gegenstandes des Augenscheins und durch die Angabe der zu beweisenden Tatsachen angetreten.

Ist ein elektronisches Dokument Gegenstand des Beweises, wird der Beweis durch Vorlegung oder Übermittlung der Datei angetreten; befindet diese sich nicht im Besitz des Beweisführers, gelten die §§ 422 - 432 entsprechend.
 
 

 


ZPO § 372
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Beweisaufnahme)
 
 
ZPO § 372 Absatz 1


Das Prozessgericht kann anordnen, dass bei der Einnahme des Augenscheins ein oder mehrere Sachverständige zuzuziehen seien.
 
 
 
ZPO § 372 Absatz 2


Es kann einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht die Einnahme des Augenscheins übertragen, auch die Ernennung der zuzuziehenden Sachverständigen überlassen.
 
 

 


ZPO § 372 a
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung)
 
 
ZPO § 372 a Absatz 1


Soweit es in den Fällen der §§ 1600 c und 1600 d des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder in anderen Fällen zur Feststellung der Abstammung erforderlich ist, hat jede Person Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben zum Zwecke der Blutgruppenuntersuchung, zu dulden, soweit die Untersuchung nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft eine Aufklärung des Sachverhalts verspricht und dem zu Untersuchenden nach der Art der Untersuchung, nach den Folgen ihres Ergebnisses für ihn oder einen der im § 383 Abs. 1 Nr. 1 - 3 bezeichneten Angehörigen und ohne Nachteil für seine Gesundheit zugemutet werden kann.
 
 
 
ZPO § 372 a Absatz 2


Die Vorschriften der §§ 386 - 390 sind entsprechend anzuwenden.

Bei wiederholter unberechtigter Verweigerung der Untersuchung kann auch unmittelbarer Zwang angewendet, insbesondere die zwangsweise Vorführung zum Zwecke der Untersuchung angeordnet werden.
 
 
 
 

weiter (§§ 373ff)