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Hier finden Sie die Zivilprozessordnung
in der bis zum 31.12.01 gültigen Fassung.
Sie ist teilweise noch auf Altfälle anzuwenden.
Durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.01
wurde die ZPO zum 01.01.02 wesentlich geändert.
Insbesondere die Vorschriften über die Rechtsmittel
wurden völlig neu gefasst. |
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zurück (§§ 778ff)
§§ 793 ff: Zwangsvollstreckung - allgemeine Vorschriften
(Fortsetzung) |
ZPO |
§ 793
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(sofortige Beschwerde) |
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Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren
ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet
sofortige Beschwerde statt.
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Hat das Landgericht über die Beschwerde entschieden,
so findet, soweit das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt,
die sofortige weitere Beschwerde statt.
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ZPO |
§ 794
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(weitere Vollstreckungstitel) |
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Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:
1. aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer
Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem
ganzen Umfang nach oder in betreff eines Teiles des
Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer
durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten
Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen,
die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder
§ 492 Abs. 3
zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2. aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a. aus Beschlüssen, die in einem vereinfachten Verfahren über den Unterhalt
Minderjähriger den Unterhalt festsetzen, einen
Unterhaltstitel abändern oder den Antrag zurückweisen;
3. aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde
stattfindet; dies gilt nicht für Entscheidungen nach
§ 620
Satz 1 Nr. 1, 3 und § 620 b in Verbindung mit
§ 620
Satz 1 Nr. 1, 3;
3a. aus einstweiligen Anordnungen nach den
§§ 127 a, 620 Satz 1 Nr. 4 - 9 und
§§ 621 f,
644;
4. aus Vollstreckungsbescheiden;
4a. aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für
vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen
rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar
erklärt sind;
4b. aus Beschlüssen nach § 796 b
oder § 796 c;
5. aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem
deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in
der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde
über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen
Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung
gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses
über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde
wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen
Zwangsvollstreckung unterworfen hat.
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Soweit nach den Vorschritten der
§§ 737,
743, des
§ 745 Abs. 2
und des § 748
Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der
Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt,
dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5
aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die
seinem Rechte unterworfenen Gegenstände bewilligt.
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ZPO |
§ 794 a
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Zwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich) |
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Hat sich der Schuldner in einem Vergleich, aus dem die
Zwangsvollstreckung stattfindet, zur Räumung von Wohnraum
verpflichtet, so kann ihm das Amtsgericht, in dessen Bezirk der
Wohnraum belegen ist, auf Antrag eine den Umständen nach
angemessene Räumungsfrist bewilligen.
Der Antrag ist spätestens zwei Wochen vor dem Tage,
an dem nach dem Vergleich zu räumen ist, zu stellen;
§§ 233 - 238
gelten sinngemäß.
Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Vor der Entscheidung ist der Gläubiger zu hören.
Das Gericht ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten
Anordnungen zu erlassen.
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Die Räumungsfrist kann auf Antrag verlängert
oder verkürzt werden.
Absatz 1 Sätze 2 - 5 gilt entsprechend.
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Die Räumungsfrist darf insgesamt nicht mehr als ein Jahr,
gerechnet vom Tage des Abschlusses des Vergleichs, betragen.
Ist nach dem Vergleich an einem späteren Tage zu räumen,
so rechnet die Frist von diesem Tage an.
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Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts findet die sofortige
Beschwerde statt.
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Die Absätze 1 - 4 gelten nicht für Mietverhältnisse
über Wohnraum im Sinne des
§ 549
Abs. 2 Nr. 3 sowie in den Fällen des
§ 575
des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Endet ein Mietverhältnis im Sinne des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
durch außerordentliche Kündigung, kann eine
Räumungsfrist höchstens bis zum vertraglich bestimmten
Zeitpunkt der Beendigung gewährt werden.
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ZPO |
§ 795
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel) |
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Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794
erwähnten Schuldtiteln sind die Vorschriften der §§ 724 - 793 entsprechend anzuwenden,
soweit nicht in den §§ 795 a - 800 abweichende Vorschriften
enthalten sind.
Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794
Abs. 1 Nr. 2 erwähnten Schuldtiteln ist § 720 a entsprechend anzuwenden,
wenn die Schuldtitel auf Urteilen beruhen, die nur gegen
Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind.
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ZPO |
§ 795 a
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluss) |
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Die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschlusse,
der nach § 105
auf das Urteil gesetzt ist, erfolgt auf Grund einer vollstreckbaren
Ausfertigung des Urteils; einer besonderen Vollstreckungsklausel
für den Festsetzungsbeschluss bedarf es nicht.
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ZPO |
§ 796
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Zwangsvollstreckung aus Vollstreckungsbescheid) |
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Vollstreckungsbescheide bedürfen der Vollstreckungsklausel
nur, wenn die Zwangsvollstreckung für einen anderen als den in
dem Bescheid bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als
den in dem Bescheid bezeichneten Schuldner erfolgen soll.
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Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, sind nur insoweit
zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, nach
Zustellung des Vollstreckungsbescheids entstanden sind und durch
Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
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Für Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel sowie
für Klagen, durch welche die den Anspruch selbst betreffenden
Einwendungen geltend gemacht werden oder der bei der Erteilung
der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommene Eintritt der
Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel
bestritten wird, ist das Gericht zuständig, das für eine
Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre.
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ZPO |
§ 796 a
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Anwaltsvergleichs) |
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Ein von Rechtsanwälten im Namen und mit Vollmacht der
von ihnen vertretenen Parteien abgeschlossener Vergleich wird
auf Antrag einer Partei für vollstreckbar erklärt,
wenn sich der Schuldner darin der sofortigen Zwangsvollstreckung
unterworfen hat und der Vergleich unter Angabe des Tages seines
Zustandekommens bei einem Amtsgericht niedergelegt ist, bei dem
eine der Parteien zur Zeit des Vergleichsabschlusses ihren
allgemeinen Gerichtsstand hat.
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Absatz 1 gilt nicht, wenn der Vergleich auf die Abgabe einer
Willenserkärung gerichtet ist oder den Bestand eines
Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft.
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Die Vollstreckbarerklärung ist abzulehnen, wenn der
Vergleich unwirksam ist oder seine Anerkennung gegen die
öffentliche Ordnung verstoßen würde.
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ZPO |
§ 796 b
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Vollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht) |
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Für die Vollstreckbarerklärung nach § 796 a
Abs. 1 ist das Gericht als Prozessgericht zuständig,
das für die gerichtliche Geltendmachung des zu vollstreckenden
Anspruchs zuständig wäre.
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Über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann ohne
mündliche Verhandlung entschieden werden; vor der Entscheidung
ist der Gegner zu hören.
Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.
Eine Anfechtung findet nicht statt.
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ZPO |
§ 796 c
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Vollstreckbarerklärung durch einen Notar) |
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Mit Zustimmung der Parteien kann ein Vergleich ferner von einem
Notar, der seinen Amtssitz im Bezirk eines nach § 796 a
Abs. 1 zuständigen Gerichts hat, in Verwahrung genommen und
für vollstreckbar erklärt werden.
Die §§ 796 a und 796 b gelten entsprechend.
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Lehnt der Notar die Vollstreckbarerklärung ab, ist dies
zu begründen.
Die Ablehnung durch den Notar kann mit dem Antrag auf gerichtliche
Entscheidung bei dem nach § 796 b Abs. 1
zuständigen Gericht angefochten werden.
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ZPO |
§ 797
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden) |
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Die vollstreckbare Ausfertigung gerichtlicher Urkunden wird
von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts
erteilt, das die Urkunde verwahrt.
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Die vollstreckbare Ausfertigung notarieller Urkunden wird von
dem Notar erteilt, der die Urkunde verwahrt.
Befindet sich die Urkunde in der Verwahrung einer Behörde,
so hat diese die vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen.
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Die Entscheidung über Einwendungen, welche die Zulässigkeit
der Vollstreckungsklausel betreffen, sowie die Entscheidung über
Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung wird bei
gerichtlichen Urkunden von dem im ersten Absatz bezeichneten
Gericht, bei notariellen Urkunden von dem Amtsgericht getroffen,
in dessen Bezirk der im zweiten Absatz bezeichnete Notar oder die
daselbst bezeichnete Behörde den Amtssitz hat.
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Auf die Geltendmachung von Einwendungen, die den Anspruch
selbst betreffen, ist die beschränkende Vorschrift des
§ 767
Abs. 2 nicht anzuwenden.
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Für Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel sowie
für Klagen, durch welche die den Anspruch selbst betreffenden
Einwendungen geltend gemacht werden oder der bei der Erteilung
der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommene Eintritt der
Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel
bestritten wird, ist das Gericht, bei dem der Schuldner im Inland
seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Gericht
zuständig, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage
erhoben werden kann.
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Auf Beschlüsse nach § 796 c sind
die Absätze 2 - 5 entsprechend anzuwenden.
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ZPO |
§ 797 a
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Verfahren bei Gütestellenvergleichen) |
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Bei Vergleichen, die vor Gütestellen der im
§ 794 Abs. 1 Nr. 1
bezeichneten Art geschlossen sind, wird die Vollstreckungsklausel
von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle desjenigen Amtsgerichts
erteilt, in dessen Bezirk die Gütestelle ihren Sitz hat.
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Über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der
Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das im Absatz 1
bezeichnete Gericht.
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§ 797 Abs. 5 gilt entsprechend.
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Die Landesjustizverwaltung kann Vorsteher von Gütestellen
ermächtigen, die Vollstreckungsklausel für Vergleiche
zu erteilen, die vor der Gütestelle geschlossen sind.
Die Ermächtigung erstreckt sich nicht auf die Fälle des
§ 726 Abs. 1,
der §§ 727 - 729
und des § 733.
Über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel
betreffen, entscheidet das im Absatz 1 bezeichnete Gericht.
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ZPO |
§ 798
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Wartefrist) |
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Aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss, der nicht auf das Urteil
gesetzt ist, aus Beschlüssen nach § 794
Abs. 1 Nr. 2 a und § 794 Abs. 1
Nr. 4 b sowie aus den nach § 794 Abs. 1
Nr. 5 aufgenommenen Urkunden darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen,
wenn der Schuldtitel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt ist.
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ZPO |
§ 798 a
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Zwangsvollstreckung aus Unterhaltstiteln trotz weggefallener Minderjährigkeit) |
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Soweit der Verpflichtet dem Kind nach Vollendung des
18. Lebensjahres Unterhalt zu gewähren hat,
kann gegen den in einem Urteil oder in einem Schuldtitel
nach § 794 festgestellten Anspruch
auf Unterhalt im Sinne des § 1612 a des Bürgerlichen
Gesetzbuchs nicht eingewendet werden, dass Minderjährigkeit
nicht mehr besteht.
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ZPO |
§ 799
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(vollstreckbare Urkunde bei Rechtsnachfolge) |
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Hat sich der Eigentümer eines mit einer Hypothek, einer
Grundschuld oder einer Rentenschuld belasteten Grundstücks
in einer nach § 794 Abs. 1
Nr. 5 aufgenommenen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung
unterworfen und ist dem Rechtsnachfolger des Gläubigers eine
vollstreckbare Ausfertigung erteilt, so ist die Zustellung der die
Rechtsnachfolge nachweisenden öffentlichen oder öffentlich
beglaubigten Urkunde nicht erforderlich, wenn der Rechtsnachfolger als
Gläubiger im Grundbuch eingetragen ist.
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ZPO |
§ 800
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(vollstreckbare Urkunde gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer) |
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Der Eigentümer kann sich in einer nach
§ 794 Abs. 1 Nr. 5
aufgenommenen Urkunde in Ansehung einer Hypothek, einer Grundschuld
oder einer Rentenschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung
in der Weise unterwerfen, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde
gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig
sein soll.
Die Unterwerfung bedarf in diesem Falle der Eintragung in das Grundbuch.
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Bei der Zwangsvollstreckung gegen einen späteren
Eigentümer, der im Grundbuch eingetragen ist, bedarf es nicht
der Zustellung der den Erwerb des Eigentums nachweisenden
öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde.
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Ist die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen
Eigentümer zulässig, so ist für die im
§ 797 Abs. 5 bezeichneten Klagen
das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück
belegen ist.
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ZPO |
§ 800 a
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(vollstreckbare Urkunde bei Schiffshypothek) |
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Die Vorschriften der §§ 799, 800 gelten für
eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke, die mit einer Schiffshypothek
belastet sind, entsprechend.
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Ist die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen
Eigentümer zulässig, so ist für die im
§ 797 Abs. 5 bezeichneten Klagen
das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Register für
das Schiff oder das Schiffsbauwerk geführt wird.
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ZPO |
§ 801
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(landesrechtliche Vollstreckungstitel) |
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Die Landesgesetzgebung ist nicht gehindert, auf Grund anderer als
der in den §§ 704,
794 bezeichneten Schuldtitel die gerichtliche
Zwangsvollstreckung zuzulassen und insoweit von diesem Gesetz
abweichende Vorschriften über die Zwangsvollstreckung
zu treffen.
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