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Hier finden Sie die Zivilprozessordnung
in der bis zum 31.12.01 gültigen Fassung.
Sie ist teilweise noch auf Altfälle anzuwenden.
Durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.01
wurde die ZPO zum 01.01.02 wesentlich geändert.
Insbesondere die Vorschriften über die Rechtsmittel
wurden völlig neu gefasst. |
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zurück (§§ 793ff)
§§ 803 ff: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
--> Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen --> allgemeine Vorschriften |
ZPO |
§ 803
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Pfändung) |
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Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt
durch Pfändung.
Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Befriedigung
des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der
Zwangsvollstreckung erforderlich ist.
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Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn sich von der
Verwertung der zu pfändenden Gegenstände ein
Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung
nicht erwarten lässt.
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ZPO |
§ 804
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Pfändungspfandrecht) |
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Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht
an dem gepfändeten Gegenstande.
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Das Pfandrecht gewährt dem Gläubiger im Verhältnis
zu anderen Gläubigern dieselben Rechte wie ein durch Vertrag
erworbenes Faustpfandrecht; es geht Pfand- und Vorzugsrechten
vor, die für den Fall eines Insolvenzverfahrens den
Faustpfandrechten nicht gleichgestellt sind.
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Das durch eine frühere Pfändung begründete
Pfandrecht geht demjenigen vor, das durch eine spätere
Pfändung begründet wird.
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ZPO |
§ 805
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Klage auf vorzugsweise Befriedigung) |
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Der Pfändung einer Sache kann ein Dritter, der sich
nicht im Besitz der Sache befindet, auf Grund eines Pfand-
oder Vorzugsrechts nicht widersprechen;
er kann jedoch seinen Anspruch auf
vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös im Wege der Klage
geltend machen, ohne Rücksicht darauf, ob seine Forderung
fällig ist oder nicht.
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Die Klage ist bei dem Vollstreckungsgericht und, wenn der
Streitgegenstand zur Zuständigkeit der Amtsgerichte nicht
gehört, bei dem Landgericht zu erheben, in dessen Bezirk
das Vollstreckungsgericht seinen Sitz hat.
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Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner
gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.
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Wird der Anspruch glaubhaft gemacht, so hat das Gericht die
Hinterlegung des Erlöses anzuordnen.
Die Vorschriften der §§
769, 770 sind hierbei entsprechend anzuwenden.
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ZPO |
§ 806
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(keine Gewährleistung bei Pfandveräußerung) |
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Wird ein Gegenstand auf Grund der Pfändung veräußert,
so steht dem Erwerber wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines
Mangels der veräußerten Sache ein Anspruch auf Gewährleistung
nicht zu. | |
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ZPO |
§ 806 a
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Mitteilungen und Befragung durch den Gerichtsvollzieher) |
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Erhält der Gerichtsvollzieher anlässlich der
Zwangsvollstreckung durch Befragung des Schuldners oder durch
Einsicht in Schriftstücke Kenntnis von Geldforderungen des
Schuldners gegen Dritte und konnte eine Pfändung nicht bewirkt
werden oder wird eine bewirkte Pfändung voraussichtlich nicht
zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen,
so teilt er Namen und Anschriften der Drittschuldner sowie den Grund
der Forderungen und für diese bestehende Sicherheiten dem
Gläubiger mit.
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Trifft der Gerichtsvollzieher den Schuldner nicht in der
Wohnung an und konnte eine Pfändung nicht bewirkt werden oder
wird eine bewirkte Pfändung voraussichtlich nicht zur
vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen,
so kann der Gerichtsvollzieher die zum Hausstand des Schuldners
gehörenden erwachsenen Personen nach dem Arbeitgeber des
Schuldners befragen.
Diese sind zu einer Auskunft nicht verpflichtet und vom
Gerichtsvollzieher auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben
hinzuweisen.
Seine Erkenntnisse teilt der Gerichtsvollzieher dem
Gläubiger mit.
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ZPO |
§ 806 b
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(gütliche und zügige Erledigung) |
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Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des
Zwangsvollstreckungsverfahrens auf eine gütliche und
zügige Erledigung hinwirken.
Findet er pfändbare Gegenstände nicht vor,
versichert der Schuldner aber glaubhaft, die Schuld kurzfristig
in Teilbeträgen zu tilgen, so zieht der Gerichtsvollzieher
die Teilbeträge ein, wenn der Gläubiger hiermit
einverstanden ist.
Die Tilgung soll in der Regel innerhalb von sechs Monaten
erfolgt sein.
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ZPO |
§ 807
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(eidesstattliche Versicherung) |
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Der Schuldner ist nach Erteilung des Auftrags nach
§ 900
Abs. 1 verpflichtet, ein Verzeichnis seines Vermögens
vorzulegen und für seine Forderungen den Grund und die
Beweismittel zu bezeichnen, wenn
1. die Pfändung zu einer vollständigen Befriedigung des
Gläubigers nicht geführt hat,
2. der Gläubiger glaubhaft macht, dass er durch die
Pfändung seine Befriedigung nicht vollständig erlangen
könne,
3. der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert hat oder
4. der Gerichtsvollzieher den Schuldner wiederholt in seiner
Wohnung nicht angetroffen hat, nachdem er einmal die Vollstreckung
mindestens zwei Wochen vorher angekündigt hatte;
dies gilt nicht, wenn der Schuldner seine Abwesenheit
genügend entschuldigt und den Grund glaubhaft macht.
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Aus dem Vermögensverzeichnis müssen auch ersichtlich sein
1. die in den letzten zwei Jahren vor dem ersten zur Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin vorgenommenen
entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine
nachstehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung);
2. die in den letzten vier Jahren vor dem ersten zur Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin von dem
Schuldner vorgenommenen unentgeltlichen Leistungen, sofern sie
sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen
Werts richteten.
Sachen, die nach § 811
Nr. 1, 2 der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind,
brauchen in dem Vermögensverzeichnis nicht angegeben zu werden,
es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.
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Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides Statt zu versichern,
dass er die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und
Gewissen richtig und vollständig gemacht habe.
Die Vorschriften der §§ 478 - 480, 483 gelten entsprechend.
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