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Zivilprozessordnung
(ZPO)

 
 
 
Hier finden Sie die Zivilprozessordnung
in der bis zum 31.12.01 gültigen Fassung.
Sie ist teilweise noch auf Altfälle anzuwenden.

Durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.01
wurde die ZPO zum 01.01.02 wesentlich geändert.

Insbesondere die Vorschriften über die Rechtsmittel
wurden völlig neu gefasst.
 
 
 
  weitere Hinweise   neue Fassung der ZPO
(seit 01.01.02)
 

 

zurück (§§ 445ff)

§§ 478 ff: Abnahme von Eiden und Bekräftigungen


ZPO § 478
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Eidesleistung in Person)
 
 
Der Eid muss von dem Schwurpflichtigen in Person geleistet werden.
 
 

 


ZPO § 479
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Eidesleistung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter)
 
 
ZPO § 479 Absatz 1


Das Prozessgericht kann anordnen, dass der Eid vor einem seiner Mitglieder oder vor einem anderen Gericht geleistet werde, wenn der Schwurpflichtige am Erscheinen vor dem Prozessgericht verhindert ist oder sich in großer Entfernung von dessen Sitz aufhält.
 
 
 
ZPO § 479 Absatz 2


Der Bundespräsident leistet den Eid in seiner Wohnung vor einem Mitglied des Prozessgerichts oder vor einem anderen Gericht.
 
 

 


ZPO § 480
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Eidesbelehrung)
 
 
Vor der Leistung des Eides hat der Richter den Schwurpflichtigen in angemessener Weise über die Bedeutung des Eides sowie darüber zu belehren, dass er den Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung leisten kann.
 
 

 


ZPO § 481
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Eidesleistung; Eidesformeln)
 
 
ZPO § 481 Absatz 1


Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter die Eidesnorm mit der Eingangsformel:

»Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden« vorspricht und der Schwurpflichtige darauf die Worte spricht
(Eidesformel): »Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe.«
 
 
 
ZPO § 481 Absatz 2


Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter die Eidesnorm mit der Eingangsformel:

»Sie schwören« vorspricht und der Schwurpflichtige darauf die Worte spricht (Eidesformel): »Ich schwöre es.«
 
 
 
ZPO § 481 Absatz 3


Gibt der Schwurpflichtige an, dass er als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er diese dem Eid anfügen.
 
 
 
ZPO § 481 Absatz 4


Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.
 
 
 
ZPO § 481 Absatz 5


Sollen mehrere Personen gleichzeitig einen Eid leisten, so wird die Eidesformel von jedem Schwurpflichtigen einzeln gesprochen.
 
 

 


ZPO § 482
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(weggefallen)
 

 


ZPO § 483
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Eidleistung Stummer)
 
 
ZPO § 483 Absatz 1


Stumme, die schreiben können, leisten den Eid mittels Abschreibens und Unterschreibens der die Eidesnorm enthaltenden Eidesformel.
 
 
 
ZPO § 483 Absatz 2


Stumme, die nicht schreiben können, leisten den Eid mit Hilfe eines Dolmetschers durch Zeichen.
 
 

 


ZPO § 484
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(eidesgleiche Bekräftigung)
 
 
ZPO § 484 Absatz 1


Gibt der Schwurpflichtige an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzugeben.

Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Verpflichtete hinzuweisen.
 
 
 
ZPO § 484 Absatz 2


Die Bekräftigung wird in der Weise abgegeben, dass der Richter die Eidesnorm als Bekräftigungsnorm mit der Eingangsformel:

»Sie bekräftigen im Bewusstsein Ihrer Verantwortung vor Gericht« vorspricht und der Verpflichtete darauf spricht: »Ja«.
 
 
 
ZPO § 484 Absatz 3


§ 481 Abs. 3, 5, § 483 gelten entsprechend.
 
 
 
 

weiter (§§ 485ff)