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Zivilprozessordnung
(ZPO)

 
 
 
Hier finden Sie die Zivilprozessordnung
in der bis zum 31.12.01 gültigen Fassung.
Sie ist teilweise noch auf Altfälle anzuwenden.

Durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.01
wurde die ZPO zum 01.01.02 wesentlich geändert.

Insbesondere die Vorschriften über die Rechtsmittel
wurden völlig neu gefasst.
 
 
 
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(seit 01.01.02)
 

 

zurück (§§ 724ff)

§§ 750 ff: Zwangsvollstreckung - allgemeine Vorschriften
(Fortsetzung)


ZPO § 750
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung)
 
 
ZPO § 750 Absatz 1


Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.
 
 
 
ZPO § 750 Absatz 2


Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 - 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden, vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.
 
 
 
ZPO § 750 Absatz 3


Eine Zwangsvollstreckung nach § 720 a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.
 
 

 


ZPO § 751
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Bedingungen für Vollstreckungsbeginn)
 
 
ZPO § 751 Absatz 1


Ist die Geltendmachung des Anspruchs von dem Eintritt eines Kalendertages abhängig, so darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Kalendertag abgelaufen ist.
 
 
 
ZPO § 751 Absatz 2


Hängt die Vollstreckung von einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung ab, so darf mit der Zwangsvollstreckung nur begonnen oder sie nur fortgesetzt werden, wenn die Sicherheitsleistung durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen und eine Abschrift dieser Urkunde bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
 
 

 


ZPO § 752
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Sicherheitsleistung bei Teilvollstreckung)
 
 
Vollstreckt der Gläubiger im Fall des § 751 Abs. 2 nur wegen eines Teilbetrages, so bemisst sich die Höhe der Sicherheitsleistung nach dem Verhältnis des Teilbetrages zum Gesamtbetrag.

Darf der Schuldner in den Fällen des § 709 die Vollstreckung gemäß § 712 Abs. 1 Satz 1 abwenden, so gilt für ihn Satz 1 entsprechend.
 
 

 


ZPO § 753
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher)
 
 
ZPO § 753 Absatz 1


Die Zwangsvollstreckung wird, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, die sie im Auftrag des Gläubigers zu bewirken haben.
 
 
 
ZPO § 753 Absatz 2


Der Gläubiger kann wegen Erteilung des Auftrags zur Zwangsvollstreckung die Mitwirkung der Geschäftsstelle in Anspruch nehmen.

Der von der Geschäftsstelle beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als von dem Gläubiger beauftragt.
 
 

 


ZPO § 754
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Vollstreckungsauftrag)
 
 
In dem schriftlichen oder mündlichen Auftrag zur Zwangsvollstreckung in Verbindung mit der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung liegt die Beauftragung des Gerichtsvollziehers, die Zahlungen oder sonstigen Leistungen in Empfang zu nehmen, über das Empfangene wirksam zu quittieren und dem Schuldner, wenn dieser seiner Verbindlichkeit genügt hat, die vollstreckbare Ausfertigung auszuliefern.
 
 

 


ZPO § 755
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Ermächtigung des Gerichtsvollziehers)
 
 
Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der Gerichtsvollzieher zur Vornahme der Zwangsvollstreckung und der im § 754 bezeichneten Handlungen durch den Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung ermächtigt.

Der Mangel oder die Beschränkung des Auftrags kann diesen Personen gegenüber von dem Gläubiger nicht geltend gemacht werden.
 
 

 


ZPO § 756
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

   (Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug)   
 
 
ZPO § 756 Absatz 1


Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
 
 
 
ZPO § 756 Absatz 2


Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde.
 
 

 


ZPO § 757
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Übergabe des Titels und Quittung)
 
 
ZPO § 757 Absatz 1


Der Gerichtsvollzieher hat nach Empfang der Leistungen dem Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung nebst einer Quittung auszuliefern, bei teilweiser Leistung diese auf der vollstreckbaren Ausfertigung zu vermerken und dem Schuldner Quittung zu erteilen.
 
 
 
ZPO § 757 Absatz 2


Das Recht des Schuldners, nachträglich eine Quittung des Gläubigers selbst zu fordern, wird durch diese Vorschriften nicht berührt.
 
 

 


ZPO § 758
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Durchsuchung; Gewaltanwendung)
 
 
ZPO § 758 Absatz 1


Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die Wohnung und die Behältnisse des Schuldners zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert.
 
 
 
ZPO § 758 Absatz 2


Er ist befugt, die verschlossenen Haustüren, Zimmertüren und Behältnisse öffnen zu lassen.
 
 
 
ZPO § 758 Absatz 3


Er ist, wenn er Widerstand findet, zur Anwendung von Gewalt befugt und kann zu diesem Zwecke die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachsuchen.
 
 

 


ZPO § 758 a
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(richterliche Durchsuchungsanordnung; Vollstreckung zur Unzeit)
 
 
ZPO § 758 a Absatz 1


Die Wohnung des Schuldners darf ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht durchsucht werden, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll.

Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde.
 
 
 
ZPO § 758 a Absatz 2


Auf die Vollstreckung eines Titels auf Räumung oder Herausgabe von Räumen und auf die Vollstreckung eines Haftbefehls nach § 901 ist Absatz 1 nicht anzuwenden.
 
 
 
ZPO § 758 a Absatz 3


Willigt der Schuldner in die Durchsuchung ein oder ist eine Anordnung gegen ihn nach Absatz 1 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 1 Satz 2 entbehrlich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung des Schuldners haben, die Durchsuchung zu dulden.

Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden.
 
 
 
ZPO § 758 a Absatz 4


Der Gerichtsvollzieher nimmt eine Vollstreckungshandlung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen nicht vor, wenn dies für den Schuldner und die Mitgewahrsamsinhaber eine unbillige Härte darstellt oder der zu erwartende Erfolg in einem Missverhältnis zu dem Eingriff steht, in Wohnungen nur auf Grund einer besonderen Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht.
 
 
 
ZPO § 758 a Absatz 5


Die Anordnung nach Absatz 1 ist bei der Zwangsvollstreckung vorzuzeigen.
 
 

 


ZPO § 759
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Zuziehung von Zeugen)
 
 
Wird bei einer Vollstreckungshandlung Widerstand geleistet oder ist bei einer in der Wohnung des Schuldners vorzunehmenden Vollstreckungshandlung weder der Schuldner noch eine zu seiner Familie gehörige oder in dieser Familie dienende erwachsene Person anwesend, so hat der Gerichtsvollzieher zwei erwachsene Personen oder einen Gemeinde- oder Polizeibeamten als Zeugen zuzuziehen.
 
 

 


ZPO § 760
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Akteneinsicht; Aktenabschrift)
 
 
Jeder Person, die bei dem Vollstreckungsverfahren beteiligt ist, muss auf Begehren Einsicht der Akten des Gerichtsvollziehers gestattet und Abschrift einzelner Aktenstücke erteilt werden.
 
 

 


ZPO § 761
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
   Übersicht   

(aufgehoben)
 

 


ZPO § 762
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Protokoll über Vollstreckungshandlungen)
 
 
ZPO § 762 Absatz 1


Der Gerichtsvollzieher hat über jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen.
 
 
 
ZPO § 762 Absatz 2


Das Protokoll muss enthalten:

1. Ort und Zeit der Aufnahme;

2. den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der wesentlichen Vorgänge;

3. die Namen der Personen, mit denen verhandelt ist;

4. die Unterschrift dieser Personen und den Vermerk, dass die Unterzeichnung nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung erfolgt sei;

5. die Unterschrift des Gerichtsvollziehers.
 
 
 
ZPO § 762 Absatz 3


Hat einem der unter Nummer 4 bezeichneten Erfordernisse nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben.
 
 

 


ZPO § 763
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Aufforderungen und Mitteilungen)
 
 
ZPO § 763 Absatz 1


Die Aufforderungen und sonstigen Mitteilungen, die zu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind von dem Gerichtsvollzieher mündlich zu erlassen und vollständig in das Protokoll aufzunehmen.
 
 
 
ZPO § 763 Absatz 2


Kann dies mündlich nicht ausgeführt werden, so hat der Gerichtsvollzieher eine Abschrift des Protokolls unter entsprechender Anwendung der §§ 181 - 186 zuzustellen oder durch die Post zu übersenden.

Es muss im Protokoll vermerkt werden, dass diese Vorschrift befolgt ist.

Eine öffentliche Zustellung findet nicht statt.
 
 

 


ZPO § 764
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Vollstreckungsgericht)
 
 
ZPO § 764 Absatz 1


Die den Gerichten zugewiesene Anordnung von Vollstreckungshandlungen und Mitwirkung bei solchen gehört zur Zuständigkeit der Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte.
 
 
 
ZPO § 764 Absatz 2


Als Vollstreckungsgericht ist, sofern nicht das Gesetz ein anderes Amtsgericht bezeichnet, das Amtsgericht anzusehen, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat.
 
 
 
ZPO § 764 Absatz 3


Die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts können ohne mündliche Verhandlung ergehen.
 
 

 


ZPO § 765
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(vollstreckungsgerichtliche Anordnungen bei Leistung Zug um Zug)
 
 
Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf das Vollstreckungsgericht eine Vollstreckungsmaßregel nur anordnen, wenn

1. der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist; der Zustellung bedarf es nicht, wenn bereits der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach § 756 Abs. 1 begonnen hatte und der Beweis durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers geführt wird; oder

2. der Gerichtsvollzieher eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 756 Abs. 2 durchgeführt hat und diese durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers nachgewiesen ist.
 
 

 


ZPO § 765 a
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Vollstreckungsschutz)
 
 
ZPO § 765 a Absatz 1


Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.

Er ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.
 
 
 
ZPO § 765 a Absatz 2


Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen kann der Gerichtsvollzieher bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 glaubhaft gemacht werden und dem Schuldner die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich war.
 
 
 
ZPO § 765 a Absatz 3


In Räumungssachen ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn, dass die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.
 
 
 
ZPO § 765 a Absatz 4


Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.
 
 
 
ZPO § 765 a Absatz 5


Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln erfolgt in den Fällen der Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 erst nach Rechtskraft des Beschlusses.
 
 

 


ZPO § 766
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung)
 
 
ZPO § 766 Absatz 1


Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht.

Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
 
 
 
ZPO § 766 Absatz 2


Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.
 
 

 


ZPO § 767
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Vollstreckungsabwehrklage)
 
 
ZPO § 767 Absatz 1


Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
 
 
 
ZPO § 767 Absatz 2


Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
 
 
 
ZPO § 767 Absatz 3


Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.
 
 

 


ZPO § 768
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Klage gegen Vollstreckungsklausel)
 
 
Die Vorschriften des § 767 Abs. 1, 3 gelten entsprechend, wenn in den Fällen des § 726 Abs. 1, der §§ 727 - 729, 738, 742, 744, des § 745 Abs. 2 und des § 749 der Schuldner den bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommenen Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestreitet, unbeschadet der Befugnis des Schuldners, in diesen Fällen Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel nach § 732 zu erheben.
 
 

 


ZPO § 769
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(einstweilige Anordnungen)
 
 
ZPO § 769 Absatz 1


Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien.

Die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.
 
 
 
ZPO § 769 Absatz 2


In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Entscheidung des Prozessgerichts beizubringen sei.

Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.
 
 
 
ZPO § 769 Absatz 3


Die Entscheidung über diese Anträge kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
 
 

 


ZPO § 770
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(einstweilige Anordnungen im Urteil)
 
 
Das Prozessgericht kann in dem Urteil, durch das über die Einwendungen entschieden wird, die in dem vorstehenden Paragraphen bezeichneten Anordnungen erlassen oder die bereits erlassenen Anordnungen aufheben, abändern oder bestätigen.

Für die Anfechtung einer solchen Entscheidung gelten die Vorschriften des § 718 entsprechend.
 
 

 


ZPO § 771
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Drittwiderspruchsklage)
 
 
ZPO § 771 Absatz 1


Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.
 
 
 
ZPO § 771 Absatz 2


Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.
 
 
 
ZPO § 771 Absatz 3


Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden.

Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.
 
 

 


ZPO § 772
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Drittwiderspruchsklage bei Veräußerungsverbot)
 
 
Solange ein Veräußerungsverbot der in den §§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art besteht, soll der Gegenstand, auf den es sich bezieht, wegen eines persönlichen Anspruchs oder auf Grund eines infolge des Verbots unwirksamen Rechtes nicht im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert oder überwiesen werden.

Auf Grund des Veräußerungsverbots kann nach Maßgabe des § 771 Widerspruch erhoben werden.
 
 

 


ZPO § 773
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Drittwiderspruchsklage des Nacherben)
 
 
Ein Gegenstand, der zu einer Vorerbschaft gehört, soll nicht im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert oder überwiesen werden, wenn die Veräußerung oder die Überweisung im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach § 2115 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Nacherben gegenüber unwirksam ist.

Der Nacherbe kann nach Maßgabe des § 771 Widerspruch erheben.
 
 

 


ZPO § 774
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Drittwiderspruchsklage des Ehegatten)
 
 
Findet nach § 741 die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut statt, so kann ein Ehegatte nach Maßgabe des § 771 Widerspruch erheben, wenn das gegen den anderen Ehegatten ergangene Urteil in Ansehung des Gesamtgutes ihm gegenüber unwirksam ist.
 
 

 


ZPO § 775
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung)
 
 
Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:

1. wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist;

2. wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstrekkungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf;

3. wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist;

4. wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat;

5. wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.
 
 

 


ZPO § 776
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln)
 
 
In den Fällen des § 775 Nr. 1, 3 sind zugleich die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben.

In den Fällen der Nummern 4, 5 bleiben diese Maßregel einstweilen bestehen; dasselbe gilt in den Fällen der Nummer 2, sofern nicht durch die Entscheidung auch die Aufhebung der bisherigen Vollstreckungshandlungen angeordnet ist.
 
 

 


ZPO § 777
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Erinnerung bei genügender Sicherung des Gläubigers)
 
 
Hat der Gläubiger eine bewegliche Sache des Schuldners im Besitz, in Ansehung deren ihm ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht für seine Forderung zusteht, so kann der Schuldner der Zwangsvollstreckung in sein übriges Vermögen nach § 766 widersprechen, soweit die Forderung durch den Wert der Sache gedeckt ist.

Steht dem Gläubiger ein solches Recht in Ansehung der Sache auch für eine andere Forderung zu, so ist der Widerspruch nur zulässig, wenn auch diese Forderung durch den Wert der Sache gedeckt ist.
 
 
 
 

weiter (§§ 778ff)