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Zivilprozessordnung
(ZPO)

 
 
 
Hier finden Sie die Zivilprozessordnung
in der bis zum 31.12.01 gültigen Fassung.
Sie ist teilweise noch auf Altfälle anzuwenden.

Durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.01
wurde die ZPO zum 01.01.02 wesentlich geändert.

Insbesondere die Vorschriften über die Rechtsmittel
wurden völlig neu gefasst.
 
 
 
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(seit 01.01.02)
 

 

zurück (§§ 688ff)

§§ 704 ff: Zwangsvollstreckung - allgemeine Vorschriften


ZPO § 704
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(vollstreckbare Endurteile)
 
 
ZPO § 704 Absatz 1


Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind.
 
 
 
ZPO § 704 Absatz 2


Urteile in Ehe- und Kindschaftssachen dürfen nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
 
 

 


ZPO § 705
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(formelle Rechtskraft)
 
 
Die Rechtskraft der Urteile tritt vor Ablauf der für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs bestimmten Frist nicht ein.

Der Eintritt der Rechtskraft wird durch rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels oder des Einspruchs gehemmt.
 
 

 


ZPO § 706
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Rechtskraft- und Notfristzeugnis)
 
 
ZPO § 706 Absatz 1


Zeugnisse über die Rechtskraft der Urteile sind auf Grund der Prozessakten von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges und, solange der Rechtsstreit in einem höheren Rechtszuge anhängig ist, von der Geschäftsstelle des Gerichts dieses Rechtszuges zu erteilen.
 
 
 
ZPO § 706 Absatz 2


Insoweit die Erteilung des Zeugnisses davon abhängt, dass gegen das Urteil ein Rechtsmittel nicht eingelegt ist, genügt ein Zeugnis der Geschäftsstelle des für das Rechtsmittel zuständigen Gerichts, dass bis zum Ablauf der Notfrist eine Rechtsmittelschrift nicht eingereicht sei.

Eines Zeugnisses der Geschäftsstelle des Revisionsgegerichts, dass eine Revisionsschrift nach § 566 a nicht eingereicht sei, bedarf es nicht.
 
 

 


ZPO § 707
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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  (einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung)  
 
 
ZPO § 707 Absatz 1


Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt oder wird der Rechtsstreit nach der Verkündung eines Vorbehaltsurteils fortgesetzt, so kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt werde oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfinde und dass die Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien.

Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.
 
 
 
ZPO § 707 Absatz 2


Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.
 
 

 


ZPO § 708
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung)
 
 
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1. Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;

2. Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331 a;

3. Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;

4. Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;

5. Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;

6. Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;

7. Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 - 574 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;

8. Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;

9. Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;

10. Urteile der Oberlandesgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten;

11. andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 2.500 Deutsche Mark nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 3.000 Deutsche Mark ermöglicht.
 
 

 


ZPO § 709
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung)
 
 
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
 
 

 


ZPO § 710
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Ausnahmen von der Sicherheitsleistung des Gläubigers)
 
 
Kann der Gläubiger die Sicherheit nach § 709 nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten leisten, so ist das Urteil auf Antrag auch ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wenn die Aussetzung der Vollstreckung dem Gläubiger einen schwer zu ersetzenden oder schwer abzusehenden Nachteil bringen würde oder aus einem sonstigen Grunde für den Gläubiger unbillig wäre, insbesondere weil er die Leistung für seine Lebenshaltung oder seine Erwerbstätigkeit dringend benötigt.
 
 

 


ZPO § 711
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Abwendungsbefugnis)
 
 
In den Fällen des § 708 Nr. 4 - 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
 
 

 


ZPO § 712
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Schutzantrag des Schuldners)
 
 
ZPO § 712 Absatz 1


Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden.

Ist der Schuldner dazu nicht in der Lage, so ist das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären oder die Vollstreckung auf die in § 720 a Abs. 1, 2 bezeichneten Maßregeln zu beschränken.
 
 
 
ZPO § 712 Absatz 2


Dem Antrag des Schuldners ist nicht zu entsprechen, wenn ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht.

In den Fällen des § 708 kann das Gericht anordnen, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.
 
 

 


ZPO § 713
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen)
 
 
Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.
 
 

 


ZPO § 714
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit)
 
 
ZPO § 714 Absatz 1


Anträge nach den §§ 710, 711 Satz 2, § 712 sind vor Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht.
 
 
 
ZPO § 714 Absatz 2


Die tatsächlichen Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen.
 
 

 


ZPO § 715
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Rückgabe der Sicherheit)
 
 
ZPO § 715 Absatz 1


Das Gericht, das eine Sicherheitsleistung des Gläubigers angeordnet oder zugelassen hat, ordnet auf Antrag die Rückgabe der Sicherheit an, wenn ein Zeugnis über die Rechtskraft des für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils vorgelegt wird.

Ist die Sicherheit durch eine Bürgschaft bewirkt worden, so ordnet das Gericht das Erlöschen der Bürgschaft an.
 
 
 
ZPO § 715 Absatz 2


§ 109 Abs. 3 gilt entsprechend.                        
 
 

 


ZPO § 716
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Ergänzung des Urteils)
 
 
Ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht entschieden, so sind wegen Ergänzung des Urteils die Vorschriften des § 321 anzuwenden.
 
 

 


ZPO § 717
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Wirkungen eines aufhebenden oder abändernden Urteils)
 
 
ZPO § 717 Absatz 1


Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht.
 
 
 
ZPO § 717 Absatz 2


Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist.

Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.
 
 
 
ZPO § 717 Absatz 3


Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im § 708 Nr. 10 bezeichneten Urteile der Oberlandesgerichte, mit Ausnahme der Versäumnisurteile, nicht anzuwenden.

Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen.

Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.

Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.
 
 

 


ZPO § 718
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Vorabentscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit)
 
 
ZPO § 718 Absatz 1


In der Berufungsinstanz ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf Antrag vorab zu verhandeln und zu entscheiden.
 
 
 
ZPO § 718 Absatz 2


Eine Anfechtung der in der Berufungsinstanz über die vorläufige Vollstreckbarkeit erlassenen Entscheidung findet nicht statt.
 
 

 


ZPO § 719
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch)
 
 
ZPO § 719 Absatz 1


Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend.

Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.
 
 
 
ZPO § 719 Absatz 2


Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht.

Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.
 
 
 
ZPO § 719 Absatz 3


Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
 
 

 


ZPO § 720
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Hinterlegung bei Abwendung der Vollstreckung)
 
 
Darf der Schuldner nach § 711 Satz 1, § 712 Abs. 1 Satz 1 die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, so ist gepfändetes Geld oder der Erlös gepfändeter Gegenstände zu hinterlegen.
 
 

 


ZPO § 720 a
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Sicherungsvollstreckung)
 
 
ZPO § 720 a Absatz 1


Aus einem nur gegen Sicherheit vorläufig vollstreckbaren Urteil, durch das der Schuldner zur Leistung von Geld verurteilt worden ist, darf der Gläubiger ohne Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung insoweit betreiben, als

a) bewegliches Vermögen gepfändet wird,

b) im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen eine Sicherungshypothek oder Schiffshypothek eingetragen wird.

Der Gläubiger kann sich aus dem belasteten Gegenstand nur nach Leistung der Sicherheit befriedigen.
 
 
 
ZPO § 720 a Absatz 2


Für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen gilt § 930 Abs. 2, 3 entsprechend.
 
 
 
ZPO § 720 a Absatz 3


Der Schuldner ist befugt, die Zwangsvollstreckung nach Absatz 1 durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Hauptanspruchs abzuwenden, wegen dessen der Gläubiger vollstrecken kann, wenn nicht der Gläubiger vorher die ihm obliegende Sicherheit geleistet hat.
 
 

 


ZPO § 721
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Räumungsfrist)
 
 
ZPO § 721 Absatz 1


Wird auf Räumung von Wohnraum erkannt, so kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewähren.

Der Antrag ist vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht.

Ist der Antrag bei der Entscheidung übergangen, so gilt § 321; bis zur Entscheidung kann das Gericht auf Antrag die Zwangsvollstreckung wegen des Räumungsanspruchs einstweilen einstellen.
 
 
 
ZPO § 721 Absatz 2


Ist auf künftige Räumung erkannt und über eine Räumungsfrist noch nicht entschieden, so kann dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewährt werden, wenn er spätestens zwei Wochen vor dem Tage, an dem nach dem Urteil zu räumen ist, einen Antrag stellt.

§§ 233 - 238 gelten sinngemäß.
 
 
 
ZPO § 721 Absatz 3


Die Räumungsfrist kann auf Antrag verlängert oder verkürzt werden.

Der Antrag auf Verlängerung ist spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Räumungsfrist zu stellen.

§§ 233 - 238 gelten sinngemäß.
 
 
 
ZPO § 721 Absatz 4


Über Anträge nach den Absätzen 2 oder 3 entscheidet das Gericht erster Instanz, solange die Sache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht.

Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören.

Das Gericht ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
 
 
 
ZPO § 721 Absatz 5


Die Räumungsfrist darf insgesamt nicht mehr als ein Jahr betragen.

Die Jahresfrist rechnet vom Tage der Rechtskraft des Urteils oder, wenn nach einem Urteil auf künftige Räumung an einem späteren Tage zu räumen ist, von diesem Tage an.
 
 
 
ZPO § 721 Absatz 6


Die sofortige Beschwerde findet statt

1. gegen Urteile, durch die auf Räumung von Wohnraum erkannt ist, wenn sich das Rechtsmittel lediglich gegen die Versagung, Gewährung oder Bemessung einer Räumungsfrist richtet;

2. gegen Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 2 oder 3.
 
 
 
ZPO § 721 Absatz 7


Die Absätze 1 - 6 gelten nicht für Mietverhältnisse über Wohnraum im Sinne des § 549 Abs. 2 Nr. 3 sowie in den Fällen des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Endet ein Mietverhältnis im Sinne des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch außerordentliche Kündigung, kann eine Räumungsfrist höchstens bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt der Beendigung gewährt werden.
 
 

 


ZPO § 722
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile)
 
 
ZPO § 722 Absatz 1


Aus dem Urteil eines ausländischen Gerichts findet die Zwangsvollstreckung nur statt, wenn ihre Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurteil ausgesprochen ist.
 
 
 
ZPO § 722 Absatz 2


Für die Klage auf Erlass des Urteils ist das Amtsgericht oder Landgericht, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Amtsgericht oder Landgericht zuständig, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.
 
 

 


ZPO § 723
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Vollstreckungsurteil)
 
 
ZPO § 723 Absatz 1


Das Vollstreckungsurteil ist ohne Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Entscheidung zu erlassen.
 
 
 
ZPO § 723 Absatz 2


Das Vollstreckungsurteil ist erst zu erlassen, wenn das Urteil des ausländischen Gerichts nach dem für dieses Gericht geltenden Recht die Rechtskraft erlangt hat.

Es ist nicht zu erlassen, wenn die Anerkennung des Urteils nach § 328 ausgeschlossen ist.
 
 
 
 

weiter (§§ 724ff)