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Hier finden Sie die Zivilprozessordnung
in der bis zum 31.12.01 gültigen Fassung.
Sie ist teilweise noch auf Altfälle anzuwenden.
Durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.01
wurde die ZPO zum 01.01.02 wesentlich geändert.
Insbesondere die Vorschriften über die Rechtsmittel
wurden völlig neu gefasst. |
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zurück (§§ 688ff)
§§ 704 ff: Zwangsvollstreckung - allgemeine Vorschriften |
ZPO |
§ 704
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(vollstreckbare Endurteile) |
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Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, die
rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar
erklärt sind.
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Urteile in Ehe- und Kindschaftssachen dürfen nicht für
vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
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ZPO |
§ 705
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(formelle Rechtskraft) |
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Die Rechtskraft der Urteile tritt vor Ablauf der für die Einlegung
des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs
bestimmten Frist nicht ein.
Der Eintritt der Rechtskraft wird durch rechtzeitige Einlegung des
Rechtsmittels oder des Einspruchs gehemmt.
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ZPO |
§ 706
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Rechtskraft- und Notfristzeugnis) |
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Zeugnisse über die Rechtskraft der Urteile sind auf Grund
der Prozessakten von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten
Rechtszuges und, solange der Rechtsstreit in einem höheren
Rechtszuge anhängig ist, von der Geschäftsstelle des Gerichts
dieses Rechtszuges zu erteilen.
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Insoweit die Erteilung des Zeugnisses davon abhängt, dass
gegen das Urteil ein Rechtsmittel nicht eingelegt ist, genügt
ein Zeugnis der Geschäftsstelle des für das Rechtsmittel
zuständigen Gerichts, dass bis zum Ablauf der Notfrist eine Rechtsmittelschrift nicht eingereicht sei.
Eines Zeugnisses der Geschäftsstelle des Revisionsgegerichts,
dass eine Revisionsschrift nach
§ 566 a nicht eingereicht sei, bedarf es nicht.
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ZPO |
§ 707
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung) |
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Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine
Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt oder wird der
Rechtsstreit nach der Verkündung eines Vorbehaltsurteils
fortgesetzt, so kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die
Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung
einstweilen eingestellt werde oder nur gegen Sicherheitsleistung
stattfinde und dass die Vollstreckungsmaßregeln gegen
Sicherheitsleistung aufzuheben seien.
Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung
ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner
zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung
einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.
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Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.
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ZPO |
§ 708
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung) |
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind
zu erklären:
1. Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2. Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen
die säumige Partei gemäß § 331 a;
3. Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig
verworfen wird;
4. Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5. Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel-
oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6. Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen
abgelehnt oder aufgehoben werden;
7. Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem
Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen
oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen
Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des
Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der
§§ 574 - 574 b
des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung
der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume
eingebrachten Sachen;
8. Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten
wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen
einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten,
soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung
und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9. Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder
Unterlassung einer Besitzstörung;
10. Urteile der Oberlandesgerichte in vermögensrechtlichen
Streitigkeiten;
11. andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn
der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 2.500 Deutsche Mark
nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über
die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht
mehr als 3.000 Deutsche Mark ermöglicht.
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ZPO |
§ 709
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung) |
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Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende
Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil
aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung
aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit
fortgesetzt werden darf.
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ZPO |
§ 710
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Ausnahmen von der Sicherheitsleistung des Gläubigers) |
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Kann der Gläubiger die Sicherheit nach § 709 nicht
oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten leisten, so ist das Urteil
auf Antrag auch ohne Sicherheitsleistung für vorläufig
vollstreckbar zu erklären, wenn die Aussetzung der Vollstreckung
dem Gläubiger einen schwer zu ersetzenden oder schwer
abzusehenden Nachteil bringen würde oder aus einem sonstigen
Grunde für den Gläubiger unbillig wäre, insbesondere
weil er die Leistung für seine Lebenshaltung oder seine
Erwerbstätigkeit dringend benötigt.
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ZPO |
§ 711
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Abwendungsbefugnis) |
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In den Fällen des § 708 Nr. 4 - 11 hat das Gericht
auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht
der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
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ZPO |
§ 712
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Schutzantrag des Schuldners) |
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Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu
ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag
zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung
des Gläubigers abzuwenden.
Ist der Schuldner dazu nicht in der Lage, so ist das Urteil nicht
für vorläufig vollstreckbar zu erklären oder die
Vollstreckung auf die in § 720 a
Abs. 1, 2 bezeichneten Maßregeln zu beschränken.
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Dem Antrag des Schuldners ist nicht zu entsprechen, wenn ein
überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht.
In den Fällen des § 708 kann das Gericht
anordnen, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig
vollstreckbar ist.
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ZPO |
§ 713
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen) |
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Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen
Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen
ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.
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ZPO |
§ 714
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit) |
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Anträge nach den §§ 710, 711 Satz 2, § 712
sind vor Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die
das Urteil ergeht.
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Die tatsächlichen Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen.
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ZPO |
§ 715
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Rückgabe der Sicherheit) |
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Das Gericht, das eine Sicherheitsleistung des Gläubigers
angeordnet oder zugelassen hat, ordnet auf Antrag die Rückgabe
der Sicherheit an, wenn ein Zeugnis über die Rechtskraft des
für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils vorgelegt wird.
Ist die Sicherheit durch eine Bürgschaft bewirkt worden, so ordnet das
Gericht das Erlöschen der Bürgschaft an.
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§ 109 Abs. 3 gilt entsprechend.
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ZPO |
§ 717
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Wirkungen eines aufhebenden oder abändernden Urteils) |
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Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung
eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die
Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit
außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht.
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Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil
aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des
Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung
des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung
gemachte Leistung entstanden ist.
Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen
Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht,
so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.
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Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im § 708
Nr. 10 bezeichneten Urteile der Oberlandesgerichte, mit Ausnahme der
Versäumnisurteile, nicht anzuwenden.
Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist der
Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf
Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen.
Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften
über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.
Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der
Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen;
die mit der Rechtshängigkeit nach den Vorschriften
des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der
Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt
wird. | |
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ZPO |
§ 718
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Vorabentscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit) |
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In der Berufungsinstanz ist über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf Antrag vorab zu verhandeln und zu
entscheiden.
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Eine Anfechtung der in der Berufungsinstanz über die
vorläufige Vollstreckbarkeit erlassenen Entscheidung findet
nicht statt.
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ZPO |
§ 719
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch) |
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Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes
Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die
Vorschriften des § 707 entsprechend.
Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur
gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das
Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder
die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis
unverschuldet war.
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Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar
erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf
Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt
wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu
ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes
Interesse des Gläubigers entgegensteht.
Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft
zu machen.
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Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
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ZPO |
§ 720
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Hinterlegung bei Abwendung der Vollstreckung) |
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Darf der Schuldner nach § 711
Satz 1, § 712 Abs. 1 Satz 1
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung abwenden, so ist gepfändetes Geld oder der
Erlös gepfändeter Gegenstände zu hinterlegen.
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ZPO |
§ 720 a
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Sicherungsvollstreckung) |
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Aus einem nur gegen Sicherheit vorläufig vollstreckbaren
Urteil, durch das der Schuldner zur Leistung von Geld verurteilt
worden ist, darf der Gläubiger ohne Sicherheitsleistung die
Zwangsvollstreckung insoweit betreiben, als
a) bewegliches Vermögen gepfändet wird,
b) im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
eine Sicherungshypothek oder Schiffshypothek eingetragen wird.
Der Gläubiger kann sich aus dem belasteten Gegenstand nur nach
Leistung der Sicherheit befriedigen.
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Für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
gilt § 930
Abs. 2, 3 entsprechend.
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Der Schuldner ist befugt, die Zwangsvollstreckung nach Absatz 1
durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Hauptanspruchs
abzuwenden, wegen dessen der Gläubiger vollstrecken kann,
wenn nicht der Gläubiger vorher die ihm obliegende Sicherheit
geleistet hat.
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ZPO |
§ 721
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Räumungsfrist) |
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Wird auf Räumung von Wohnraum erkannt, so kann das Gericht
auf Antrag oder von Amts wegen dem Schuldner eine den Umständen
nach angemessene Räumungsfrist gewähren.
Der Antrag ist vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen,
auf die das Urteil ergeht.
Ist der Antrag bei der Entscheidung übergangen, so gilt
§ 321;
bis zur Entscheidung kann das Gericht
auf Antrag die Zwangsvollstreckung wegen des Räumungsanspruchs
einstweilen einstellen.
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Ist auf künftige Räumung erkannt und über eine
Räumungsfrist noch nicht entschieden, so kann dem Schuldner
eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist
gewährt werden, wenn er spätestens zwei Wochen
vor dem Tage, an dem nach dem Urteil zu räumen ist,
einen Antrag stellt.
§§ 233 - 238
gelten sinngemäß.
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Die Räumungsfrist kann auf Antrag verlängert oder
verkürzt werden.
Der Antrag auf Verlängerung ist spätestens zwei Wochen
vor Ablauf der Räumungsfrist zu stellen.
§§ 233 - 238
gelten sinngemäß.
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Über Anträge nach den Absätzen 2 oder 3 entscheidet
das Gericht erster Instanz, solange die Sache in der Berufungsinstanz
anhängig ist, das Berufungsgericht.
Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören.
Das Gericht ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten
Anordnungen zu erlassen.
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Die Räumungsfrist darf insgesamt nicht mehr als ein Jahr
betragen.
Die Jahresfrist rechnet vom Tage der Rechtskraft des Urteils oder,
wenn nach einem Urteil auf künftige Räumung an einem
späteren Tage zu räumen ist, von diesem Tage an.
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Die sofortige Beschwerde findet statt
1. gegen Urteile, durch die auf Räumung von Wohnraum erkannt
ist, wenn sich das Rechtsmittel lediglich gegen die Versagung,
Gewährung oder Bemessung einer Räumungsfrist richtet;
2. gegen Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 2 oder 3.
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Die Absätze 1 - 6 gelten nicht für Mietverhältnisse
über Wohnraum im Sinne des § 549 Abs. 2 Nr. 3 sowie
in den Fällen des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Endet ein Mietverhältnis im Sinne des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
durch außerordentliche Kündigung, kann eine
Räumungsfrist höchstens bis zum vertraglich bestimmten
Zeitpunkt der Beendigung gewährt werden.
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ZPO |
§ 722
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile) |
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Aus dem Urteil eines ausländischen Gerichts findet die
Zwangsvollstreckung nur statt, wenn ihre Zulässigkeit durch ein
Vollstreckungsurteil ausgesprochen ist.
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Für die Klage auf Erlass des Urteils ist das Amtsgericht
oder Landgericht, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen
Gerichtsstand hat, und sonst das Amtsgericht oder Landgericht
zuständig, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner
Klage erhoben werden kann.
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ZPO |
§ 723
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Vollstreckungsurteil) |
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Das Vollstreckungsurteil ist ohne Prüfung der
Gesetzmäßigkeit der Entscheidung zu erlassen.
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Das Vollstreckungsurteil ist erst zu erlassen, wenn das
Urteil des ausländischen Gerichts nach dem für
dieses Gericht geltenden Recht die Rechtskraft erlangt hat.
Es ist nicht zu erlassen, wenn die Anerkennung des Urteils nach
§ 328
ausgeschlossen ist.
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