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Zivilprozessordnung
(ZPO)

 
 
 
Hier finden Sie die Zivilprozessordnung
in der bis zum 31.12.01 gültigen Fassung.
Sie ist teilweise noch auf Altfälle anzuwenden.

Durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.01
wurde die ZPO zum 01.01.02 wesentlich geändert.

Insbesondere die Vorschriften über die Rechtsmittel
wurden völlig neu gefasst.
 
 
 
  weitere Hinweise   neue Fassung der ZPO
(seit 01.01.02)
 

 

zurück (§§ 704ff)

§§ 724 ff: Zwangsvollstreckung - allgemeine Vorschriften
(Fortsetzung)


ZPO § 724
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(vollstreckbare Ausfertigung)
 
 
ZPO § 724 Absatz 1


Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt.
 
 
 
ZPO § 724 Absatz 2


Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges und, wenn der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt.
 
 

 


ZPO § 725
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Vollstreckungsklausel)
 
 
Die Vollstreckungsklausel:

»Vorstehende Ausfertigung wird dem usw. (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt«

ist der Ausfertigung des Urteils am Schluss beizufügen, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.
 
 

 


ZPO § 726
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

   (vollstreckbare Ausfertigung bei bedingten Leistungen)   
 
 
ZPO § 726 Absatz 1


Von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn der Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird.
 
 
 
ZPO § 726 Absatz 2


Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so ist der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, nur dann erforderlich, wenn die dem Schuldner obliegende Leistung in der Abgabe einer Willenserklärung besteht.
 
 

 


ZPO § 727
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger)
 
 
ZPO § 727 Absatz 1


Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.
 
 
 
ZPO § 727 Absatz 2


Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.
 
 

 


ZPO § 728
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(vollstreckbare Ausfertigung bei Nacherbe oder Testamentsvollstrecker)
 
 
ZPO § 728 Absatz 1


Ist gegenüber dem Vorerben ein nach § 326 dem Nacherben gegenüber wirksames Urteil ergangen, so sind auf die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für und gegen den Nacherben die Vorschriften des § 727 entsprechend anzuwenden.
 
 
 
ZPO § 728 Absatz 2


Das gleiche gilt, wenn gegenüber einem Testamentsvollstrecker ein nach § 327 dem Erben gegenüber wirksames Urteil ergangen ist, für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für und gegen den Erben.

Eine vollstreckbare Ausfertigung kann gegen den Erben erteilt werden, auch wenn die Verwaltung des Testamentsvollstreckers noch besteht.
 
 

 


ZPO § 729
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(vollstreckbare Ausfertigung gegen Vermögens- oder Firmenübernehmer)
 
 
ZPO § 729 Absatz 1


Hat jemand das Vermögen eines anderen durch Vertrag mit diesem nach der rechtskräftigen Feststellung einer Schuld des anderen übernommen, so sind auf die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils gegen den Übernehmer die Vorschriften des § 727 entsprechend anzuwenden.
 
 
 
ZPO § 729 Absatz 2


Das gleiche gilt für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung gegen denjenigen, der ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, in Ansehung der Verbindlichkeiten, für die er nach § 25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Handelsgesetzbuches haftet, sofern sie vor dem Erwerb des Geschäfts gegen den früheren Inhaber rechtskräftig festgestellt worden sind.
 
 

 


ZPO § 730
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Anhörung des Schuldners)
 
 
In den Fällen des § 726 Abs. 1 und der §§ 727 - 729 kann der Schuldner vor der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung gehört werden.
 
 

 


ZPO § 731
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel)
 
 
Kann der nach dem § 726 Abs. 1 und den §§ 727 - 729 erforderliche Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nicht geführt werden, so hat der Gläubiger bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges aus dem Urteil auf Erteilung der Vollstreckungsklausel Klage zu erheben.
 
 

 


ZPO § 732
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel)
 
 
ZPO § 732 Absatz 1


Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist.

Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
 
 
 
ZPO § 732 Absatz 2


Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.
 
 

 


ZPO § 733
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(weitere vollstreckbare Ausfertigung)
 
 
ZPO § 733 Absatz 1


Vor der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung kann der Schuldner gehört werden, sofern nicht die zuerst erteilte Ausfertigung zurückgegeben wird.
 
 
 
ZPO § 733 Absatz 2


Die Geschäftsstelle hat von der Erteilung der weiteren Ausfertigung den Gegner in Kenntnis zu setzen.
 
 
 
ZPO § 733 Absatz 3


Die weitere Ausfertigung ist als solche ausdrücklich zu bezeichnen.
 
 

 


ZPO § 734
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Vermerk über Ausfertigungserteilung auf der Urteilsurschrift)
 
 
Vor der Aushändigung einer vollstreckbaren Ausfertigung ist auf der Urschrift des Urteils zu vermerken, für welche Partei und zu welcher Zeit die Ausfertigung erteilt ist.
 
 

 


ZPO § 735
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Zwangsvollstreckung gegen nicht rechtsfähigen Verein)
 
 
Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines nicht rechtsfähigen Vereins genügt ein gegen den Verein ergangenes Urteil.
 
 

 


ZPO § 736
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Zwangsvollstreckung gegen BGB-Gesellschaft)
 
 
Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer nach § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingegangenen Gesellschaft ist ein gegen alle Gesellschafter ergangenes Urteil erforderlich.
 
 

 


ZPO § 737
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Zwangsvollstreckung bei Vermögens- und Erbschaftsnießbrauch)
 
 
ZPO § 737 Absatz 1


Bei dem Nießbrauch an einem Vermögen ist wegen der vor der Bestellung des Nießbrauchs entstandenen Verbindlichkeiten des Bestellers die Zwangsvollstreckung in die dem Nießbrauch unterliegenden Gegenstände ohne Rücksicht auf den Nießbrauch zulässig, wenn der Besteller zu der Leistung und der Nießbraucher zur Duldung der Zwangsvollstreckung verurteilt ist.
 
 
 
ZPO § 737 Absatz 2


Das gleiche gilt bei dem Nießbrauch an einer Erbschaft für die Nachlassverbindlichkeiten.
 
 

 


ZPO § 738
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(vollstreckbare Ausfertigung gegen Nießbraucher)
 
 
ZPO § 738 Absatz 1


Ist die Bestellung des Nießbrauchs an einem Vermögen nach der rechtskräftigen Feststellung einer Schuld des Bestellers erfolgt, so sind auf die Erteilung einer in Ansehung der dem Nießbrauch unterliegenden Gegenstände vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils gegen den Nießbraucher die Vorschriften der §§ 727, 730 - 732 entsprechend anzuwenden.
 
 
 
ZPO § 738 Absatz 2


Das gleiche gilt bei dem Nießbrauch an einer Erbschaft für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des gegen den Erblasser ergangenen Urteils.
 
 

 


ZPO § 739
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner)
 
 
ZPO § 739 Absatz 1


Wird zugunsten der Gläubiger eines Ehemannes oder der Gläubiger einer Ehefrau gemäß § 1362 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vermutet, dass der Schuldner Eigentümer beweglicher Sachen ist, so gilt, unbeschadet der Rechte Dritter, für die Durchführung der Zwangsvollstreckung nur der Schuldner als Gewahrsamsinhaber und Besitzer.
 
 
 
ZPO § 739 Absatz 2


Absatz 1 gilt entsprechend für die Vermutung des § 8 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes zugunsten der Gläubiger eines der Lebenspartner.
 
Abs. 2 in Kraft seit 01.08.01   

 
 

 


ZPO § 740
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut)
 
 
ZPO § 740 Absatz 1


Leben die Ehegatten in Gütergemeinschaft und verwaltet einer von ihnen das Gesamtgut allein, so ist zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein Urteil gegen diesen Ehegatten erforderlich und genügend.
 
 
 
ZPO § 740 Absatz 2


Verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich, so ist die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut nur zulässig, wenn beide Ehegatten zur Leistung verurteilt sind.
 
 

 


ZPO § 741
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Zwangsvollstreckung gegen Gesamtgut bei Erwerbsgeschäft)
 
 
Betreibt ein Ehegatte, der in Gütergemeinschaft lebt und das Gesamtgut nicht oder nicht allein verwaltet, selbständig ein Erwerbsgeschäft, so ist zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein gegen ihn ergangenes Urteil genügend, es sei denn, dass zur Zeit des Eintritts der Rechtshängigkeit der Einspruch des anderen Ehegatten gegen den Betrieb des Erwerbsgeschäfts oder der Widerruf seiner Einwilligung zu dem Betrieb im Güterrechtsregister eingetragen war.
 
 

 


ZPO § 742
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(vollstreckbare Ausfertigung bei Gütergemeinschaft während des Rechtsstreits)
 
 
Ist die Gütergemeinschaft erst eingetreten, nachdem ein von einem Ehegatten oder gegen einen Ehegatten geführter Rechtsstreit rechtshängig geworden ist, und verwaltet dieser Ehegatte das Gesamtgut nicht oder nicht allein, so sind auf die Erteilung einer in Ansehung des Gesamtgutes vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils für oder gegen den anderen Ehegatten die Vorschriften der §§ 727, 730 - 732 entsprechend anzuwenden.
 
 

 


ZPO § 743
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(beendete Gütergemeinschaft)
 
 
Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft ist vor der Auseinandersetzung die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut nur zulässig, wenn beide Ehegatten zu der Leistung oder der eine Ehegatte zu der Leistung und der andere zur Duldung der Zwangsvollstreckung verurteilt sind.
 
 

 


ZPO § 744
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(vollstreckbare Ausfertigung bei beendeter Gütergemeinschaft)
 
 
Ist die Beendigung der Gütergemeinschaft nach der Beendigung eines Rechtsstreits des Ehegatten eingetreten, der das Gesamtgut allein verwaltet, so sind auf die Erteilung einer in Ansehung des Gesamtgutes vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils gegen den anderen Ehegatten die Vorschriften der §§ 727, 730 - 732 entsprechend anzuwenden.
 
 

 


ZPO § 744 a
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Zwangsvollstreckung bei Eigentums- und Vermögensgemeinschaft)
 
 
Leben die Ehegatten gemäß Artikel 234 § 4 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch im Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft, sind für die Zwangsvollstreckung in Gegenstände des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens die §§ 740 - 744, 774 und 860 entsprechend anzuwenden.
 
 

 


ZPO § 745
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Zwangsvollstreckung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft)
 
 
ZPO § 745 Absatz 1


Im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft ist zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein gegen den überlebenden Ehegatten ergangenes Urteil erforderlich und genügend.
 
 
 
ZPO § 745 Absatz 2


Nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gelten die Vorschriften der §§ 743, 744 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Ehegatten, der das Gesamtgut allein verwaltet, der überlebende Ehegatte, an die Stelle des anderen Ehegatten die anteilsberechtigten Abkömmlinge treten.
 
 

 


ZPO § 746
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
   Übersicht   

(aufgehoben)
 

 


ZPO § 747
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Zwangsvollstreckung in ungeteilten Nachlass)
 
 
Zur Zwangsvollstreckung in einen Nachlass ist, wenn mehrere Erben vorhanden sind, bis zur Teilung ein gegen alle Erben ergangenes Urteil erforderlich.
 
 

 


ZPO § 748
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Zwangsvollstreckung bei Testamentsvollstrecker)
 
 
ZPO § 748 Absatz 1


Unterliegt ein Nachlass der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers, so ist zur Zwangsvollstreckung in den Nachlass ein gegen den Testamentsvollstrecker ergangenes Urteil erforderlich und genügend.
 
 
 
ZPO § 748 Absatz 2


Steht dem Testamentsvollstrecker nur für die Verwaltung einzelner Nachlassgegenstände zu, so ist die Zwangsvollstreckung in diese Gegenstände nur zulässig, wenn der Erbe zu der Leistung, der Testamentsvollstrecker zur Duldung der Zwangsvollstreckung verurteilt ist.
 
 
 
ZPO § 748 Absatz 3


Zur Zwangsvollstreckung wegen eines Pflichtteilsanspruchs ist im Falle des Absatzes 1 wie im Falle des Absatzes 2 ein sowohl gegen den Erben als gegen den Testamentsvollstrecker ergangenes Urteil erforderlich.
 
 

 


ZPO § 749
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Testamentsvollstrecker)
 
 
Auf die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines für oder gegen den Erblasser ergangenen Urteils für oder gegen den Testamentsvollstrecker sind die Vorschriften der §§ 727, 730 - 732 entsprechend anzuwenden.

Auf Grund einer solchen Ausfertigung ist die Zwangsvollstreckung nur in die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände zulässig.
 
 
 
 

weiter (§§ 750ff)