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Hier finden Sie die Zivilprozessordnung
in der bis zum 31.12.01 gültigen Fassung.
Sie ist teilweise noch auf Altfälle anzuwenden.
Durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.01
wurde die ZPO zum 01.01.02 wesentlich geändert.
Insbesondere die Vorschriften über die Rechtsmittel
wurden völlig neu gefasst. |
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zurück (§§ 850ff)
§§ 851 ff: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
--> Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
--> Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte (Fortsetzung) |
ZPO |
§ 851
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(nicht übertragbare Forderungen) |
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Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der
Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar
ist.
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Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht
übertragbare Forderung kann insoweit gepfändet und zur
Einziehung überwiesen werden, als der geschuldete Gegenstand
der Pfändung unterworfen ist.
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ZPO |
§ 851 a
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Pfändungsschutz für Landwirte) |
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Die Pfändung von Forderungen, die einem die Landwirtschaft
betreibenden Schuldner aus dem Verkauf von landwirtschaftlichen
Erzeugnissen zustehen, ist auf seinen Antrag vom
Vollstreckungsgericht insoweit aufzuheben, als die Einkünfte
zum Unterhalt des Schuldners, seiner Familie und seiner
Arbeitnehmer oder zur Aufrechterhaltung einer geordneten
Wirtschaftsführung unentbehrlich sind.
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Die Pfändung soll unterbleiben, wenn offenkundig ist,
dass die Voraussetzungen für die Aufhebung der
Zwangsvollstreckung nach Absatz 1 vorliegen.
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ZPO |
§ 851 b
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Pfändungsschutz bei Miet- und Pachtzinsen) |
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Die Pfändung von Miete und Pacht ist auf Antrag des
Schuldners vom Vollstreckungsgericht insoweit aufzuheben, als
diese Einkünfte für den Schuldner zur laufenden Unterhaltung
des Grundstücks, zur Vornahme notwendiger Instandsetzungsarbeiten
und zur Befriedigung von Ansprüchen unentbehrlich sind, die bei
einer Zwangsvollstreckung in das Grundstück dem Anspruch des
Gläubigers nach § 10 des Gesetzes über die
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vorgehen würden.
Das gleiche gilt von der Pfändung von Barmitteln und Guthaben,
die aus Miet- oder Pachtzahlungen herrühren und zu den in Satz 1
bezeichneten Zwecken unentbehrlich sind.
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Die Vorschriften des § 813 b Abs. 2, 3 und Abs. 5
Satz 1 und 2 gelten entsprechend. Die Pfändung soll
unterbleiben, wenn offenkundig ist, dass die Voraussetzungen
für die Aufhebung der Zwangsvollstreckung nach Absatz 1
vorliegen.
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ZPO |
§ 852
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(beschränkt pfändbare Forderungen) |
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Der Pflichtteilsanspruch ist der Pfändung nur unterworfen,
wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist.
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Das gleiche gilt für den nach § 528 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Schenker zustehenden Anspruch
auf Herausgabe des Geschenkes sowie für den Anspruch eines
Ehegatten auf den Ausgleich des Zugewinns.
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ZPO |
§ 853
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(mehrfache Pfändung einer Geldforderung) |
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Ist eine Geldforderung für mehrere Gläubiger
gepfändet, so ist der Drittschuldner berechtigt
und auf Verlangen eines Gläubigers, dem die Forderung
überwiesen wurde, verpflichtet, unter Anzeige der
Sachlage und unter Aushändigung der ihm zugestellten
Beschlüsse an das Amtsgericht, dessen Beschluss ihm
zuerst zugestellt ist, den Schuldbetrag zu hinterlegen.
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ZPO |
§ 854
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf bewegliche Sachen) |
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Ist ein Anspruch, der eine bewegliche körperliche Sache
betrifft, für mehrere Gläubiger gepfändet, so ist
der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers,
dem der Anspruch überwiesen wurde, verpflichtet, die Sache unter
Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der ihm zugestellten
Beschlüsse dem Gerichtsvollzieher herauszugeben, der nach dem
ihm zuerst zugestellten Beschluss zur Empfangnahme der Sache
ermächtigt ist.
Hat der Gläubiger einen solchen Gerichtsvollzieher nicht bezeichnet,
so wird dieser auf Antrag des Drittschuldners von dem Amtsgericht des Ortes
ernannt, wo die Sache herauszugeben ist.
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Ist der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht ausreichend
und verlangt der Gläubiger, für den die zweite oder eine
spätere Pfändung erfolgt ist, ohne Zustimmung der übrigen
beteiligten Gläubiger eine andere Verteilung als nach der Reihenfolge
der Pfändungen, so hat der Gerichtsvollzieher die Sachlage unter
Hinterlegung des Erlöses dem Amtsgericht anzuzeigen, dessen
Beschluss dem Drittschuldner zuerst zugestellt ist.
Dieser Anzeige sind die Schriftstücke beizufügen, die sich
auf das Verfahren beziehen.
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In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Pfändung
für mehrere Gläubiger gleichzeitig bewirkt ist.
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ZPO |
§ 855
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf eine unbewegliche Sache) |
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Betrifft der Anspruch eine unbewegliche Sache, so ist der
Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers,
dem der Anspruch überwiesen wurde, verpflichtet, die Sache unter
Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der ihm zugestellten
Beschlüsse an den von dem Amtsgericht der belegenen Sache
ernannten oder auf seinen Antrag zu ernennenden Sequester
herauszugeben.
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ZPO |
§ 855 a
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf ein Schiff) |
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Betrifft der Anspruch ein eingetragenes Schiff, so ist der
Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers,
dem der Anspruch überwiesen wurde, verpflichtet, das Schiff
unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der
Beschlüsse dem Treuhänder herauszugeben, der in dem
ihm zuerst zugestellten Beschluss bestellt ist.
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Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn der Anspruch ein
Schiffsbauwerk betrifft, das im Schiffsbauregister eingetragen
ist oder in dieses Register eingetragen werden kann.
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ZPO |
§ 856
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Klage bei mehrfacher Pfändung) |
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Jeder Gläubiger, dem der Anspruch überwiesen wurde,
ist berechtigt, gegen den Drittschuldner Klage auf Erfüllung
der nach den Vorschriften der §§ 853 - 855
diesem obliegenden Verpflichtungen zu erheben.
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Jeder Gläubiger, für den der Anspruch gepfändet
ist, kann sich dem Kläger in jeder Lage des Rechtsstreits als
Streitgenosse anschließen.
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Der Drittschuldner hat bei dem Prozessgericht zu beantragen,
dass die Gläubiger, welche die Klage nicht erhoben und dem
Kläger sich nicht angeschlossen haben, zum Termin zur
mündlichen Verhandlung geladen werden.
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Die Entscheidung, die in dem Rechtsstreit über den in der
Klage erhobenen Anspruch erlassen wird, ist für und gegen
sämtliche Gläubiger wirksam.
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(5) Der Drittschuldner kann sich gegenüber einem Gläubiger
auf die ihm günstige Entscheidung nicht berufen, wenn der
Gläubiger zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht
geladen worden ist.
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ZPO |
§ 857
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte) |
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Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte,
die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche
Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.
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Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die Pfändung
mit dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, in welchem dem Schuldner
das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten,
zugestellt ist.
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Ein unveräußerliches Recht ist in Ermangelung besonderer
Vorschriften der Pfändung insoweit unterworfen, als die Ausübung
einem anderen überlassen werden kann.
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Das Gericht kann bei der Zwangsvollstreckung in
unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen
überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen.
Es kann insbesondere bei der Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte eine
Verwaltung anordnen; in diesem Falle wird die Pfändung
durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt,
sofern sie nicht durch Zustellung des Beschlusses bereits vorher bewirkt ist.
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Ist die Veräußerung des Rechtes selbst zulässig,
so kann auch diese Veräußerung von dem Gericht angeordnet
werden.
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Auf die Zwangsvollstreckung in eine Reallast, eine Grund-
schuld oder eine Rentenschuld sind die Vorschriften über die
Zwangsvollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek
besteht, entsprechend anzuwenden.
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Die Vorschrift des § 845 Abs. 1 Satz 2 ist nicht
anzuwenden.
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ZPO |
§ 858
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Zwangsvollstreckung in Schiffspart) |
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Für die Zwangsvollstreckung in die Schiffspart
(§§ 489ff des Handelsgesetzbuchs) gilt
§ 857 mit folgenden Abweichungen:
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Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht zuständig, bei
dem das Register für das Schiff geführt wird.
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Die Pfändung bedarf der Eintragung in das Schiffsregister;
die Eintragung erfolgt auf Grund des Pfändungsbeschlusses.
Der Pfändungsbeschluss soll dem Korrespondentreeder zugestellt
werden; wird der Beschluss diesem vor der Eintragung
zugestellt, so gilt die Pfändung ihm gegenüber mit der
Zustellung als bewirkt.
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Verwertet wird die gepfändete Schiffspart im Wege der
Veräußerung.
Dem Antrag auf Anordnung der Veräußerung ist ein Auszug
aus dem Schiffsregister beizufügen, der alle das Schiff und
die Schiffspart betreffenden Eintragungen enthält;
der Auszug darf nicht älter als eine Woche
sein.
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Ergibt der Auszug aus dem Schiffsregister, dass die Schiffspart
mit einem Pfandrecht belastet ist, das einem anderen als dem
betreibenden Gläubiger zusteht, so ist die Hinterlegung
des Erlöses anzuordnen.
Der Erlös wird in diesem Fall nach den Vorschriften der
§§ 873 - 882
verteilt; Forderungen, für die ein Pfandrecht
an der Schiffspart eingetragen ist, sind nach dem Inhalt des
Schiffsregisters in den Teilungsplan aufzunehmen.
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ZPO |
§ 859
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Pfändung von Gesamthandanteilen) |
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Der Anteil eines Gesellschafters an dem Gesellschaftsvermögen
einer nach § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingegangenen
Gesellschaft ist der Pfändung unterworfen.
Der Anteil eines Gesellschafters an den einzelnen zu dem Gesellschaftsvermögen
gehörenden Gegenständen ist der Pfändung nicht unterworfen.
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Die gleichen Vorschriften gelten für den Anteil eines Miterben
an dem Nachlass und an den einzelnen Nachlassgegenständen.
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ZPO |
§ 860
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Pfändung von Gesamtgutanteilen) |
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Bei dem Güterstand der Gütergemeinschaft ist der
Anteil eines Ehegatten an dem Gesamtgut und an den einzelnen
dazu gehörenden Gegenständen der Pfändung nicht
unterworfen.
Das gleiche gilt bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft
von den Anteilen des überlebenden Ehegatten und der
Abkömmlinge.
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Nach der Beendigung der Gemeinschaft ist der Anteil
an dem Gesamtgut zugunsten der Gläubiger des
Anteilsberechtigten der Pfändung unterworfen.
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ZPO |
§ 863
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Pfändungsbeschränkungen bei Erbschaftsnutzungen) |
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Ist der Schuldner als Erbe nach § 2338 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs durch die Einsetzung eines Nacherben beschränkt,
so sind die Nutzungen der Erbschaft der Pfändung nicht
unterworfen, soweit sie zur Erfüllung der dem Schuldner
seinem Ehegatten, seinem früheren Ehegatten, seinem
Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder seinen
Verwandten gegenüber gesetzlich obliegenden Unterhaltspflicht
und zur Bestreitung seines standesgemäßen Unterhalts
erforderlich sind.
Das gleiche gilt, wenn der Schuldner nach § 2338 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs durch die Ernennung eines
Testamentsvollstreckers beschränkt ist, für seinen
Anspruch auf den jährlichen Reinertrag.
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Die Pfändung ist unbeschränkt zulässig, wenn der
Anspruch eines Nachlassgläubigers oder ein auch dem Nacherben
oder dem Testamentsvollstrecker gegenüber wirksames Recht
geltend gemacht wird.
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Diese Vorschriften gelten entsprechend, wenn der Anteil
eines Abkömmlings an dem Gesamtgut der fortgesetzten
Gütergemeinschaft nach § 1513 Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs einer Beschränkung der
in Absatz 1 bezeichneten Art unterliegt.
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