Stand dieser Seite: 31.12.2001     Kontakt / Impressum     wichtige Hinweise     rechtsrat.ws    
 
 

Zivilprozessordnung
(ZPO)

 
 
 
Hier finden Sie die Zivilprozessordnung
in der bis zum 31.12.01 gültigen Fassung.
Sie ist teilweise noch auf Altfälle anzuwenden.

Durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.01
wurde die ZPO zum 01.01.02 wesentlich geändert.

Insbesondere die Vorschriften über die Rechtsmittel
wurden völlig neu gefasst.
 
 
 
  weitere Hinweise   neue Fassung der ZPO
(seit 01.01.02)
 

 

zurück (§§ 850ff)

§§ 851 ff: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
--> Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
--> Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte (Fortsetzung)


ZPO § 851
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(nicht übertragbare Forderungen)
 
 
ZPO § 851 Absatz 1


Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist.
 
 
 
ZPO § 851 Absatz 2


Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare Forderung kann insoweit gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden, als der geschuldete Gegenstand der Pfändung unterworfen ist.
 
 

 


ZPO § 851 a
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Pfändungsschutz für Landwirte)
 
 
ZPO § 851 a Absatz 1


Die Pfändung von Forderungen, die einem die Landwirtschaft betreibenden Schuldner aus dem Verkauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zustehen, ist auf seinen Antrag vom Vollstreckungsgericht insoweit aufzuheben, als die Einkünfte zum Unterhalt des Schuldners, seiner Familie und seiner Arbeitnehmer oder zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wirtschaftsführung unentbehrlich sind.
 
 
 
ZPO § 851 a Absatz 2


Die Pfändung soll unterbleiben, wenn offenkundig ist, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung der Zwangsvollstreckung nach Absatz 1 vorliegen.
 
 

 


ZPO § 851 b
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Pfändungsschutz bei Miet- und Pachtzinsen)
 
 
ZPO § 851 b Absatz 1


Die Pfändung von Miete und Pacht ist auf Antrag des Schuldners vom Vollstreckungsgericht insoweit aufzuheben, als diese Einkünfte für den Schuldner zur laufenden Unterhaltung des Grundstücks, zur Vornahme notwendiger Instandsetzungsarbeiten und zur Befriedigung von Ansprüchen unentbehrlich sind, die bei einer Zwangsvollstreckung in das Grundstück dem Anspruch des Gläubigers nach § 10 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vorgehen würden.

Das gleiche gilt von der Pfändung von Barmitteln und Guthaben, die aus Miet- oder Pachtzahlungen herrühren und zu den in Satz 1 bezeichneten Zwecken unentbehrlich sind.
 
 
 
ZPO § 851 b Absatz 2


Die Vorschriften des § 813 b Abs. 2, 3 und Abs. 5 Satz 1 und 2 gelten entsprechend. Die Pfändung soll unterbleiben, wenn offenkundig ist, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung der Zwangsvollstreckung nach Absatz 1 vorliegen.
 
 

 


ZPO § 852
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(beschränkt pfändbare Forderungen)
 
 
ZPO § 852 Absatz 1


Der Pflichtteilsanspruch ist der Pfändung nur unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist.
 
 
 
ZPO § 852 Absatz 2


Das gleiche gilt für den nach § 528 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Schenker zustehenden Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes sowie für den Anspruch eines Ehegatten auf den Ausgleich des Zugewinns.
 
 

 


ZPO § 853
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(mehrfache Pfändung einer Geldforderung)
 
 
Ist eine Geldforderung für mehrere Gläubiger gepfändet, so ist der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers, dem die Forderung überwiesen wurde, verpflichtet, unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der ihm zugestellten Beschlüsse an das Amtsgericht, dessen Beschluss ihm zuerst zugestellt ist, den Schuldbetrag zu hinterlegen.
 
 

 


ZPO § 854
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf bewegliche Sachen)
 
 
ZPO § 854 Absatz 1


Ist ein Anspruch, der eine bewegliche körperliche Sache betrifft, für mehrere Gläubiger gepfändet, so ist der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers, dem der Anspruch überwiesen wurde, verpflichtet, die Sache unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der ihm zugestellten Beschlüsse dem Gerichtsvollzieher herauszugeben, der nach dem ihm zuerst zugestellten Beschluss zur Empfangnahme der Sache ermächtigt ist.

Hat der Gläubiger einen solchen Gerichtsvollzieher nicht bezeichnet, so wird dieser auf Antrag des Drittschuldners von dem Amtsgericht des Ortes ernannt, wo die Sache herauszugeben ist.
 
 
 
ZPO § 854 Absatz 2


Ist der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht ausreichend und verlangt der Gläubiger, für den die zweite oder eine spätere Pfändung erfolgt ist, ohne Zustimmung der übrigen beteiligten Gläubiger eine andere Verteilung als nach der Reihenfolge der Pfändungen, so hat der Gerichtsvollzieher die Sachlage unter Hinterlegung des Erlöses dem Amtsgericht anzuzeigen, dessen Beschluss dem Drittschuldner zuerst zugestellt ist.

Dieser Anzeige sind die Schriftstücke beizufügen, die sich auf das Verfahren beziehen.
 
 
 
ZPO § 854 Absatz 3


In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Pfändung für mehrere Gläubiger gleichzeitig bewirkt ist.
 
 

 


ZPO § 855
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf eine unbewegliche Sache)
 
 
Betrifft der Anspruch eine unbewegliche Sache, so ist der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers, dem der Anspruch überwiesen wurde, verpflichtet, die Sache unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der ihm zugestellten Beschlüsse an den von dem Amtsgericht der belegenen Sache ernannten oder auf seinen Antrag zu ernennenden Sequester herauszugeben.
 
 

 


ZPO § 855 a
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf ein Schiff)
 
 
ZPO § 855 a Absatz 1


Betrifft der Anspruch ein eingetragenes Schiff, so ist der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers, dem der Anspruch überwiesen wurde, verpflichtet, das Schiff unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der Beschlüsse dem Treuhänder herauszugeben, der in dem ihm zuerst zugestellten Beschluss bestellt ist.
 
 
 
ZPO § 855 a Absatz 2


Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn der Anspruch ein Schiffsbauwerk betrifft, das im Schiffsbauregister eingetragen ist oder in dieses Register eingetragen werden kann.
 
 

 


ZPO § 856
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Klage bei mehrfacher Pfändung)
 
 
ZPO § 856 Absatz 1


Jeder Gläubiger, dem der Anspruch überwiesen wurde, ist berechtigt, gegen den Drittschuldner Klage auf Erfüllung der nach den Vorschriften der §§ 853 - 855 diesem obliegenden Verpflichtungen zu erheben.
 
 
 
ZPO § 856 Absatz 2


Jeder Gläubiger, für den der Anspruch gepfändet ist, kann sich dem Kläger in jeder Lage des Rechtsstreits als Streitgenosse anschließen.
 
 
 
ZPO § 856 Absatz 3


Der Drittschuldner hat bei dem Prozessgericht zu beantragen, dass die Gläubiger, welche die Klage nicht erhoben und dem Kläger sich nicht angeschlossen haben, zum Termin zur mündlichen Verhandlung geladen werden.
 
 
 
ZPO § 856 Absatz 4


Die Entscheidung, die in dem Rechtsstreit über den in der Klage erhobenen Anspruch erlassen wird, ist für und gegen sämtliche Gläubiger wirksam.
 
 
 
ZPO § 856 Absatz 5


(5) Der Drittschuldner kann sich gegenüber einem Gläubiger auf die ihm günstige Entscheidung nicht berufen, wenn der Gläubiger zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht geladen worden ist.
 
 

 


ZPO § 857
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

   (Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte)   
 
 
ZPO § 857 Absatz 1


Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.
 
 
 
ZPO § 857 Absatz 2


Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die Pfändung mit dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, in welchem dem Schuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.
 
 
 
ZPO § 857 Absatz 3


Ein unveräußerliches Recht ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung insoweit unterworfen, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.
 
 
 
ZPO § 857 Absatz 4


Das Gericht kann bei der Zwangsvollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen.

Es kann insbesondere bei der Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Falle wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung des Beschlusses bereits vorher bewirkt ist.
 
 
 
ZPO § 857 Absatz 5


Ist die Veräußerung des Rechtes selbst zulässig, so kann auch diese Veräußerung von dem Gericht angeordnet werden.
 
 
 
ZPO § 857 Absatz 6


Auf die Zwangsvollstreckung in eine Reallast, eine Grund- schuld oder eine Rentenschuld sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht, entsprechend anzuwenden.
 
 
 
ZPO § 857 Absatz 7


Die Vorschrift des § 845 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
 
 

 


ZPO § 858
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Zwangsvollstreckung in Schiffspart)
 
 
ZPO § 858 Absatz 1


Für die Zwangsvollstreckung in die Schiffspart (§§ 489ff des Handelsgesetzbuchs) gilt § 857 mit folgenden Abweichungen:
 
 
 
ZPO § 858 Absatz 2


Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht zuständig, bei dem das Register für das Schiff geführt wird.
 
 
 
ZPO § 858 Absatz 3


Die Pfändung bedarf der Eintragung in das Schiffsregister; die Eintragung erfolgt auf Grund des Pfändungsbeschlusses.

Der Pfändungsbeschluss soll dem Korrespondentreeder zugestellt werden; wird der Beschluss diesem vor der Eintragung zugestellt, so gilt die Pfändung ihm gegenüber mit der Zustellung als bewirkt.
 
 
 
ZPO § 858 Absatz 4


Verwertet wird die gepfändete Schiffspart im Wege der Veräußerung.

Dem Antrag auf Anordnung der Veräußerung ist ein Auszug aus dem Schiffsregister beizufügen, der alle das Schiff und die Schiffspart betreffenden Eintragungen enthält; der Auszug darf nicht älter als eine Woche sein.
 
 
 
ZPO § 858 Absatz 5


Ergibt der Auszug aus dem Schiffsregister, dass die Schiffspart mit einem Pfandrecht belastet ist, das einem anderen als dem betreibenden Gläubiger zusteht, so ist die Hinterlegung des Erlöses anzuordnen.

Der Erlös wird in diesem Fall nach den Vorschriften der §§ 873 - 882 verteilt; Forderungen, für die ein Pfandrecht an der Schiffspart eingetragen ist, sind nach dem Inhalt des Schiffsregisters in den Teilungsplan aufzunehmen.
 
 

 


ZPO § 859
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Pfändung von Gesamthandanteilen)
 
 
ZPO § 859 Absatz 1


Der Anteil eines Gesellschafters an dem Gesellschaftsvermögen einer nach § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingegangenen Gesellschaft ist der Pfändung unterworfen.

Der Anteil eines Gesellschafters an den einzelnen zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenständen ist der Pfändung nicht unterworfen.
 
 
 
ZPO § 859 Absatz 2


Die gleichen Vorschriften gelten für den Anteil eines Miterben an dem Nachlass und an den einzelnen Nachlassgegenständen.
 
 

 


ZPO § 860
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Pfändung von Gesamtgutanteilen)
 
 
ZPO § 860 Absatz 1


Bei dem Güterstand der Gütergemeinschaft ist der Anteil eines Ehegatten an dem Gesamtgut und an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen der Pfändung nicht unterworfen.

Das gleiche gilt bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft von den Anteilen des überlebenden Ehegatten und der Abkömmlinge.
 
 
 
ZPO § 860 Absatz 2


Nach der Beendigung der Gemeinschaft ist der Anteil an dem Gesamtgut zugunsten der Gläubiger des Anteilsberechtigten der Pfändung unterworfen.
 
 

 


ZPO §§ 861, 862
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
   Übersicht   

(aufgehoben)
 

 


ZPO § 863
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Pfändungsbeschränkungen bei Erbschaftsnutzungen)
 
 
ZPO § 863 Absatz 1


Ist der Schuldner als Erbe nach § 2338 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch die Einsetzung eines Nacherben beschränkt, so sind die Nutzungen der Erbschaft der Pfändung nicht unterworfen, soweit sie zur Erfüllung der dem Schuldner seinem Ehegatten, seinem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder seinen Verwandten gegenüber gesetzlich obliegenden Unterhaltspflicht und zur Bestreitung seines standesgemäßen Unterhalts erforderlich sind.

Das gleiche gilt, wenn der Schuldner nach § 2338 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers beschränkt ist, für seinen Anspruch auf den jährlichen Reinertrag.
 
 
 
ZPO § 863 Absatz 2


Die Pfändung ist unbeschränkt zulässig, wenn der Anspruch eines Nachlassgläubigers oder ein auch dem Nacherben oder dem Testamentsvollstrecker gegenüber wirksames Recht geltend gemacht wird.
 
 
 
ZPO § 863 Absatz 3


Diese Vorschriften gelten entsprechend, wenn der Anteil eines Abkömmlings an dem Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft nach § 1513 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einer Beschränkung der in Absatz 1 bezeichneten Art unterliegt.
 
 
 
 

weiter (§§ 864ff)