|
|
Hier finden Sie die Zivilprozessordnung
in der bis zum 31.12.01 gültigen Fassung.
Sie ist teilweise noch auf Altfälle anzuwenden.
Durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.01
wurde die ZPO zum 01.01.02 wesentlich geändert.
Insbesondere die Vorschriften über die Rechtsmittel
wurden völlig neu gefasst. |
|
|
|
zurück (§§ 828ff)
§§ 850 ff: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
--> Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
--> Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte (Fortsetzung: Arbeitseinkommen) |
ZPO |
§ 850
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen) |
|
Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann nur nach
Maßgabe der §§ 850 a - 850 i
gepfändet werden.
| |
|
|
Arbeitseinkommen im Sinne dieser Vorschrift sind die Dienst-
und Versorgungsbezüge der Beamten, Arbeits- und Dienstlöhne,
Ruhegelder und ähnliche nach dem einstweiligen oder dauernden
Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte
fortlaufende Einkünfte, ferner Hinterbliebenenbezüge sowie
sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die
Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem
wesentlichen Teil in Anspruch nehmen.
| |
|
|
Arbeitseinkommen sind auch die folgenden Bezüge, soweit sie
in Geld zahlbar sind:
a) Bezüge, die ein Arbeitnehmer zum Ausgleich für
Wettbewerbsbeschränkungen für die Zeit nach Beendigung
seines Dienstverhältnisses beanspruchen kann;
b) Renten, die auf Grund von Versicherungsverträgen gewährt
werden, wenn diese Verträge zur Versorgung des
Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten
Angehörigen eingegangen sind.
| |
|
|
Die Pfändung des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens erfasst
alle Vergütungen, die dem Schuldner aus der Arbeits- oder
Dienstleistung zustehen, ohne Rücksicht auf ihre Benennung
oder Berechnungsart.
| |
|
ZPO |
§ 850 a
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(unpfändbare Bezüge) |
|
Unpfändbar sind
1. zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden
gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;
2. die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen
hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines
besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den
Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
3. Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige
soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das
Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen
sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den
Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
4. Weihnachtsvergütungen bis zum Betrage der Hälfte des
monatlichen Arbeitseinkommens, höchtens aber bis zum Betrage
von 540 Deutsche Mark;
5. Heirats- und Geburtsbeihilfen, sofern die Vollstreckung
wegen anderer als der aus Anlass der Heirat oder der Geburt
entstandenen Ansprüche betrieben wird;
6. Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge;
7. Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder
Dienstverhältnissen;
8. Blindenzulagen.
| |
|
ZPO |
§ 850 b
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(bedingt pfändbare Bezüge) |
|
Unpfändbar sind ferner:
1. Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der
Gesundheit zu entrichten sind;
2. Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen,
sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu
entrichtenden Renten;
3. fortlaufende Einkünfte, die ein Schuldner aus Stiftungen oder
sonst auf Grund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten
oder auf Grund eines Altenteils oder Auszugsvertrags bezieht;
4. Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen,
die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu
Unterstützungszwecken gewährt werden, ferner Ansprüche
aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des
Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, wenn die
Versicherungssumme 4.140 Deutsche Mark nicht übersteigt.
| |
|
|
Diese Bezüge können nach den für Arbeitseinkommen
geltenden Vorschriften gepfändet werden, wenn die Vollstreckung
in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer
vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt
hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn nach den
Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des
beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge,
die Pfändung der Billigkeit entspricht.
| |
|
|
Das Vollstreckungsgericht soll vor seiner Entscheidung die
Beteiligten hören.
| |
|
ZPO |
§ 850 c
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen)
|
|
Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem
Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als
1209 Deutsche Mark monatlich,
279 Deutsche Mark wöchentlich oder
55,80 Deutsche Mark täglich
beträgt.
Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung
seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner,
einem früheren Lebenspartner oder einem Verwandten oder nach
§§ 1615 l, 1615 n des Bürgerlichen
Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der
Betrag, bis zu dessen Höhe Arbeitseinkommen unpfändbar ist,
auf bis zu
3081 Deutsche Mark monatlich,
711 Deutsche Mark wöchentlich oder
142,20 Deutsche Mark täglich,
und zwar um
468 Deutsche Mark monatlich,
108 Deutsche Mark wöchentlich oder
21,60 Deutsche Mark täglich
für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und um je
351 Deutsche Mark monatlich,
81 Deutsche Mark wöchentlich oder
16,20 Deutsche Mark täglich
für die zweite bis fünfte Person.
| |
|
|
Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag, bis zu dessen
Höhe es je nach der Zahl der Personen, denen der Schuldner
Unterhalt gewährt, nach Absatz 1 unpfändbar ist, so ist es
hinsichtlich des überschießenden Betrages zu einem Teil
unpfändbar, und zwar in Höhe von
drei Zehnteln, wenn der Schuldner keiner der in
Absatz 1 genannten Personen Unterhalt gewährt,
zwei weiteren Zehnteln für die erste Person,
der Unterhalt gewährt wird, und
je einem weiteren Zehntel für die
zweite bis fünfte Person.
Der Teil des Arbeitseinkommens, der
3796 Deutsche Mark monatlich,
876 Deutsche Mark wöchentlich,
175,20 Deutsche Mark täglich
übersteigt, bleibt bei der Berechnung
des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.
| |
|
|
Bei der Berechnung des nach Absatz 2 pfändbaren Teils
des Arbeitseinkommens ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach
Abzug des nach Absatz 2 Satz 2 pfändbaren Betrages,
wie aus der Tabelle ersichtlich, die diesem Gesetz als
Anlage beigefügt ist,
nach unten abzurunden, und zwar
bei Auszahlung für Monate auf einen durch 20 Deutsche Mark,
bei Auszahlung für Wochen auf einen durch 5 Deutsche Mark oder
bei Auszahlung für Tage auf einen durch 1 Deutsche Mark
teilbaren Betrag.
Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.
| |
|
|
Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher
Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte,
so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers
nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der
Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens
ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt;
soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden,
so ist Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden.
| |
|
|
ZPO |
§ 850 d
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen) |
|
Wegen der Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes einem
Verwandten, dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem
Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder nach
§§ 1615 l, 1615 n des Bürgerlichen
Gesetzbuchs einem Elternteil zustehen, sind das Arbeitseinkommen
und die in § 850 a Nr. 1,
2 und 4 genannten Bezüge ohne die in § 850 c
bezeichneten Beschränkungen pfändbar.
Dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, als er für
seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden
gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger
vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung
der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf;
von den in § 850 a
Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezügen hat ihm mindestens die
Hälfte des nach § 850 a
unpfändbaren Betrages zu verbleiben.
Der dem Schuldner hiernach verbleibende Teil seines Arbeitseinkommens
darf den Betrag nicht übersteigen, der ihm nach den Vorschriften
des § 850 c gegenüber nicht bevorrechtigten
Gläubigern zu verbleiben hätte.
Für die Pfändung wegen der Rückstände,
die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des
Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind, gelten die
Vorschriften dieses Absatzes insoweit nicht, als nach Lage der
Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner sich
seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat.
| |
|
|
Mehrere nach Absatz 1 Berechtigte sind mit ihren Ansprüchen
in folgender Reihenfolge zu berücksichtigen, wobei mehrere gleich
nahe Berechtigte untereinander gleichen Rang haben:
a) die minderjährigen unverheirateten Kinder, der Ehegatte,
ein früherer Ehegatte und ein Elternteil mit seinem Anspruch
nach §§ 1615 l, 1615 n des Bürgerlichen
Gesetzbuchs; für das Rangverhältnis des Ehegatten zu
einem früheren Ehegatten gilt jedoch § 1582 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend; das Vollstreckungsgericht
kann das Rangverhältnis der Berechtigten zueinander auf Antrag
des Schuldners oder eines Berechtigten nach billigem Ermessen
in anderer Weise festsetzen; das Vollstreckungsgericht hat
vor seiner Entscheidung die Beteiligten zu hören;
b) der Lebenspartner und ein früherer Lebenspartner;
c) die übrigen Abkömmlinge, wobei die Kinder den anderen
vorgehen;
d) die Verwandten aufsteigender Linie, wobei die näheren Grade
den entfernteren vorgehen.
| |
|
|
Bei der Vollstreckung wegen der in Absatz 1 bezeichneten
Ansprüche sowie wegen der aus Anlass einer Verletzung des
Körpers oder der Gesundheit zu zahlenden Rente kann zugleich
mit der Pfändung wegen fälliger Ansprüche auch
künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen wegen der
dann jeweils fällig werdenden Ansprüche gepfändet
und überwiesen werden.
| |
|
ZPO |
§ 850 e
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens) |
|
Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens gilt
folgendes:
1. Nicht mitzurechnen sind die nach § 850 a
der Pfändung entzogenen Bezüge, ferner Beträge, die
unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher
Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen
des Schuldners abzuführen sind.
Diesen Beträgen stehen gleich die auf den Auszahlungszeitraum
entfallenden Beträge, die der Schuldner
a) nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze zur
Weiterversicherung entrichtet oder
b) an eine Ersatzkasse oder an ein Unternehmen der privaten
Krankenversicherung leistet, soweit sie den Rahmen des
Üblichen nicht übersteigen.
2. Mehrere Arbeitseinkommen sind auf Antrag zum
Vollstreckungsgericht bei der Pfändung zusammenzurechnen.
Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie dem
Arbeitseinkommen zu entnehmen, das die wesentliche Grundlage
der Lebenshaltung des Schuldners bildet.
2a. Mit Arbeitseinkommen sind auf Antrag auch Ansprüche auf
laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch
zusammenzurechnen, soweit diese der Pfändung unterworfen
sind. Der unpfändbare Grundbetrag ist, soweit die Pfändung
nicht wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche erfolgt, in
erster Linie den laufenden Geldleistungen nach dem
Sozialgesetzbuch zu entnehmen. Ansprüche auf Geldleistungen
für Kinder dürfen mit Arbeitseinkommen nur zusammengerechnet
werden, soweit sie nach § 76 des Einkommensteuergesetzes
oder nach § 54 Abs. 5 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch gepfändet werden können.
3. Erhält der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen
auch Naturalleistungen, so sind Geld- und Naturalleistungen
zusammenzurechnen. In diesem Falle ist der in Geld zahlbare
Betrag insoweit pfändbar, als der nach § 850 c
unpfändbare Teil des Gesamteinkommens durch den Wert der dem
Schuldner verbleibenden Naturalleistungen gedeckt ist.
4. Trifft eine Pfändung, eine Abtretung oder eine sonstige
Verfügung wegen eines der in § 850 d bezeichneten
Ansprüche mit einer Pfändung wegen eines sonstigen Anspruchs
zusammen, so sind auf die Unterhaltsansprüche zunächst
die gemäß § 850 d der Pfändung
in erweitertem Umfang unterliegenden Teile des Arbeitseinkommens
zu verrechnen.
Die Verrechnung nimmt auf Antrag eines Beteiligten das
Vollstreckungsgericht vor.
Der Drittschuldner kann, solange ihm eine Entscheidung des
Vollstreckungsgerichts nicht zugestellt ist, nach dem Inhalt
der ihm bekannten Pfändungsbeschlüsse, Abtretungen
und sonstigen Verfügungen mit befreiender Wirkung leisten.
| |
|
ZPO |
§ 850 f
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Änderung des unpfändbaren Betrages) |
|
Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach
den Bestimmungen der §§ 850 c,
850 d und 850 i
pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen,
wenn
a) der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der
Pfandungsfreigrenzen entsprechend der
Anlage zu diesem
Gesetz (zu § 850 c) der notwendige Lebensunterhalt
im Sinne des Abschnitts 2 des Bundessozialhilfegesetzes
für sich und für die Personen, denen er Unterhalt
zu gewähren hat, nicht gedeckt ist,
b) besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen
oder beruflichen Gründen oder
c) der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten
des Schuldners, insbesondere die Zahl der
Unterhaltsberechtigten, dies erfordern und überwiegende
Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen.
| |
|
|
Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer
vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben, so kann
das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers den
pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht
auf die in § 850 c
vorgesehenen Beschränkungen bestimmen; dem Schuldner ist
jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen
Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen
Unterhaltspflichten bedarf.
| |
|
|
Wird die Zwangsvollstreckung wegen anderer als der in
Absatz 2 und in § 850 d
bezeichneten Forderungen betrieben, so kann das Vollstreckungsgericht
in den Fällen, in denen sich das Arbeitseinkommen des Schuldner
auf mehr als
monatlich 3744 Deutsche Mark,
wöchentlich 864 Deutsche Mark,
täglich 172,80 Deutsche Mark
beläuft, über die Beträge hinaus, die nach
§ 850 c
pfändbar wären, auf Antrag des Gläubigers
die Pfändbarkeit unter Berücksichtigung der Belange
des Gläubigers und des Schuldners nach freiem Ermessen
festsetzen.
Dem Schuldner ist jedoch mindestens so viel zu belassen, wie sich
bei einem Arbeitseinkommen von
monatlich 3744 Deutsche Mark,
wöchentlich 864 Deutsche Mark,
täglich 172,80 Deutsche Mark
aus § 850 c ergeben würde.
| |
|
ZPO |
§ 850 g
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen) |
|
Ändern sich die Voraussetzungen für die Bemessung
des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens, so hat das
Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners oder
des Gläubigers den Pfändungsbeschluss entsprechend
zu ändern.
Antragsberechtigt ist auch ein Dritter, dem der Schuldner kraft
Gesetzes Unterhalt zu gewähren hat.
Der Drittschuldner kann nach dem Inhalt des früheren
Pfändungsbeschlusses mit befreiender Wirkung leisten,
bis ihm der Änderungsbeschluss zugestellt wird.
| |
|
ZPO |
§ 850 h
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(verschleiertes Arbeitseinkommen) |
|
Hat sich der Empfänger der vom Schuldner geleisteten
Arbeiten oder Dienste verpflichtet, Leistungen an einen
Dritten zu bewirken, die nach Lage der Verhältnisse ganz
oder teilweise eine Vergütung für die Leistung des Schuldners
darstellen, so kann der Anspruch des Drittberechtigten insoweit
auf Grund des Schuldtitels gegen den Schuldner gepfändet werden,
wie wenn der Anspruch dem Schuldner zustände.
Die Pfändung des Vergütungsanspruchs des Schuldners
umfasst ohne weiteres den Anspruch des Drittberechtigten.
Der Pfändungsbeschluss ist dem Drittberechtigten ebenso
wie dem Schuldner zuzustellen.
| |
|
|
Leistet der Schuldner einem Dritten in einem ständigen
Verhältnis Arbeiten oder Dienste, die nach Art und Umfang
üblicherweise vergütet werden, unentgeltlich oder gegen
eine unverhältnismäßig geringe Vergütung,
so gilt im Verhältnis des Gläubigers zu dem Empfanger
der Arbeits- und Dienstleistungen eine angemessene Vergütung
als geschuldet.
Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, sowie bei
der Bemessung der Vergütung ist auf alle Umstände des
Einzelfalles, insbesondere die Art der Arbeits- und Dienstleistung,
die verwandtschaftlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen dem
Dienstberechtigten und dem Dienstverpflichteten und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Dienstberechtigten Rücksicht
zu nehmen.
| |
|
ZPO |
§ 850 i
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Pfändungsschutz bei sonstigen Vergütungen) |
|
Ist eine nicht wiederkehrend zahlbare Vergütung für
persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste gepfändet,
so hat das Gericht dem Schuldner auf Antrag so viel zu belassen,
als er während eines angemessenen Zeitraums für seinen
notwendigen Unterhalt und den seines Ehegatten, eines früheren
Ehegatten, seines Lebenspartners, eines früheren Lebenspartners,
seiner unterhaltsberechtigten Verwandten oder eines Elternteils nach
§§ 1615 l, 1615 n des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bedarf.
Bei der Entscheidung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse
des Schuldners, insbesondere seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten,
frei zu würdigen.
Dem Schuldner ist nicht mehr zu belassen, als ihm nach freier
Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein
Arbeitseinkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestände.
Der Antrag des Schuldners ist insoweit abzulehnen, als überwiegende
Belange des Gläubigers entgegenstehen.
| |
|
|
Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entsprechend für
Vergütungen, die für die Gewährung von Wohngelegenheit
oder eine sonstige Sachbenutzung geschuldet werden, wenn die
Vergütung zu einem nicht unwesentlichen Teil als Entgelt
für neben der Sachbenutzung gewährte Dienstleistungen
anzusehen ist.
| |
|
|
Die Vorschriften des § 27 des Heimarbeitsgesetzes vom
14. März 1951 (BGBl. I 1951 S. 191)
bleiben unberührt.
| |
|
|
Die Bestimmungen der Versicherungs-, Versorgungs- und
sonstigen gesetzlichen Vorschriften über die Pfändung von
Ansprüchen bestimmter Art bleiben unberührt.
| |
|
ZPO |
§ 850 k
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Pfändungsschutz für Kontoguthaben aus Arbeitseinkommen) |
|
Werden wiederkehrende Einkünfte der in den
§§ 850 - 850 b
bezeichneten Art auf das Konto des Schuldners bei einem
Geldinstitut überwiesen, so ist eine Pfändung
des Guthabens auf Antrag des Schuldners vom Vollstreckungsgericht
insoweit aufzuheben, als das Guthaben dem der Pfändung nicht
unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der
Pfändung bis zu dem nächsten Zahlungstermin entspricht.
| |
|
|
Das Vollstreckungsgericht hebt die Pfändung des Guthabens
für den Teil vorab auf, dessen der Schuldner bis zum nächsten
Zahlungstermin dringend bedarf, um seinen notwendigen Unterhalt
zu bestreiten und seine laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten
gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten
zu erfüllen oder die dem Gläubiger gleichstehenden
Unterhaltsberechtigten gleichmäßig zu befriedigen.
Der vorab freigegebene Teil des Guthabens darf den Betrag nicht
übersteigen, der dem Schuldner voraussichtlich nach
Absatz 1 zu belassen ist.
Der Schuldner hat glaubhaft zu machen, dass wiederkehrende Einkünfte
der in den §§ 850 - 850 b
bezeichneten Art auf das Konto überwiesen worden sind und dass
die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.
Die Anhörung des Gläubigers unterbleibt, wenn der
damit verbundene Aufschub dem Schuldner nicht zuzumuten ist.
| |
|
|
Im übrigen ist das Vollstreckungsgericht befugt, die in
§ 732 Abs. 2
bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
| |
|
| |