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Hier finden Sie die Zivilprozessordnung
in der bis zum 31.12.01 gültigen Fassung.
Sie ist teilweise noch auf Altfälle anzuwenden.
Durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.01
wurde die ZPO zum 01.01.02 wesentlich geändert.
Insbesondere die Vorschriften über die Rechtsmittel
wurden völlig neu gefasst. |
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zurück (§§ 91ff)
§§ 108 ff: Sicherheitsleistung |
ZPO |
§ 108
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Art und Höhe der Sicherheit) |
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In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit
kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art
und Höhe die Sicherheit zu leisten ist.
Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und
die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben, ist die
Sicherheitsleistung durch Hinterlegung von Geld oder solchen
Wertpapieren zu bewirken, die nach § 234
Abs. 1, 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
zur Sicherheitsleistung geeignet sind.
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Die Vorschriften des § 234 Abs. 2 und
des § 235 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind
entsprechend anzuwenden.
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ZPO |
§ 109
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Rückgabe der Sicherheit) |
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Ist die Veranlassung für eine Sicherheitsleistung
weggefallen, so hat auf Antrag das Gericht, das die Bestellung
der Sicherheit angeordnet oder zugelassen hat, eine Frist zu
bestimmen, binnen der ihm die Partei, zu deren Gunsten die
Sicherheit geleistet ist, die Einwilligung in die Rückgabe
der Sicherheit zu erklären oder die Erhebung der Klage wegen
ihrer Ansprüche nachzuweisen hat.
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Nach Ablauf der Frist hat das Gericht auf Antrag die
Rückgabe der Sicherheit anzuordnen, wenn nicht inzwischen die
Erhebung der Klage nachgewiesen ist; ist die Sicherheit
durch eine Bürgschaft bewirkt worden, so ordnet das Gericht
das Erlöschen der Bürgschaft an.
Die Anordnung wird erst mit der Rechtskraft wirksam.
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Die Anträge und die Einwilligung in die Rückgabe
der Sicherheit können vor der Geschäftsstelle
zu Protokoll erklärt werden.
Die Entscheidungen können ohne mündliche Verhandlung
ergehen.
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Gegen den Beschluss, durch den der im Absatz 1 vorgesehene
Antrag abgelehnt wird, steht dem Antragsteller, gegen die im
Absatz 2 bezeichnete Entscheidung steht beiden Teilen die
sofortige Beschwerde zu.
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ZPO |
§ 110
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Prozesskostensicherheit) |
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Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht
in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Beklagten
wegen der Prozesskosten Sicherheit.
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Diese Verpflichtung tritt nicht ein:
1. wenn aufgrund völkerrechtlicher Verträge keine
Sicherheit verlangt werden kann;
2. wenn die Entscheidung über die Erstattung der Prozesskosten
an den Beklagten aufgrund völkerrechtlicher Verträge
vollstreckt würde;
3. wenn der Kläger im Inland ein zur Deckung der Prozesskosten
hinreichendes Grundvermögen oder dinglich gesicherte Forderung
besitzt;
4. bei Widerklagen;
5. bei Klagen, die infolge einer öffentlichen Aufforderung
angestellt werden.
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ZPO |
§ 111
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(nachträgliche Prozesskostensicherheit) |
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Der Beklagte kann auch dann Sicherheit verlangen, wenn die
Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung
erst im Laufe des Rechtsstreits eintreten und nicht ein zur
Deckung ausreichender Teil des erhobenen Anspruchs unbestritten
ist. | |
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ZPO |
§ 112
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Höhe der Prozesskostensicherheit) |
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Die Höhe der zu leistenden Sicherheit wird von dem Gericht
nach freiem Ermessen festgesetzt.
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Bei der Festsetzung ist derjenige Betrag der Prozesskosten
zugrunde zu legen, den der Beklagte wahrscheinlich aufzuwenden
haben wird.
Die dem Beklagten durch eine Widerklage erwachsenden
Kösten sind hierbei nicht zu berücksichtigen.
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Ergibt sich im Laufe des Rechtsstreits, dass die geleistete
Sicherheit nicht hinreicht, so kann der Beklagte die Leistung
einer weiteren Sicherheit verlangen, sofern nicht ein zur Deckung
ausreichender Teil des erhobenen Anspruchs unbestritten ist.
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ZPO |
§ 113
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Fristbestimmung für Prozesskostensicherheit) |
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Das Gericht hat dem Kläger bei Anordnung der Sicherheitsleistung
eine Frist zu bestimmen, binnen der die Sicherheit zu leisten
ist.
Nach Ablauf der Frist ist auf Antrag des Beklagten, wenn die
Sicherheit bis zur Entscheidung nicht geleistet ist, die Klage
für zurückgenommen zu erklären oder, wenn über
ein Rechtsmittel des Klägers zu verhandeln ist, dieses
zu verwerfen.
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