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Zivilprozessordnung
(ZPO)

 
 
 
Hier finden Sie die Zivilprozessordnung
in der bis zum 31.12.01 gültigen Fassung.
Sie ist teilweise noch auf Altfälle anzuwenden.

Durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.01
wurde die ZPO zum 01.01.02 wesentlich geändert.

Insbesondere die Vorschriften über die Rechtsmittel
wurden völlig neu gefasst.
 
 
 
  weitere Hinweise   neue Fassung der ZPO
(seit 01.01.02)
 

 

zurück (§§ 91ff)

§§ 108 ff: Sicherheitsleistung


ZPO § 108
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Art und Höhe der Sicherheit)
 
 
ZPO § 108 Absatz 1


In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist.

Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben, ist die Sicherheitsleistung durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1, 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.
 
 
 
ZPO § 108 Absatz 2


Die Vorschriften des § 234 Abs. 2 und des § 235 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.
 
 

 


ZPO § 109
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Rückgabe der Sicherheit)
 
 
ZPO § 109 Absatz 1


Ist die Veranlassung für eine Sicherheitsleistung weggefallen, so hat auf Antrag das Gericht, das die Bestellung der Sicherheit angeordnet oder zugelassen hat, eine Frist zu bestimmen, binnen der ihm die Partei, zu deren Gunsten die Sicherheit geleistet ist, die Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit zu erklären oder die Erhebung der Klage wegen ihrer Ansprüche nachzuweisen hat.
 
 
 
ZPO § 109 Absatz 2


Nach Ablauf der Frist hat das Gericht auf Antrag die Rückgabe der Sicherheit anzuordnen, wenn nicht inzwischen die Erhebung der Klage nachgewiesen ist; ist die Sicherheit durch eine Bürgschaft bewirkt worden, so ordnet das Gericht das Erlöschen der Bürgschaft an.

Die Anordnung wird erst mit der Rechtskraft wirksam.
 
 
 
ZPO § 109 Absatz 3


Die Anträge und die Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit können vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Die Entscheidungen können ohne mündliche Verhandlung ergehen.
 
 
 
ZPO § 109 Absatz 4


Gegen den Beschluss, durch den der im Absatz 1 vorgesehene Antrag abgelehnt wird, steht dem Antragsteller, gegen die im Absatz 2 bezeichnete Entscheidung steht beiden Teilen die sofortige Beschwerde zu.
 
 

 


ZPO § 110
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Prozesskostensicherheit)
 
 
ZPO § 110 Absatz 1


Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit.
 
 
 
ZPO § 110 Absatz 2


Diese Verpflichtung tritt nicht ein:

1. wenn aufgrund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werden kann;

2. wenn die Entscheidung über die Erstattung der Prozesskosten an den Beklagten aufgrund völkerrechtlicher Verträge vollstreckt würde;

3. wenn der Kläger im Inland ein zur Deckung der Prozesskosten hinreichendes Grundvermögen oder dinglich gesicherte Forderung besitzt;

4. bei Widerklagen;

5. bei Klagen, die infolge einer öffentlichen Aufforderung angestellt werden.
 
 

 


ZPO § 111
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(nachträgliche Prozesskostensicherheit)
 
 
Der Beklagte kann auch dann Sicherheit verlangen, wenn die Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung erst im Laufe des Rechtsstreits eintreten und nicht ein zur Deckung ausreichender Teil des erhobenen Anspruchs unbestritten ist.
 
 

 


ZPO § 112
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Höhe der Prozesskostensicherheit)
 
 
ZPO § 112 Absatz 1


Die Höhe der zu leistenden Sicherheit wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt.
 
 
 
ZPO § 112 Absatz 2


Bei der Festsetzung ist derjenige Betrag der Prozesskosten zugrunde zu legen, den der Beklagte wahrscheinlich aufzuwenden haben wird.

Die dem Beklagten durch eine Widerklage erwachsenden Kösten sind hierbei nicht zu berücksichtigen.
 
 
 
ZPO § 112 Absatz 3


Ergibt sich im Laufe des Rechtsstreits, dass die geleistete Sicherheit nicht hinreicht, so kann der Beklagte die Leistung einer weiteren Sicherheit verlangen, sofern nicht ein zur Deckung ausreichender Teil des erhobenen Anspruchs unbestritten ist.
 
 

 


ZPO § 113
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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   (Fristbestimmung für Prozesskostensicherheit)   
 
 
Das Gericht hat dem Kläger bei Anordnung der Sicherheitsleistung eine Frist zu bestimmen, binnen der die Sicherheit zu leisten ist.

Nach Ablauf der Frist ist auf Antrag des Beklagten, wenn die Sicherheit bis zur Entscheidung nicht geleistet ist, die Klage für zurückgenommen zu erklären oder, wenn über ein Rechtsmittel des Klägers zu verhandeln ist, dieses zu verwerfen.
 
 
 
 

weiter (§§ 114ff)