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Hier finden Sie die Zivilprozessordnung
in der bis zum 31.12.01 gültigen Fassung.
Sie ist teilweise noch auf Altfälle anzuwenden.
Durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.01
wurde die ZPO zum 01.01.02 wesentlich geändert.
Insbesondere die Vorschriften über die Rechtsmittel
wurden völlig neu gefasst. |
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zurück (§§ 642ff)
ZPO |
§ 688
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Zulässigkeit) |
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Wegen eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme
in Euro oder Deutscher Mark zum Gegenstand hat, ist auf
Antrag des Antragstellers ein Mahnbescheid zu erlassen.
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Das Mahnverfahren findet nicht statt:
1. für Ansprüche des Kreditgebers, wenn der nach dem
Verbraucherkreditgesetz anzugebende effektive oder anfängliche
effektive Jahreszins den bei Vertragsabschluss geltenden
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich 12 %
übersteigt;
2. wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht
erbrachten Gegenleistung abhängig ist;
3. wenn die Zustellung des Mahnbescheids durch öffentliche
Bekanntmachung erfolgen müsste.
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ZPO |
§ 689
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Zuständigkeit; maschinelle Bearbeitung) |
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Das Mahnverfahren wird von den Amtsgerichten durchgeführt.
Eine maschinelle Bearbeitung ist zulässig.
Bei dieser Bearbeitung sollen Eingänge spätestens an dem
Arbeitstag erledigt sein, der dem Tag des Eingangs folgt.
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Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht, bei
dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
Hat der Antragsteller im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand,
so ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin ausschließlich
zuständig.
Sätze 1 und 2 gelten auch, soweit in anderen Vorschriften eine
andere ausschließliche Zuständigkeit bestimmt ist.
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Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Mahnverfahren einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte
zuzuweisen, wenn dies ihrer schnelleren und rationelleren Erledigung dient.
Die Zuweisung kann auf Mahnverfahren beschränkt werden, die maschinell
bearbeitet werden.
Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Amtsgerichts
über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren.
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ZPO |
§ 690
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Mahnantrag) |
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Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet
sein und enthalten:
1. die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter
und der Prozessbevollmächtigten;
2. die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt
wird;
3. die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der
verlangten Leistung; Haupt- und Nebenforderung sind gesondert und
einzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen, für
die das Verbraucherkreditgesetz gilt, auch unter Angabe des Datums
des Vertragsabschlusses und des nach dem Verbraucherkreditgesetz
anzugebenden effektiven oder anfänglichen effektiven
Jahreszinses;
4. die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung
abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist;
5. die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges
Verfahren zuständig ist.
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Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung.
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Der Antrag kann in einer nur maschinell lesbaren Form
übermittelt werden, wenn diese dem Gericht für
seine maschinelle Bearbeitung geeignet erscheint;
der handschriftlichen Unterzeichung bedarf es nicht,
wenn in anderer Weise gewährleistet ist, dass der Antrag
nicht ohne den Willen des Antragstellers übermittelt wird.
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ZPO |
§ 691
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Zurückweisung des Mahnantrags) |
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Der Antrag wird zurückgewiesen:
1. wenn er den Vorschriften der §§ 688, 689, 690,
703 c Abs. 2 nicht entspricht;
2. wenn der Mahnbescheid nur wegen eines Teiles des Anspruchs
nicht erlassen werden kann.
Vor der Zurückweisung ist der Antragsteller zu hören.
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Sollte durch die Zustellung des Mahnbescheids eine Frist
gewahrt oder die Verjährung unterbrochen werden, so tritt die
Wirkung mit der Einreichung oder Anbringung des Antrags auf Erlass
des Mahnbescheids ein, wenn innerhalb eines Monats seit der
Zustellung der Zurückweisung des Antrags Klage eingereicht und
diese demnächst zurückgestellt wird.
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Gegen die Zurückweisung findet die Beschwerde statt, wenn
der Antrag in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt
und mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, dass
diese Form dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung nicht
geeignet erscheine.
Im übrigen sind Entscheidungen nach Absatz 1 unanfechtbar.
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ZPO |
§ 692
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
Mahnbescheid |
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Der Mahnbescheid enthält:
1. die in § 690 Abs. 1 Nr. 1 - 5 bezeichneten Erfordernisse des Antrags;
2. den Hinweis, dass das Gericht nicht geprüft hat, ob dem
Antragsteller der geltend gemachte Anspruch zusteht;
3. die Aufforderung, innerhalb von zwei Wochen seit der
Zustellung des Mahnbescheids, soweit der geltend gemachte
Anspruch als begründet angesehen wird, die behauptete
Schuld nebst den geforderten Zinsen und der dem Betrage nach
bezeichneten Kosten zu begleichen oder dem Gericht mitzuteilen,
ob und in welchem Umfang dem geltend gemachten Anspruch
widersprochen wird;
4. den Hinweis, dass ein dem Mahnbescheid entsprechender
Vollstreckungsbescheid ergehen kann, aus dem der Antragsteller
die Zwangsvollstreckung betreiben kann, falls der Antragsgegner
nicht bis zum Fristablauf Widerspruch erhoben hat;
5. für den Fall, dass Vordrucke eingeführt sind,
den Hinweis, dass der Widerspruch mit einem Vordruck der
beigefügten Art erhoben werden soll, der auch bei jedem
Amtsgericht erhältlich ist und ausgefüllt werden kann;
6. für den Fall des Widerspruchs die Ankündigung, an welches
Gericht die Sache abgegeben wird, mit dem Hinweis, dass diesem Gericht
die Prüfung seiner Zuständigkeit vorbehalten bleibt.
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An Stelle einer handschriftlichen Unterzeichnung genügt ein
entsprechender Stempelabdruck.
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ZPO |
§ 693
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Zustellung des Mahnbescheids) |
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Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner zugestellt.
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Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt oder die
Verjährung unterbrochen werden, so tritt die Wirkung, wenn die
Zustellung demnächst erfolgt, bereits mit der Einreichung oder
Anbringung des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids ein.
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Die Geschäftsstelle setzt den Antragsteller von der
Zustellung des Mahnbescheids in Kenntnis.
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ZPO |
§ 694
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Widerspruch gegen den Mahnbescheid) |
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Der Antragsgegner kann gegen den Anspruch oder einen Teil des
Anspruchs bei dem Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat,
schriftlich Widerspruch erheben, solange der Vollstreckungsbescheid
nicht verfügt ist.
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Ein verspäteter Widerspruch wird als Einspruch behandelt.
Dies ist dem Antragsgegner, der den Widerspruch erhoben hat, mitzuteilen.
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ZPO |
§ 695
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Mitteilung des Widerspruchs; Abschriften) |
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Das Gericht hat den Antragsteller von dem Widerspruch und dem
Zeitpunkt seiner Erhebung in Kenntnis zu setzen.
Wird das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet, so soll der
Antragsgegner die erforderliche Zahl von Abschriften mit dem
Widerspruch einreichen.
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ZPO |
§ 696
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Verfahren nach Widerspruch) |
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Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die
Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht,
das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen
an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß
§ 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet
worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein
anderes Gericht verlangen, an dieses.
Der Antrag kann in den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids aufgenommen
werden.
Die Abgabe ist den Parteien mitzuteilen; sie ist nicht anfechtbar.
Mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das er abgegeben wird,
gilt der Rechtsstreit als dort anhängig.
§ 281 Abs. 3 Satz 1 gilt
entsprechend.
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Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt
an die Stelle der Akten ein maschinell erstellter Aktenausdruck.
Für diesen gelten die Vorschriften über die Beweiskraft
öffentlicher Urkunden entsprechend.
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Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids
rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung
des Widerspruchs abgegeben wird.
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Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens kann
bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners
zur Hauptsache zurückgenommen werden.
Die Zurücknahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll
erklärt werden.
Mit der Zurücknahme ist die Streitsache als nicht rechtshängig
geworden anzusehen.
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Das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben ist, ist
hierdurch in seiner Zuständigkeit nicht gebunden.
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ZPO |
§ 697
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Einleitung des Streitverfahrens) |
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Die Geschäftsstelle des Gerichts, an das die Streitsache
abgegeben wird, hat dem Antragsteller unverzüglich aufzugeben,
seinen Anspruch binnen zwei Wochen in einer der Klageschrift
entsprechenden Form zu begründen.
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Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie nach Eingang
einer Klage weiter zu verfahren.
Zur schriftlichen Klageerwiderung im Vorverfahren nach § 276 kann auch eine mit der Zustellung
der Anspruchsbegründung beginnende Frist gesetzt werden.
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Geht die Anspruchsbegründung nicht rechtzeitig ein, so wird
bis zu ihrem Eingang Termin zur mündlichen Verhandlung nur
auf Antrag des Antragsgegners bestimmt.
Mit der Terminbestimmung setzt der Vorsitzende dem Antragsteller
eine Frist zur Begründung des Anspruchs; § 296 Abs. 1, 4 gilt
entsprechend.
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Der Antragsgegner kann den Widerspruch bis zum Beginn seiner
mündlichen Verhandlung zur Hauptsache zurücknehmen, jedoch
nicht nach Erlass eines Versäumnisurteils gegen ihn.
Die Zurücknahme kann zu Protokoll der Geschäftsstelle
erklärt werden.
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Zur Herstellung eines Urteils in abgekürzter Form nach
§ 313 b
Abs. 2, § 317
Abs. 4 kann der Mahnbescheid an Stelle der Klageschrift benutzt
werden.
Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt an die
Stelle der Klageschrift der maschinell erstellte Aktenausdruck.
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ZPO |
§ 698
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Abgabe des Verfahrens am selben Gericht) |
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Die Vorschriften über die Abgabe des Verfahrens gelten
sinngemäß, wenn Mahnverfahren und streitiges Verfahren
bei demselben Gericht durchgeführt werden.
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ZPO |
§ 699
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Vollstreckungsbescheid) |
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Auf der Grundlage des Mahnbescheids erlässt das Gericht auf
Antrag einen Vollstreckungsbescheid, wenn der Antragsgegner nicht
rechtzeitig Widerspruch erhoben hat.
Der Antrag kann nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist gestellt werden;
er hat die Erklärung zu enthalten,
ob und welche Zahlungen auf den Mahnbescheid geleistet worden sind;
§ 690 Abs. 3 gilt entsprechend.
Ist der Rechtsstreit bereits an ein anderes Gericht abgegeben,
so erlässt dieses den Vollstreckungsbescheid.
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Soweit das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet wird,
kann der Vollstreckungsbescheid auf den Mahnbescheid gesetzt
werden.
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In den Vollstreckungsbescheid sind die bisher entstandenen
Kosten des Verfahrens aufzunehmen.
Der Antragsteller braucht die Kosten nur zu berechnen, wenn das
Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet wird;
im übrigen genügen die zur maschinellen
Berechnung erforderlichen Angaben.
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Der Vollstreckungsbescheid wird dem Antragsgegner von Amts
wegen zugestellt, wenn nicht der Antragsteller die Übergabe
an sich zur Zustellung im Parteibetrieb beantragt hat.
In diesen Fällen wird der Vollstreckungsbescheid dem Antragsteller zur
Zustellung übergeben; die Geschäftsstelle des Gerichts
vermittelt diese Zustellung nicht.
Bewilligt das mit dem Mahnverfahren befasste Gericht die öffentliche
Zustellung, so wird der Vollstreckungsbescheid an die Gerichtstafel des
Gerichts angeheftet, das in dem Mahnbescheid gemäß
§ 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet
worden ist. | |
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ZPO |
§ 700
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid) |
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Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig
vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich.
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Die Streitsache gilt als mit der Zustellung des Mahnbescheids
rechtshängig geworden.
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Wird Einspruch eingelegt, so gibt das Gericht, das den
Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts
wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß
§ 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet
worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein
anderes Gericht verlangen, an dieses.
§ 696 Abs. 1 Satz 3 - 5, Abs. 2, 5, § 697
Abs. 1, 4, § 698 gelten entsprechend.
§ 340 Abs. 3 ist nicht
anzuwenden.
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Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie nach Eingang der
Klage weiter zu verfahren, wenn der Einspruch nicht durch Beschluss
als unzulässig verworfen wird.
§ 276 Abs. 1 Satz 1, 3,
Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
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Geht die Anspruchsbegründung innerhalb der von der
Geschäftsstelle gesetzten Frist nicht ein und wird der Einspruch
auch nicht durch Beschluss als unzulässig verworfen, bestimmt
der Vorsitzende unverzüglich Termin;
§ 697 Abs. 3 Satz 2 gilt
entsprechend.
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Der Einspruch darf nach § 345 nur verworfen werden, soweit die
Voraussetzungen des § 331
Abs. 1, 2 erster Halbsatz für ein Versäumnisurteil vorliegen;
soweit die Voraussetzungen nicht vorliegen, wird der
Vollstreckungsbescheid aufgehoben.
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ZPO |
§ 701
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Wegfall der Wirkung des Mahnbescheids) |
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Ist Widerspruch nicht erhoben und beantragt der Antragsteller
den Erlass des Vollstreckungsbescheids nicht binnen einer
sechsmonatigen Frist, die mit der Zustellung des Mahnbescheids
beginnt, so fällt die Wirkung des Mahnbescheids weg.
Dasselbe gilt, wenn der Vollstreckungsbescheid rechtzeitig beantragt
ist, der Antrag aber zurückgewiesen wird.
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ZPO |
§ 702
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Form von Anträgen und Erklärungen) |
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Im Mahnverfahren können die Anträge und Erklärungen vor
dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden.
Soweit Vordrucke eingeführt sind, werden diese ausgefüllt;
der Urkundsbeamte vermerkt unter Angabe des Gerichts und des
Datums, dass er den Antrag oder die Erklärung aufgenommen hat.
Auch soweit Vordrucke nicht eingeführt sind, ist für den Antrag
auf Erlass eines Mahnbescheids oder eines Vollstreckungsbescheids bei
dem für das Mahnverfahren zuständigen Gericht die Aufnahme
eines Protokolls nicht erforderlich.
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Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids oder eines
Vollstreckungsbescheids wird dem Antragsgegner nicht mitgeteilt.
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ZPO |
§ 703
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(kein Nachweis der Vollmacht) |
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Im Mahnverfahren bedarf es des Nachweises einer Vollmacht nicht.
Wer als Bevollmächtigter einen Antrag einreicht oder einen
Rechtsbehelf einlegt, hat seine ordnungsgemäße
Bevollmächtigung zu versichern.
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ZPO |
§ 703 a
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Urkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren) |
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Ist der Antrag des Antragstellers auf den Erlass eines Urkunden-,
Wechsel- oder Scheckmahnbescheids gerichtet, so wird der Mahnbescheid
als Urkunden-, Wechsel- oder Scheckmahnbescheid bezeichnet.
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Für das Urkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren gelten
folgende besondere Vorschriften:
1. die Bezeichnung als Urkunden-, Wechsel- oder Scheckmahnbescheid
hat die Wirkung, dass die Streitsache, wenn rechtzeitig Widerspruch
erhoben wird, im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess anhängig
wird;
2. die Urkunden sollen in dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheids
und in dem Mahnbescheid bezeichnet werden; ist die Sache an das
Streitgericht abzugeben, so müssen die Urkunden in Urschrift
oder in Abschrift der Anspruchsbegründung beigefügt werden;
3. im Mahnverfahren ist nicht zu prüfen, ob die gewählte
Prozessart statthaft ist;
4. beschränkt sich der Widerspruch auf den Antrag, dem Beklagten
die Ausführung seiner Rechte vorzubehalten, so ist der
Vollstreckungsbescheid unter diesem Vorbehalt zu erlassen.
Auf das weitere Verfahren ist die Vorschrift des § 600 entsprechend anzuwenden.
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ZPO |
§ 703 b
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung) |
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Bei maschineller Bearbeitung werden Beschlüsse, Verfügungen
und Ausfertigungen mit dem Gerichtssiegel versehen;
einer Unterschrift bedarf es nicht.
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Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den
Verfahrensablauf zu regeln, soweit dies für eine einheitliche
maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren erforderlich ist
(Verfahrensablaufplan).
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ZPO |
§ 703 c
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Vordrucke; Einführung der maschinellen Bearbeitung) |
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Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung
des Mahnverfahrens und zum Schutze der in Anspruch genommenen
Partei Vordrucke einzuführen.
Für
1. Mahnverfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell
bearbeiten,
2. Mahnverfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht
maschinell bearbeiten,
3. Mahnverfahren, in denen der Mahnbescheid im Ausland
zuzustellen ist,
4. Mahnverfahren, in denen der Mahnbescheid nach Artikel 32 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom 3. August 1959
(BGBl. II 1961 S. 1183, 1218) zuzustellen ist,
können unterschiedliche Vordrucke eingeführt werden.
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Soweit nach Absatz 1 Vordrucke für Anträge und Erklärungen
der Parteien eingeführt sind, müssen sich die Parteien ihrer
bedienen.
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Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt,
in dem bei einem Amtsgericht die maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren
eingeführt wird; sie können die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
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ZPO |
§ 703 d
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Antragsgegner ohne allgemeinen inländischen Gerichtsstand) |
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Hat der Antragsgegner keinen allgemeinen Gerichtsstand im
Inland, so gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
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Zuständig für das Mahnverfahren ist das Amtsgericht,
das für das streitige Verfahren zuständig sein würde,
wenn die Amtsgerichte im ersten Rechtszug sachlich unbeschränkt
zuständig wären.
§ 689 Abs. 3 gilt entsprechend.
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