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Hier finden Sie die Zivilprozessordnung
in der bis zum 31.12.01 gültigen Fassung.
Sie ist teilweise noch auf Altfälle anzuwenden.
Durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.01
wurde die ZPO zum 01.01.02 wesentlich geändert.
Insbesondere die Vorschriften über die Rechtsmittel
wurden völlig neu gefasst. |
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zurück (§§ 750ff)
§§ 778 ff: Zwangsvollstreckung - allgemeine Vorschriften
(Fortsetzung) |
ZPO |
§ 778
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Zwangsvollstreckung vor Erbschaftsannahme) |
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Solange der Erbe die Erbschaft nicht angenommen hat, ist eine
Zwangsvollstreckung wegen eines Anspruchs, der sich gegen den
Nachlass richtet, nur in den Nachlass zulässig.
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Wegen eigener Verbindlichkeiten des Erben ist eine Zwangsvollstreckung
in den Nachlass vor der Annahme der Erbschaft nicht zulässig.
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ZPO |
§ 779
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach dem Tod des Schuldners) |
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Eine Zwangsvollstreckung, die zur Zeit des Todes des
Schuldners gegen ihn bereits begonnen hatte, wird in seinen
Nachlass fortgesetzt.
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Ist bei einer Vollstreckungshandlung die Zuziehung des
Schuldners nötig, so hat, wenn die Erbschaft noch nicht
angenommen oder wenn der Erbe unbekannt oder es ungewiss ist, ob
er die Erbschaft angenommen hat, das Vollstreckungsgericht auf
Antrag des Gläubigers dem Erben einen einstweiligen besonderen
Vertreter zu bestellen.
Die Bestellung hat zu unterbleiben, wenn ein Nachlasspfleger bestellt
ist oder wenn die Verwaltung des Nachlasses einem Testamentsvollstrecker
zusteht.
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ZPO |
§ 780
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung) |
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Der als Erbe des Schuldners verurteilte Beklagte kann die
Beschränkung seiner Haftung nur geltend machen, wenn
sie ihm im Urteil vorbehalten ist.
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Der Vorbehalt ist nicht erforderlich, wenn der Fiskus als
gesetzlicher Erbe verurteilt wird oder wenn das Urteil über eine
Nachlassverbindlichkeit gegen einen Nachlassverwalter oder einen
anderen Nachlasspfleger oder gegen einen Testamentsvollstrecker,
dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, erlassen wird.
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ZPO |
§ 781
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(beschränkte Erbenhaftung in der Zwangsvollstreckung) |
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Bei der Zwangsvollstreckung gegen den Erben des Schuldners bleibt
die Beschränkung der Haftung unberücksichtigt, bis auf
Grund derselben gegen die Zwangsvollstreckung von dem Erben
Einwendungen erhoben werden.
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ZPO |
§ 782
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Einreden des Erben gegen Nachlassgläubiger) |
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Der Erbe kann auf Grund der ihm nach den §§ 2014, 2015
des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehenden Einreden nur verlangen,
dass die Zwangsvollstreckung für die Dauer der dort bestimmten
Fristen auf solche Maßregeln beschränkt wird, die zur
Vollziehung eines Arrestes zulässig sind.
Wird vor dem Ablauf der Frist die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens
beantragt, so ist auf Antrag die Beschränkung der Zwangsvollstreckung auch
nach dem Ablauf der Frist aufrechtzuerhalten, bis über die Eröffnung
des Insolvenzverfahrens rechtskräftig entschieden ist.
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ZPO |
§ 783
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Einreden des Erben gegen persönliche Gläubiger) |
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In Ansehung der Nachlassgegenstände kann der Erbe die
Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § 782
auch gegenüber den Gläubigern verlangen, die nicht
Nachlassgläubiger sind, es sei denn, dass er für die
Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.
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ZPO |
§ 784
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Zwangsvollstreckung bei Nachlassverwaltung und -insolvenzverfahren) |
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Ist eine Nachlassverwaltung angeordnet oder das
Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so kann der Erbe
verlangen, dass Maßregeln der Zwangsvollstreckung,
die zugunsten eines Nachlassgläubigers in sein nicht
zum Nachlass gehörendes Vermögen erfolgt sind,
aufgehoben werden, es sei denn, dass er für
die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.
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Im Falle der Nachlassverwaltung steht dem Nachlassverwalter das gleiche
Recht gegenüber Maßregeln der Zwangsvollstreckung zu, die
zugunsten eines anderen Gläubigers als eines Nachlassgläubigers
in den Nachlass erfolgt sind.
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ZPO |
§ 786
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Vollstreckungsabwehrklage bei beschränkter Haftung) |
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Die Vorschriften des § 780 Abs. 1 und der
§§ 781 - 785 sind auf die nach
§ 1489 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eintretende
beschränkte Haftung, die Vorschriften des § 780
Abs. 1 und der §§ 781, 785 sind auf die
nach den §§ 1480, 1504, 1629 a, 2187 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs eintretende beschränkte Haftung entsprechend anzuwenden.
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ZPO |
§ 786 a
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(See- und Binnenschifffahrtsrechtliche Haftungsbeschränkungen) |
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Die Vorschriften des § 780 Abs. 1 und des
§ 781 sind auf die nach § 486
Abs. 1, 3, §§ 487 - 487 d des Handelsgesetzbuchs
eintretende beschränkte Haftung entsprechend anzuwenden.
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Ist das Urteil nach § 305 a unter Vorbehalt ergangen,
so gelten für die Zwangsvollstreckung die folgenden
Vorschriften:
1. Wird die Eröffnung eines Seerechtlichen oder eines
Binnenschifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens nach der
Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung beantragt, an dem der
Gläubiger mit dem Anspruch teilnimmt, so entscheidet das
Gericht nach § 5 Abs. 3 der Schifffahrtsrechtlichen
Verteilungsordnung über die Einstellung der Zwangsvollstreckung;
nach Eröffnung des Seerechtlichen Verteilungsverfahrens
sind die Vorschriften des § 8 Abs. 4 und 5 der
Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, nach Eröffnung
des Binnenschifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens
die Vorschriften des § 8 Abs. 4 und 5 in Verbindung
mit § 41 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
anzuwenden.
2. Ist nach Artikel 11 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens
(§ 486 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) von dem Schuldner
oder für ihn ein Fonds in einem anderen Vertragsstaat des
Übereinkommens errichtet worden, so sind, sofern der
Gläubiger den Anspruch gegen den Fonds geltend gemacht hat,
die Vorschriften des § 50 der Seerechtlichen Verteilungsordnung
anzuwenden. Hat der Gläubiger den Anspruch nicht gegen den Fonds
geltend gemacht oder sind die Voraussetzungen des § 50
Abs. 2 der Seerechtlichen Verteilungsordnung nicht gegeben,
so werden Einwendungen, die auf Grund des Rechts auf Beschränkung
der Haftung erhoben werden, nach den Vorschriften der
§§ 767, 769, 770
erledigt; das gleiche gilt, wenn der Fonds in dem anderen
Vertragsstaat erst bei Geltendmachung des Rechts auf
Beschränkung der Haftung errichtet wird.
3. Ist von dem Schuldner oder für diesen ein Fonds in einem
anderen Vertragsstaat des Straßburger Übereinkommens
über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt -
CLNI (BGBl. II 1988 S. 1643) errichtet worden, so ist,
sofern der Gläbiger den Anspruch gegen den Fonds geltend gemacht
hat, § 52 der Seerechtlichen Verteilungsordnung anzuwenden.
Hat der Gläubiger den Anspruch nicht gegen den Fonds
geltend gemacht oder sind die Voraussetzungen des § 52
Abs. 3 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung nicht
gegeben, so werden die Einwendungen, die auf Grund des Rechts auf
Beschränkung der Haftung nach den §§ 4 - 5 m
des Binnenschifffahrtsgesetzes erhoben werden, nach den Vorschriften der
§§ 767, 769, 770
erledigt; das gleiche gilt, wenn der Fonds in dem anderen
Vertragsstaat erst bei Geltendmachung des Rechts auf
Beschränkung der Haftung errichtet wird.
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Ist das Urteil eines ausländischen Gerichts unter dem
Vorbehalt ergangen, dass der Beklagte das Recht auf Beschränkung
der Haftung geltend machen kann, wenn ein Fonds nach Artikel 11
des Haftungsbeschränkungsübereinkommens oder nach Artikel 11
des Straßburger Übereinkommens über die Beschränkung
der Haftung in der Binnenschifffahrt errichtet worden ist oder bei Geltendmachung
des Rechts auf Beschränkung der Haftung errichtet wird, so gelten für
die Zwangsvollstreckung wegen des durch das Urteil festgestellten Anspruchs die
Vorschriften des Absatzes 2 entsprechend.
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ZPO |
§ 787
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Zwangsvollstreckung bei herrenlosem Grundstück oder Schiff) |
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Soll durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an einem
Grundstück, das von dem bisherigen Eigentümer nach
§ 928 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgegeben
und von dem Aneignungsberechtigten noch nicht erworben worden ist,
geltend gemacht werden, so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag
einen Vertreter zu bestellen, dem bis zur Eintragung eines neuen
Eigentümers die Wahrnehmung der sich aus dem Eigentum ergebenden
Rechte und Verpflichtungen im Zwangsvollstreckungsverfahren
obliegt.
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Absatz 1 gilt entsprechend, wenn durch die Zwangsvollstreckung
ein Recht an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk geltend
gemacht werden soll, das von dem bisherigen Eigentümer nach
§ 7 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen
und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940
(RGBl. I S. 1499) aufgegeben und von dem
Aneignungsberechtigten noch nicht erworben worden ist.
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ZPO |
§ 788
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Kosten der Zwangsvollstreckung) |
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Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig
waren (§ 91),
dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur
Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben.
Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten
der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils.
Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden
sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung
als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt
entsprechend.
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Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum
Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung
anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung
das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung
erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den
§§ 104,
107 fest.
Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der
§§ 887, 888, 890
entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.
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Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu
erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung
erfolgt ist, aufgehoben wird.
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Die Kosten eines Verfahrens nach den §§
765 a,
811 a,
811 b,
813 b,
829,
850 k,
851 a und
851 b
kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger
auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten
des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit
entspricht.
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ZPO |
§ 789
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Einschreiten von Behörden) |
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Wird zum Zwecke der Vollstreckung das Einschreiten einer Behörde
erforderlich, so hat das Gericht die Behörde um ihr Einschreiten
zu ersuchen.
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ZPO |
§ 791
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Zwangsvollstreckung im Ausland) |
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Soll die Zwangsvollstreckung in einem ausländischen Staate
erfolgen, dessen Behörden im Wege der Rechtshilfe die Urteile
deutscher Gerichte vollstrecken, so hat auf Antrag des
Gläubigers das Prozessgericht des ersten Rechtszuges die
zuständige Behörde des Auslandes um die Zwangsvollstreckung
zu ersuchen.
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Kann die Vollstreckung durch einen Bundeskonsul erfolgen,
so ist das Ersuchen an diesen zu richten.
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ZPO |
§ 792
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Erteilung von Urkunden an Gläubiger) |
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Bedarf der Gläubiger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung eines
Erbscheins oder einer anderen Urkunde, die dem Schuldner auf
Antrag von einer Behörde, einem Beamten oder einem Notar zu
erteilen ist, so kann er die Erteilung an Stelle des Schuldners
verlangen.
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