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Zivilprozessordnung
(ZPO)

 
 

zurück (§§ 50ff)

§§ 78 ff: Prozessbevollmächtigte und Beistände


ZPO § 78 Übersicht

Anwaltsprozess

       § 78 neu seit  01.06.07 
       § 78 neu seit  01.08.02 
 
ZPO § 78 Absatz 1


Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem Gericht ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Die Sätze 1 - 3 gelten entsprechend für die Beteiligten und beteiligte Dritte in Familiensachen.
 
 
 
ZPO § 78 Absatz 2


Vor den Familiengerichten müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen, Lebenspartner in Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs.1 Nr.1-3 und Folgesachen und die Parteien und am Verfahren beteiligte Dritte in selbständigen Familiensachen des § 621 Abs.1 Nr.8 und des § 661 Abs.1 Nr.6 durch einen (aufgehoben seit 01.06.07: bei einem Amts- oder Landgericht) zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
 
 
 
ZPO § 78 Absatz 3


Am Verfahren über Folgesachen beteiligte Dritte und die Beteiligten in selbständigen Familiensachen des § 621 Abs.1 Nr.1-3, 6, 7, 9, 10, soweit es sich um ein Verfahren nach § 1600e Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs handelt, sowie Nr.12, 13 und des § 661 Abs.1 Nr.5 und 7 brauchen sich vor den Oberlandesgerichten nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.
 
 
 
ZPO § 78 Absatz 4


Das Jugendamt, die Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen sowie sonstige Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts und deren Verbände einschließlich der Spitzenverbände und ihrer Arbeitsgemeinschaften brauchen sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde und die Rechtsbeschwerde nach § 621e Abs.2 nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.
 
 
 
ZPO § 78 Absatz 5


Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.
 
 
 
ZPO § 78 Absatz 6


Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
 
 

 


ZPO § 78a    Übersicht   

(aufgehoben)
 

 


ZPO § 78b Übersicht

Notanwalt
 
 
ZPO § 78b Absatz 1


Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
 
 
 
ZPO § 78b Absatz 2


Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
 
 

 


ZPO § 78c Übersicht

Auswahl des Rechtsanwalts

       § 78c Abs.1 neu ab  01.06.07 
 
ZPO § 78c Absatz 1


Der nach § 78b beizuordnende Rechtsanwalt wird durch den Vorsitzenden des Gerichts aus der Zahl der in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwälte ausgewählt.
 
 
 
ZPO § 78c Absatz 2


Der beigeordnete Rechtsanwalt kann die Übernahme der Vertretung davon abhängig machen, dass die Partei ihm einen Vorschuss zahlt, der nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu bemessen ist.
 
 
 
ZPO § 78c Absatz 3


Gegen eine Verfügung, die nach Absatz 1 getroffen wird, steht der Partei und dem Rechtsanwalt die sofortige Beschwerde zu.

Dem Rechtsanwalt steht die sofortige Beschwerde auch zu, wenn der Vorsitzende des Gerichts den Antrag, die Beiordnung aufzuheben (§ 48 Abs.2 der Bundesrechtsanwaltsordnung), ablehnt.
 
 

 


ZPO § 79 Übersicht

Parteiprozess
 
 
Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist, können die Parteien den Rechtsstreit selbst oder durch jede prozessfähige Person als Bevollmächtigten führen.
 
 

 


ZPO § 80 Übersicht

Prozessvollmacht
 
 
ZPO § 80 Absatz 1


Der Bevollmächtigte hat die Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Gerichtsakten abzugeben.
 
 
 
ZPO § 80 Absatz 2


Das Gericht kann auf Antrag des Gegners die öffentliche Beglaubigung einer Privaturkunde anordnen.

Wird der Antrag zurückgewiesen, so ist dagegen kein Rechtsmittel zulässig.

Bei der Beglaubigung bedarf es weder der Zuziehung von Zeugen noch der Aufnahme eines Protokolls.
 
 

 


ZPO § 81 Übersicht

Umfang der Prozessvollmacht
 
 
Die Prozessvollmacht ermächtigt zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, einschließlich derjenigen, die durch eine Widerklage, eine Wiederaufnahme des Verfahrens, eine Rüge nach § 321a und die Zwangsvollstreckung veranlasst werden;
zur Bestellung eines Vertreters sowie eines Bevollmächtigten für die höheren Instanzen;
zur Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs;
zur Empfangnahme der von dem Gegner oder aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten.
 
 

 


ZPO § 82 Übersicht

Geltung für Nebenverfahren
 
 
Die Vollmacht für den Hauptprozess umfasst die Vollmacht für das eine Hauptintervention, einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung betreffende Verfahren.
 
 

 


ZPO § 83 Übersicht

   Beschränkung der Prozessvollmacht   
 
 
ZPO § 83 Absatz 1


Eine Beschränkung des gesetzlichen Umfanges der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber nur insoweit rechtliche Wirkung, als diese Beschränkung die Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs betrifft.
 
 
 
ZPO § 82 Absatz 2


Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist, kann eine Vollmacht für einzelne Prozesshandlungen erteilt werden.
 
 

 


ZPO § 84 Übersicht

mehrere Prozessbevollmächtigte
 
 
Mehrere Bevollmächtigte sind berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als einzeln die Partei zu vertreten.

Eine abweichende Bestimmung der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber keine rechtliche Wirkung.
 
 

 


ZPO § 85 Übersicht

Wirkung der Prozessvollmacht
-->  Urteile zu § 85      
 
ZPO § 85 Absatz 1


Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären.

Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
 
 
 
ZPO § 85 Absatz 2


Das Verschulden des Bevollmächtigen steht dem Verschulden der Partei gleich.
 
 

 


ZPO § 86 Übersicht

Fortbestand der Prozessvollmacht
 
 
Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Prozessfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er nach Aussetzung des Rechtsstreits für den Nachfolger im Rechtsstreit auftritt, dessen Vollmacht beizubringen.
 
 

 


ZPO § 87 Übersicht

Erlöschen der Vollmacht
 
 
ZPO § 87 Absatz 1


Dem Gegner gegenüber erlangt die Kündigung des Vollmachtvertrags erst durch die Anzeige des Erlöschens der Vollmacht, in Anwaltsprozessen erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit.
 
 
 
ZPO § 87 Absatz 2


Der Bevollmächtigte wird durch die von seiner Seite erfolgte Kündigung nicht gehindert, für den Vollmachtgeber so lange zu handeln, bis dieser für Wahrnehmung seiner Rechte in anderer Weise gesorgt hat.
 
 

 


ZPO § 88 Übersicht

Mangel der Vollmacht
 
 
ZPO § 88 Absatz 1


Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Lage des Rechtsstreits gerügt werden.
 
 
 
ZPO § 88 Absatz 2


Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt.
 
 

 


ZPO § 89 Übersicht

vollmachtloser Vertreter
 
 
ZPO § 89 Absatz 1


Handelt jemand für eine Partei als Geschäftsführer ohne Auftrag oder als Bevollmächtigter ohne Beibringung einer Vollmacht, so kann er gegen oder ohne Sicherheitsleistung für Kosten und Schäden zur Prozessführung einstweilen zugelassen werden.

Das Endurteil darf erst erlassen werden, nachdem die für die Beibringung der Genehmigung zu bestimmende Frist abgelaufen ist.

Ist zu der Zeit, zu der das Endurteil erlassen wird, die Genehmigung nicht beigebracht, so ist der einstweilen zur Prozessführung Zugelassene zum Ersatz der dem Gegner infolge der Zulassung erwachsenen Kosten zu verurteilen; auch hat er dem Gegner die infolge der Zulassung entstandenen Schäden zu ersetzen.
 
 
 
ZPO § 89 Absatz 2


Die Partei muss die Prozessführung gegen sich gelten lassen, wenn sie auch nur mündlich Vollmacht erteilt oder wenn sie die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.
 
 

 


ZPO § 90 Übersicht

Beistand
 
 
ZPO § 90 Absatz 1


Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist, kann eine Partei mit jeder prozessfähigen Person als Beistand erscheinen.
 
 
 
ZPO § 90 Absatz 2


Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von der Partei vorgebracht, insoweit es nicht von dieser sofort widerrufen oder berichtigt wird.
 
 
 
 

weiter (§§ 91ff)      

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Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen