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zurück (§§ 50ff)
§§ 78 ff: Prozessbevollmächtigte und Beistände |
ZPO |
§ 78 |
Übersicht |
Anwaltsprozess
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Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien
durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes
zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet,
so müssen sich die Parteien vor diesem Gericht
ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Die Sätze 1 - 3 gelten entsprechend für die Beteiligten und beteiligte
Dritte in Familiensachen.
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Vor den Familiengerichten müssen sich die Ehegatten in Ehesachen
und Folgesachen, Lebenspartner in Lebenspartnerschaftssachen nach
§ 661 Abs.1
Nr.1-3 und Folgesachen und die Parteien und am Verfahren beteiligte
Dritte in selbständigen Familiensachen des § 621 Abs.1 Nr.8 und des § 661 Abs.1 Nr.6 durch einen
(aufgehoben seit 01.06.07: bei einem Amts- oder Landgericht)
zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
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Am Verfahren über Folgesachen beteiligte Dritte und die Beteiligten
in selbständigen Familiensachen des § 621 Abs.1 Nr.1-3,
6, 7, 9, 10, soweit es sich um ein Verfahren nach
§ 1600e Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs handelt,
sowie Nr.12, 13 und des § 661
Abs.1 Nr.5 und 7 brauchen sich vor den Oberlandesgerichten nicht
durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.
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Das Jugendamt, die Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen sowie sonstige
Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts und
deren Verbände einschließlich der Spitzenverbände und
ihrer Arbeitsgemeinschaften brauchen sich als Beteiligte für
die Nichtzulassungsbeschwerde und die Rechtsbeschwerde nach
§ 621e Abs.2 nicht
durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.
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Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem
beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen,
die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen
werden können, nicht anzuwenden.
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Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2
zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
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ZPO |
§ 78b |
Übersicht |
Notanwalt |
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Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das
Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für
den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen,
wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet
und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig
oder aussichtslos erscheint.
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Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird,
findet die sofortige Beschwerde statt.
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ZPO |
§ 78c |
Übersicht |
Auswahl des Rechtsanwalts
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Der nach § 78b beizuordnende Rechtsanwalt wird durch den Vorsitzenden
des Gerichts aus der Zahl der in dem Bezirk
des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwälte ausgewählt.
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Der beigeordnete Rechtsanwalt kann die Übernahme der
Vertretung davon abhängig machen, dass die Partei
ihm einen Vorschuss zahlt, der nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
zu bemessen ist.
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ZPO |
§ 79 |
Übersicht |
Parteiprozess |
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Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist,
können die Parteien den Rechtsstreit selbst oder durch jede
prozessfähige Person als Bevollmächtigten führen.
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ZPO |
§ 80 |
Übersicht |
Prozessvollmacht |
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Der Bevollmächtigte hat die Bevollmächtigung
durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese
zu den Gerichtsakten abzugeben.
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Das Gericht kann auf Antrag des Gegners die öffentliche
Beglaubigung einer Privaturkunde anordnen.
Wird der Antrag zurückgewiesen, so ist dagegen kein
Rechtsmittel zulässig.
Bei der Beglaubigung bedarf es weder der Zuziehung von Zeugen
noch der Aufnahme eines Protokolls.
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ZPO |
§ 81 |
Übersicht |
Umfang der Prozessvollmacht |
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Die Prozessvollmacht ermächtigt zu allen den Rechtsstreit
betreffenden Prozesshandlungen, einschließlich derjenigen,
die durch eine Widerklage, eine Wiederaufnahme
des Verfahrens, eine Rüge nach § 321a und die Zwangsvollstreckung veranlasst
werden;
zur Bestellung eines Vertreters sowie eines Bevollmächtigten
für die höheren Instanzen;
zur Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich,
Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des
von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs;
zur Empfangnahme der von dem Gegner oder aus der Staatskasse
zu erstattenden Kosten.
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ZPO |
§ 82 |
Übersicht |
Geltung für Nebenverfahren |
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Die Vollmacht für den Hauptprozess umfasst die Vollmacht für
das eine Hauptintervention, einen Arrest oder eine einstweilige
Verfügung betreffende Verfahren.
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ZPO |
§ 83 |
Übersicht |
Beschränkung der Prozessvollmacht |
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Eine Beschränkung des gesetzlichen Umfanges der Vollmacht
hat dem Gegner gegenüber nur insoweit rechtliche Wirkung,
als diese Beschränkung die Beseitigung des Rechtsstreits
durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder
Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs
betrifft.
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Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist,
kann eine Vollmacht für einzelne Prozesshandlungen erteilt
werden.
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ZPO |
§ 84 |
Übersicht |
mehrere Prozessbevollmächtigte |
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Mehrere Bevollmächtigte sind berechtigt, sowohl gemeinschaftlich
als einzeln die Partei zu vertreten.
Eine abweichende Bestimmung der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber
keine rechtliche Wirkung.
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ZPO |
§ 85 |
Übersicht |
Wirkung der Prozessvollmacht
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Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen
sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn
sie von der Partei selbst vorgenommen wären.
Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen
Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei
sofort widerrufen oder berichtigt werden.
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Das Verschulden des Bevollmächtigen steht dem Verschulden
der Partei gleich.
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ZPO |
§ 86 |
Übersicht |
Fortbestand der Prozessvollmacht |
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Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch
durch eine Veränderung in seiner Prozessfähigkeit oder
seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte
hat jedoch, wenn er nach Aussetzung des Rechtsstreits für den
Nachfolger im Rechtsstreit auftritt, dessen Vollmacht
beizubringen.
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ZPO |
§ 87 |
Übersicht |
Erlöschen der Vollmacht |
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Dem Gegner gegenüber erlangt die Kündigung des
Vollmachtvertrags erst durch die Anzeige des Erlöschens
der Vollmacht, in Anwaltsprozessen erst durch die Anzeige der
Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit.
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Der Bevollmächtigte wird durch die von seiner Seite erfolgte
Kündigung nicht gehindert, für den Vollmachtgeber so lange
zu handeln, bis dieser für Wahrnehmung seiner Rechte in
anderer Weise gesorgt hat.
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ZPO |
§ 88 |
Übersicht |
Mangel der Vollmacht |
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Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder
Lage des Rechtsstreits gerügt werden.
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Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu
berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter
ein Rechtsanwalt auftritt.
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ZPO |
§ 89 |
Übersicht |
vollmachtloser Vertreter |
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Handelt jemand für eine Partei als Geschäftsführer
ohne Auftrag oder als Bevollmächtigter ohne Beibringung einer
Vollmacht, so kann er gegen oder ohne Sicherheitsleistung für
Kosten und Schäden zur Prozessführung einstweilen zugelassen
werden.
Das Endurteil darf erst erlassen werden, nachdem die für
die Beibringung der Genehmigung zu bestimmende Frist abgelaufen
ist.
Ist zu der Zeit, zu der das Endurteil erlassen wird, die
Genehmigung nicht beigebracht, so ist der einstweilen zur
Prozessführung Zugelassene zum Ersatz der dem Gegner
infolge der Zulassung erwachsenen Kosten zu verurteilen;
auch hat er dem Gegner die infolge der Zulassung
entstandenen Schäden zu ersetzen.
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Die Partei muss die Prozessführung gegen sich gelten
lassen, wenn sie auch nur mündlich Vollmacht erteilt
oder wenn sie die Prozessführung ausdrücklich
oder stillschweigend genehmigt hat.
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ZPO |
§ 90 |
Übersicht |
Beistand |
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Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist,
kann eine Partei mit jeder prozessfähigen Person als Beistand
erscheinen.
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Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von der Partei
vorgebracht, insoweit es nicht von dieser sofort widerrufen
oder berichtigt wird.
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