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Anmerkungen zu § 78 ZPO

§ 78 ZPO Abs.1 und 2 wurde geändert
durch das Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07
(Art.4 Nr.0, BGBl.2007  S.358, 365, in Kraft seit 01.06.07).


Bis zum 31.05.07 hatte § 78 ZPO folgenden Wortlaut:

ZPO § 78  

Anwaltsprozess
 
 
ZPO § 78 Absatz 1


Vor den Landgerichten müssen sich die Parteien durch einen bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Vor den Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen bei einem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem Gericht durch einen bei einem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Die Sätze 2 - 4 gelten entsprechend für die Beteiligten und beteiligte Dritte in Familiensachen.
 
 
 
ZPO § 78 Absatz 2


Vor den Familiengerichten müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen, Lebenspartner in Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs.1 Nr.1-3 und Folgesachen und die Parteien und am Verfahren beteiligte Dritte in selbständigen Familiensachen des § 621 Abs.1 Nr.8 und des § 661 Abs.1 Nr.6 durch einen bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
 
 
 
ZPO § 78 Absatz 3


Am Verfahren über Folgesachen beteiligte Dritte und die Beteiligten in selbständigen Familiensachen des § 621 Abs.1 Nr.1-3, 6, 7, 9, 10, soweit es sich um ein Verfahren nach § 1600e Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs handelt, sowie Nr.12, 13 und des § 661 Abs.1 Nr.5 und 7 brauchen sich vor den Oberlandesgerichten nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.
 
 
 
ZPO § 78 Absatz 4


Das Jugendamt, die Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen sowie sonstige Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts und deren Verbände einschließlich der Spitzenverbände und ihrer Arbeitsgemeinschaften brauchen sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde und die Rechtsbeschwerde nach § 621e Abs.2 nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.
 
 
 
ZPO § 78 Absatz 5


Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.
 
 
 
ZPO § 78 Absatz 6


Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
 
 


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§ 78 ZPO wurde geändert
durch das Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten (OLG-Vertretungsänderungesetz - OLGVertrÄndG) vom 23.07.02
(Art.1, BGBl.2002  S.2850, in Kraft seit 01.08.02).


Bis zum 31.07.02 hatte § 78 ZPO folgenden Wortlaut:

ZPO § 78  

Anwaltsprozess
 
 
ZPO § 78 Absatz 1


Vor den Landgerichten müssen sich die Parteien durch einen bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt und vor allen Gerichten des höheren Rechtszuges durch einen bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen (Anwaltsprozess).
 
 
 
ZPO § 78 Absatz 2


In Familiensachen müssen sich die Parteien und Beteiligten vor den Familiengerichten durch einen bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt und vor allen Gerichten des höheren Rechtszuges durch einen bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften vertreten lassen:

1. die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen in allen Rechtszügen, am Verfahren über Folgesachen beteiligte Dritte nur für die Rechtsbeschwerde und die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 621e Abs.2 vor dem Bundesgerichtshof,

1 a. die Lebenspartner in Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs.1 Nr.1-3 und Folgesachen in allen Rechtszügen,

2. die Parteien und am Verfahren beteiligte Dritte in selbständigen Familiensachen des § 621 Abs.1 Nr.8 und § 661 Abs.1 Nr.6 in allen Rechtszügen, in selbständigen Familiensachen des § 621 Abs.1 Nr.4, 5, 10 mit Ausnahme der Verfahren nach § 1600e Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Nr. 11 sowie in Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs.1 Nr.4 nur vor den Gerichten des höheren Rechtszuges,

3. die Beteiligten in selbstständigen Familiensachen des § 621 Abs.1 Nr.1-3, 6, 10 in Verfahren nach § Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie Nr.12 nur für die Rechtsbeschwerde und die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 621e Abs.2 vor dem Bundesgerichtshof.

Das Jugendamt, die Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen sowie sonstige Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts und deren Verbände einschließlich der Spitzenverbände und ihrer Arbeitsgemeinschaften brauchen sich in den Fällen des Satzes 1 Nr.1 und 3 nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.
 
 
 
ZPO § 78 Absatz 3


Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.
 
 
 
ZPO § 78 Absatz 4


Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
 
 

 

Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen