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Begründung zum Justizmodernisierungsgesetz

-->  Gesetzentwurf  (mit Begründung)

B. Einzelbegründung

Artikel 1 (Änderung der Zivilprozessordnung)

zu Nummer 20 - § 565

Die Pflicht zur unverzüglichen Aktenübersendung auf Anforderung gilt auch im Verhältnis zwischen Berufungs- und Revisionsgericht. Dies wird durch eine entsprechende Anwendung des durch Nummer 18 eingefügten Vorschrift über die Aktenübersendung an das Berufungsgericht (§ 541 Abs.1 Satz 2) im Revisionsrecht erreicht. Die gesetzliche Klarstellung dieser Verpflichtung soll dazu beitragen, das Problem der langen Aktenlaufzeiten von den Berufungsgerichten zum Bundesgerichtshof (siehe Nummer 18, 19) zu lindern.
 
 

Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen