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Begründung zum Justizmodernisierungsgesetz

-->  Gesetzentwurf  (mit Begründung)

B. Einzelbegründung

Artikel 1 (Änderung der Zivilprozessordnung)

zu Nummer 18 - § 541 Abs.1

Durch die Neufassung wird gesetzlich ausdrücklich angeordnet, dass die erstinstanzlichen Gerichte die Prozessakten unverzüglich nach Anforderung durch das Berufungsgericht zu übersenden haben.
 
 

Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen