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Begründung zum Justizmodernisierungsgesetz

-->  Gesetzentwurf  (mit Begründung)

B. Einzelbegründung

Artikel 1 (Änderung der Zivilprozessordnung)

zu Nummer 7 - § 234 Abs.1

Die Änderung verlängert die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung und für die Nachholung der versäumten Prozesshandlung (§ 236 Abs.2 Satz 2) von 2 Wochen auf 1 Monat nach Wegfall des Hindernisses, sofern die Partei verhindert war, eine Rechtsmittelbegründungsfrist einzuhalten. Diese Regelung gilt nicht nur für die Begründung der Revision und der Nichtzulassungsbeschwerde, sondern auch für die Begründung der Berufung, der Anschlussberufung und der Rechtsbeschwerde. Durch die Änderung soll insbesondere sichergestellt werden, dass einem Rechtsmittelführer, dem Prozesskostenhilfe nach Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist gewährt worden ist, 1 Monat Zeit für die Rechtsmittelbegründung verbleibt, so dass er nicht schlechter gestellt wird als die vermögende Partei. Die Änderung setzt damit eine Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte zum Lauf der Rechtsmittelbegründungsfristen nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe um (vgl. BAG NJW 1984,941; BVerwG, Beschluss vom 17. April 2002, 3 B 137/01). Beide Gerichte haben entschieden, dass im Falle der Versäumung der Begründungsfrist der unbemittelten Partei eine Frist von 1 Monat zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zur Verfügung steht. Die Zwei-Wochen-Frist des Wiedereinsetzungsrechts findet auf diese Fälle keine Anwendung, da der unbemittelten Partei die gleiche Frist für die Begründung des Rechtsmittels zur Verfügung stehen muss wie der bemittelten.

siehe auch:
  • BGH, Beschluss vom 19.06.07
  • BGH, Beschluss vom 29.06.06
  • BGH, Beschluss vom 09.07.03

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    Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen