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Begründung zum Justizmodernisierungsgesetz

-->  Gesetzentwurf  (mit Begründung)

B. Einzelbegründung

Artikel 2 (Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung)

zu Nummer 1 - § 26 Nr.8, 9 EGZPO

Eine unzulässige Berufung kann sowohl durch Beschluss als auch durch Urteil verworfen werden. Gegen eine Beschlussverwerfung ist gemäß § 522 Abs.1 Satz 4 ZPO stets die Rechtsbeschwerde zum BGH eröffnet, während ein die Berufung verwerfendes Urteil nur dann der Revision unterliegt, wenn diese im Berufungsurteil oder aufgrund einer erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden ist. Damit ergeben sich nach bisherigem Recht wegen der zur Nichtzulassungsbeschwerde in § 26 Nr.8,9 getroffenen Übergangsregelung unterschiedliche Rechtsmittelmöglichkeiten: Gegen eine Beschlussverwerfung ist stets die Rechtsbeschwerde statthaft, während gegen die gleiche Entscheidung, wenn sie in einem Urteil getroffen wird, das die Revision nicht zulässt, eine Nichtzulassungsbeschwerde bis Ende 2006 nur bei Revisionsbeschwerdewerten über 20.000 Euro und in Familiensachen gar nicht statthaft ist.

Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Relevanz des gleichmäßigen und willkürfreien Zugangs zur Rechtsmittelinstanz ist ein Eingreifen des Gesetzgebers veranlasst, um eine einheitliche Anfechtbarkeit der verwerfenden Entscheidungen des Berufungsgerichts zu gewährleisten. Dies wird im vorliegenden Entwurf dadurch erreicht, dass die verwerfenden Berufungsurteile ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich der Übergangsregelungen des § 26 Nr.8,9 ausgenommen werden. Dies gewährleistet einen weiten Rechtsschutz gegen Verwerfungsentscheidungen des Berufungsgerichts unabhängig davon, ob sie als Urteil oder als Beschluss ergehen.
 
 

Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen