www.rechtsrat.ws

Begründung zum Justizmodernisierungsgesetz

-->  Gesetzentwurf  (mit Begründung)

B. Einzelbegründung

Artikel 1 (Änderung der Zivilprozessordnung)

zu Nummer 17 - § 527 Abs.3

Aufgrund des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 2001 S.1881,1887) wurde in § 527 Abs.3 die frühere Entscheidungsbefugnis des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen als vorbereitenden Einzelrichters für Verweisungen nach § 100 i.V.m. §§ 97 - 99 des GVG (§ 524 Abs.3 Nr.1 ZPO a.F.) nicht übernommen. Die jetzige Regelung führt dazu, dass der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen als vorbereitender Einzelrichter nicht mehr befugt ist, allein über die Verweisung an die Zivilkammer zu entscheiden, sondern es hierfür stets der Mitwirkung der Handelsrichter bedarf. Diese Regelung beruht auf einem gesetzgeberischen Versehen, das vorliegend korrigiert wird.
 
 

Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen