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Begründung zum Justizmodernisierungsgesetz

-->  Gesetzentwurf  (mit Begründung)

B. Einzelbegründung

Artikel 1 (Änderung der Zivilprozessordnung)

zu Nummer 11 - § 320 Abs.3

Das bisherige Recht sieht für Tatbestandsberichtigungsanträge eine obligatorische mündliche Verhandlung vor, obwohl das Gericht durch Beschluss entscheidet. Zwar ist ein schriftliches Verfahren mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs.2 nach herrschender Meinung möglich. Das Berichtigungsverfahren kann jedoch effizienter gestaltet werden, wenn das Gericht, ohne die Zustimmung der Parteien einholen zu müssen, schriftlich entscheiden kann. Es erscheint daher sinnvoll und ausreichend, es der Initiative der Parteien zu überlassen, eine mündliche Verhandlung über einen Berichtigungsantrag herbeizuführen. Die mündliche Verhandlung als Regelfall, wie sie § 320 derzeit vorsieht, ist nicht geboten. Beschlüsse ergehen typischerweise ohne mündliche Verhandlung. Eine Beweisaufnahme ist ohnehin nicht möglich, § 320 Abs.4 Satz 1. Beschleunigungsaspekte, insbesondere die Sicherung der rechtzeitigen Aktenübersendung an die Rechtsmittelinstanz, sprechen vielmehr für eine deutliche Einschränkung der mündlichen Verhandlung. Die Änderung wirkt sich über § 46 Abs.2 ArbGG auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren aus. Die öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten sehen in § 119 VwGO, § 108 FGO und § 139 SGG bereits ein schriftliches Verfahren für die Berichtigung des Tatbestandes vor. Insofern ist die Änderung auch ein Beitrag zur Harmonisierung der Prozessordnungen.
 
 

Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen