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Begründung zum Justizmodernisierungsgesetz

-->  Gesetzentwurf  (mit Begründung)

B. Einzelbegründung

Artikel 1 (Änderung der Zivilprozessordnung)

zu Nummer 12 - § 321a Abs.5

Nach einer begründeten Gehörsrüge soll der Prozess nur in dem Umfang fortgesetzt werden, soweit die Rüge reicht. Im Fortsetzungsverfahren soll es somit nur noch um den Streitgegenstand gehen, der von der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör betroffen ist. Der Prozess ist also nur im Hinblick auf die Partei, die Gehörsrüge eingelegt hat, und nur im Hinblick auf den von dieser Rüge betroffenen Streitgegenstand zurückzuversetzen. Dagegen soll dem Gegner der Rügepartei nicht noch einmal Gelegenheit gegeben werden, sein erstinstanzliches Vorbringen zu Streitpunkten, mit denen er unterlegen ist, zu ergänzen. Er soll sein Begehr mit der Berufung weiter verfolgen und keine ungerechtfertigte "zweite Chance" durch die erfolgreiche Gehörsrüge der Gegenseite erhalten. Diese Beschränkung des Verfahrensgegenstandes nach erfolgreicher Gehörsrüge, die sich an die Wirkung des zulässigen Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil (§ 342) anlehnt, ist im Gesetzeswortlaut bisher nur unvollkommen zum Ausdruck gekommen. In der Praxis sind jedenfalls Zweifel am Umfang der Neuverhandlung aufgekommen, die durch eine genauere, an § 342 orientierte Fassung des § 321a Abs.5 behoben werden sollen.
 
 

Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen