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zurück (§§ 622ff)
§§ 640 ff: Verfahren in Kindschaftssachen |
ZPO |
§ 640 |
Übersicht |
Kindschaftssachen |
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Die Vorschriften dieses Abschnitts sind in Kindschaftssachen
mit Ausnahme der Verfahren nach § 1600e Abs.2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden;
die §§ 609,
611 Abs.2,
die §§ 612,
613,
615,
616 Abs.1 und die
§§ 617,
618,
619,
632 Abs.4
sind entsprechend anzuwenden.
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Kindschaftssachen sind Verfahren, welche zum Gegenstand haben
1. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines
Eltern-Kindes-Verhältnisses; hierunter fällt auch
die Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Anerkennung
der Vaterschaft,
2. die Anfechtung der Vaterschaft oder,
3. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der
elterlichen Sorge der einen Partei über die andere.
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ZPO |
§ 640a |
Übersicht |
Zuständigkeit |
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Ausschließlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk
das Kind seinen Wohnsitz oder bei Fehlen eines inländischen
Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Erhebt die Mutter die Klage, so ist das Gericht zuständig,
in dessen Bezirk die Mutter ihren Wohnsitz oder bei Fehlen eines
inländischen Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Haben das Kind und die Mutter im Inland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt, so ist der Wohnsitz oder bei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes
der gewöhnliche Aufenthalt des Mannes maßgebend.
Ist eine Zuständigkeit eines Gerichts nach diesen Vorschriften nicht
begründet, so ist das Familiengericht beim Amtsgericht Schöneberg
in Berlin ausschließlich zuständig.
Die Vorschriften sind auf Verfahren nach § 1615 o des
Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
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Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn eine der Parteien
1. Deutscher ist oder
2. ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Diese Zuständigkeit ist nicht ausschließlich.
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ZPO |
§ 640b |
Übersicht |
Prozessfähigkeit bei Anfechtungsklagen |
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In einem Rechtsstreit, der die Anfechtung der Vaterschaft zum
Gegenstand hat, sind die Parteien prozessfähig, auch wenn
sie in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind;
dies gilt nicht für das minderjährige Kind.
Ist eine Partei geschäftsunfähig oder ist das Kind noch nicht
volljährig, so wird der Rechtsstreit durch den gesetzlichen Vertreter
geführt. | |
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ZPO |
§ 640c |
Übersicht |
Klagenverbindung; Widerklage |
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Mit einer der im § 640 bezeichneten Klagen
kann eine Klage anderer Art nicht verbunden werden.
Eine Widerklage anderer Art kann nicht erhoben werden.
§ 653 Abs.1 Satz 1
bleibt unberührt.
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Während der Dauer der Rechtshängigkeit einer der in
§ 640 bezeichneten Klagen kann eine
entsprechende Klage nicht anderweitig anhängig gemacht werden.
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ZPO |
§ 640d |
Übersicht |
Einschränkung des Untersuchungsgrundsatz |
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Ist die Vaterschaft angefochten, so kann das Gericht gegen den
Widerspruch des Anfechtenden Tatsachen, die von den Parteien
nicht vorgebracht sind, nur insoweit berücksichtigen, als sie
geeignet sind, der Anfechtung entgegengesetzt zu werden.
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ZPO |
§ 640e |
Übersicht |
Beiladung; Streitverkündung |
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Ist an dem Rechtsstreit ein Elternteil oder das Kind nicht
als Partei beteiligt, so ist der Elternteil oder das Kind
unter Mitteilung der Klage zum Termin
zur mündlichen Verhandlung zu laden.
Der Elternteil oder das Kind kann der einen oder anderen Partei
zu ihrer Unterstützung beitreten.
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Ein Kind, das für den Fall des Unterliegens in einem von ihm
geführten Rechtsstreit auf Feststellung der Vaterschaft einen
Dritten als Vater in Anspruch nehmen zu können glaubt, kann ihm
bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits
gerichtlich den Streit verkünden.
Diese Vorschrift gilt entsprechend für eine Klage der Mutter.
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ZPO |
§ 640f |
Übersicht |
Aussetzung des Verfahrens |
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Kann ein Gutachten, dessen Einholung beschlossen ist, wegen des
Alters des Kindes noch nicht erstattet werden, so hat das
Gericht, wenn die Beweisaufnahme im übrigen abgeschlossen ist,
das Verfahren von Amts wegen auszusetzen.
Die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens findet statt, sobald das
Gutachten erstattet werden kann.
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ZPO |
§ 640g |
Übersicht |
Tod der klagenden Partei im Anfechtungsprozess |
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Hat das Kind oder die Mutter die Klage auf Anfechtung oder
Feststellung der Vaterschaft erhoben und stirbt die klagende
Partei vor Rechtskraft des Urteils, so ist
§ 619 nicht
anzuwenden, wenn der andere Klageberechtigte das Verfahren
aufnimmt.
Wird das Verfahren nicht innerhalb eines Jahres aufgenommen,
so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt anzusehen.
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ZPO |
§ 640h |
Übersicht |
Wirkungen des Urteils
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Das Urteil wirkt, sofern es bei Lebzeiten der Parteien
rechtskräftig wird, für und gegen alle.
Ein Urteil, welches das Bestehen des Eltern-Kindes-Verhältnisses
oder der elterlichen Sorge feststellt, wirkt jedoch gegenüber einem
Dritten, der das elterliche Verhältnis oder die elterliche Sorge
für sich in Anspruch nimmt, nur dann, wenn er an dem Rechtsstreit
teilgenommen hat.
Satz 2 ist auf solche rechtskräftige Urteile nicht anzuwenden,
die das Bestehen der Vaterschaft nach § 1600d des
Bürgerlichen Gesetzbuchs feststellen. | |
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Ein rechtskräftiges Urteil, welches das Nichtbestehen
einer Vaterschaft nach § 1592 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs infolge der Anfechtung nach § 1600
Abs.1 Nr.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs feststellt,
beinhaltet die Feststellung der Vaterschaft
des Anfechtenden.
Diese Wirkung ist im Tenor des Urteils von Amts wegen auszusprechen.
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ZPO |
§ 641c |
Übersicht |
Beurkundung |
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Die Anerkennung der Vaterschaft, die Zustimmung der Mutter sowie
der Widerruf der Anerkennung können auch in der mündlichen
Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden.
Das gleiche gilt für die etwa erforderliche Zustimmung des Mannes,
der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet
ist, des Kindes oder eines gesetzlichen Vertreters.
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ZPO |
§ 641d |
Übersicht |
einstweilige Anordnung |
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Sobald ein Rechtsstreit auf Feststellung des Bestehens der
Vaterschaft nach § 1600d des Bürgerlichen
Gesetzbuchs anhängig oder ein Antrag auf Bewilligung der
Prozesskostenhilfe eingereicht ist, kann das Gericht auf Antrag
des Kindes seinen Unterhalt und auf Antrag der Mutter ihren Unterhalt
durch eine einstweilige Anordnung regeln.
Das Gericht kann bestimmen, dass der Mann Unterhalt zu zahlen oder für
den Unterhalt Sicherheit zu leisten hat, und die Höhe des Unterhalts
regeln. | |
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Der Antrag ist zulässig, sobald die Klage eingereicht ist.
Er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
Der Anspruch und die Notwendigkeit einer einstweiligen Anordnung
sind glaubhaft zu machen.
Die Entscheidung ergeht auf Grund mündlicher Verhandlung durch Beschluss.
Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges und, wenn der Rechtsstreit
in der Berufungsinstanz schwebt, das Berufungsgericht.
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Gegen einen Beschluss, den das Gericht des ersten Rechtszuges
erlassen hat, findet die sofortige Beschwerde statt.
Schwebt der Rechtsstreit in der Berufungsinstanz, so ist die Beschwerde
bei dem Berufungsgericht einzulegen.
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Die entstehenden Kosten eines von einer Partei beantragten
Verfahrens der einstweiligen Anordnung gelten für die
Kostenentscheidung als Teil der Kosten der Hauptsache, diejenigen
eines vom Nebenintervenienten beantragten Verfahrens der
einstweiligen Anordnung als Teil der Kosten der Nebenintervention;
§ 96 gilt
insoweit sinngemäß.
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ZPO |
§ 641e |
Übersicht |
Außerkrafttreten und Aufhebung der einstweiligen Anordnung |
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Die einstweilige Anordnung tritt, wenn sie nicht vorher
aufgehoben wird, außer Kraft, sobald derjenige, der die
Anordnung erwirkt hat, gegen den Mann einen anderen Schuldtitel
über den Unterhalt erlangt, der nicht nur vorläufig
vollstreckbar ist.
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ZPO |
§ 641f |
Übersicht |
Außerkrafttreten bei Klagerücknahme oder Klageabweisung |
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Die einstweilige Anordnung tritt ferner außer Kraft, wenn die
Klage zurückgenommen wird oder wenn ein Urteil ergeht, das die
Klage abweist. | |
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ZPO |
§ 641g |
Übersicht |
Schadensersatzpflicht des Klägers |
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Ist die Klage auf Feststellung des Bestehens der Vaterschaft
zurückgenommen oder rechtskräftig abgewiesen, so hat derjenige,
der die einstweilige Anordnung erwirkt hat, dem Manne den
Schaden, zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der
einstweiligen Anordnung entstanden ist.
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ZPO |
§ 641h |
Übersicht |
Inhalt der Urteilsformel |
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Weist das Gericht eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens
der Vaterschaft ab, weil es den Kläger oder den Beklagten als
Vater festgestellt hat, so spricht es dies in der Urteilsformel
aus. | |
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ZPO |
§ 641i |
Übersicht |
Restitutionsklage |
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Die Restitutionsklage gegen ein rechtskräftiges Urteil,
in dem über die Vaterschaft entschieden ist, findet außer
in den Fällen des
§ 580
statt, wenn die Partei ein neues Gutachten über die Vaterschaft
vorlegt, das allein oder in Verbindung mit den in dem früheren
Verfahren erhobenen Beweisen eine andere Entscheidung herbeigeführt
haben würde.
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Die Klage kann auch von der Partei erhoben werden, die in dem
früheren Verfahren obgesiegt hat.
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Für die Klage ist das Gericht ausschließlich zuständig,
das im ersten Rechtszug erkannt hat; ist das angefochtene Urteil
von dem Berufungs- oder Revisionsgericht erlassen, so ist das
Berufungsgericht zuständig.
Wird die Klage mit einer Nichtigkeitsklage oder mit einer Restitutionsklage
nach § 580
verbunden, so bewendet es bei
§ 584.
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§ 586
ist nicht anzuwenden.
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