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Zivilprozessordnung
(ZPO)

 
 

zurück (§§ 622ff)

§§ 640 ff: Verfahren in Kindschaftssachen


ZPO § 640 Übersicht

Kindschaftssachen
 
 
ZPO § 640 Absatz 1


Die Vorschriften dieses Abschnitts sind in Kindschaftssachen mit Ausnahme der Verfahren nach § 1600e Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden;
die §§ 609, 611 Abs.2, die §§ 612, 613, 615, 616 Abs.1 und die §§ 617, 618, 619, 632 Abs.4 sind entsprechend anzuwenden.
 
 
 
ZPO § 640 Absatz 2


Kindschaftssachen sind Verfahren, welche zum Gegenstand haben

1. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kindes-Verhältnisses; hierunter fällt auch die Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft,

2. die Anfechtung der Vaterschaft oder,

3. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der elterlichen Sorge der einen Partei über die andere.
 
 

 


ZPO § 640a Übersicht

Zuständigkeit
 
 
ZPO § 640a Absatz 1


Ausschließlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das Kind seinen Wohnsitz oder bei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Erhebt die Mutter die Klage, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Mutter ihren Wohnsitz oder bei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Haben das Kind und die Mutter im Inland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der Wohnsitz oder bei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt des Mannes maßgebend.

Ist eine Zuständigkeit eines Gerichts nach diesen Vorschriften nicht begründet, so ist das Familiengericht beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin ausschließlich zuständig.

Die Vorschriften sind auf Verfahren nach § 1615 o des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
 
 
 
ZPO § 640a Absatz 2


Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn eine der Parteien

1. Deutscher ist oder

2. ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

Diese Zuständigkeit ist nicht ausschließlich.
 
 

 


ZPO § 640b Übersicht

Prozessfähigkeit bei Anfechtungsklagen
 
 
In einem Rechtsstreit, der die Anfechtung der Vaterschaft zum Gegenstand hat, sind die Parteien prozessfähig, auch wenn sie in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind; dies gilt nicht für das minderjährige Kind.

Ist eine Partei geschäftsunfähig oder ist das Kind noch nicht volljährig, so wird der Rechtsstreit durch den gesetzlichen Vertreter geführt.
 
 

 


ZPO § 640c Übersicht

Klagenverbindung; Widerklage
 
 
ZPO § 640c Absatz 1


Mit einer der im § 640 bezeichneten Klagen kann eine Klage anderer Art nicht verbunden werden.

Eine Widerklage anderer Art kann nicht erhoben werden.

§ 653 Abs.1 Satz 1 bleibt unberührt.
 
 
 
ZPO § 640c Absatz 2


Während der Dauer der Rechtshängigkeit einer der in § 640 bezeichneten Klagen kann eine entsprechende Klage nicht anderweitig anhängig gemacht werden.
 
 

 


ZPO § 640d Übersicht

   Einschränkung des Untersuchungsgrundsatz   
 
 
Ist die Vaterschaft angefochten, so kann das Gericht gegen den Widerspruch des Anfechtenden Tatsachen, die von den Parteien nicht vorgebracht sind, nur insoweit berücksichtigen, als sie geeignet sind, der Anfechtung entgegengesetzt zu werden.
 
 

 


ZPO § 640e Übersicht

Beiladung; Streitverkündung
 
 
ZPO § 640e Absatz 1


Ist an dem Rechtsstreit ein Elternteil oder das Kind nicht als Partei beteiligt, so ist der Elternteil oder das Kind unter Mitteilung der Klage zum Termin zur mündlichen Verhandlung zu laden.

Der Elternteil oder das Kind kann der einen oder anderen Partei zu ihrer Unterstützung beitreten.
 
 
 
ZPO § 640e Absatz 2


Ein Kind, das für den Fall des Unterliegens in einem von ihm geführten Rechtsstreit auf Feststellung der Vaterschaft einen Dritten als Vater in Anspruch nehmen zu können glaubt, kann ihm bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits gerichtlich den Streit verkünden.

Diese Vorschrift gilt entsprechend für eine Klage der Mutter.
 
 

 


ZPO § 640f Übersicht

Aussetzung des Verfahrens
 
 
Kann ein Gutachten, dessen Einholung beschlossen ist, wegen des Alters des Kindes noch nicht erstattet werden, so hat das Gericht, wenn die Beweisaufnahme im übrigen abgeschlossen ist, das Verfahren von Amts wegen auszusetzen.

Die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens findet statt, sobald das Gutachten erstattet werden kann.
 
 

 


ZPO § 640g Übersicht

Tod der klagenden Partei im Anfechtungsprozess
 
 
Hat das Kind oder die Mutter die Klage auf Anfechtung oder Feststellung der Vaterschaft erhoben und stirbt die klagende Partei vor Rechtskraft des Urteils, so ist § 619 nicht anzuwenden, wenn der andere Klageberechtigte das Verfahren aufnimmt.

Wird das Verfahren nicht innerhalb eines Jahres aufgenommen, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt anzusehen.
 
 

 


ZPO § 640h Übersicht

Wirkungen des Urteils

       § 640h Abs.2 in Kraft seit  30.04.04 
 
ZPO § 640h Absatz 1


Das Urteil wirkt, sofern es bei Lebzeiten der Parteien rechtskräftig wird, für und gegen alle.

Ein Urteil, welches das Bestehen des Eltern-Kindes-Verhältnisses oder der elterlichen Sorge feststellt, wirkt jedoch gegenüber einem Dritten, der das elterliche Verhältnis oder die elterliche Sorge für sich in Anspruch nimmt, nur dann, wenn er an dem Rechtsstreit teilgenommen hat.

Satz 2 ist auf solche rechtskräftige Urteile nicht anzuwenden, die das Bestehen der Vaterschaft nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs feststellen.
 
 
 
ZPO § 640h Absatz 2


Ein rechtskräftiges Urteil, welches das Nichtbestehen einer Vaterschaft nach § 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs infolge der Anfechtung nach § 1600 Abs.1 Nr.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs feststellt, beinhaltet die Feststellung der Vaterschaft des Anfechtenden.

Diese Wirkung ist im Tenor des Urteils von Amts wegen auszusprechen.
 
 

 


ZPO §§ 641 - 641b    Übersicht   

(aufgehoben)
 

 


ZPO § 641c Übersicht

Beurkundung
 
 
Die Anerkennung der Vaterschaft, die Zustimmung der Mutter sowie der Widerruf der Anerkennung können auch in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden.

Das gleiche gilt für die etwa erforderliche Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, des Kindes oder eines gesetzlichen Vertreters.
 
 

 


ZPO § 641d Übersicht

einstweilige Anordnung
 
 
ZPO § 641d Absatz 1


Sobald ein Rechtsstreit auf Feststellung des Bestehens der Vaterschaft nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs anhängig oder ein Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe eingereicht ist, kann das Gericht auf Antrag des Kindes seinen Unterhalt und auf Antrag der Mutter ihren Unterhalt durch eine einstweilige Anordnung regeln.

Das Gericht kann bestimmen, dass der Mann Unterhalt zu zahlen oder für den Unterhalt Sicherheit zu leisten hat, und die Höhe des Unterhalts regeln.
 
 
 
ZPO § 641d Absatz 2


Der Antrag ist zulässig, sobald die Klage eingereicht ist.

Er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Der Anspruch und die Notwendigkeit einer einstweiligen Anordnung sind glaubhaft zu machen.

Die Entscheidung ergeht auf Grund mündlicher Verhandlung durch Beschluss.

Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges und, wenn der Rechtsstreit in der Berufungsinstanz schwebt, das Berufungsgericht.
 
 
 
ZPO § 641d Absatz 3


Gegen einen Beschluss, den das Gericht des ersten Rechtszuges erlassen hat, findet die sofortige Beschwerde statt.

Schwebt der Rechtsstreit in der Berufungsinstanz, so ist die Beschwerde bei dem Berufungsgericht einzulegen.
 
 
 
ZPO § 641d Absatz 4


Die entstehenden Kosten eines von einer Partei beantragten Verfahrens der einstweiligen Anordnung gelten für die Kostenentscheidung als Teil der Kosten der Hauptsache, diejenigen eines vom Nebenintervenienten beantragten Verfahrens der einstweiligen Anordnung als Teil der Kosten der Nebenintervention; § 96 gilt insoweit sinngemäß.
 
 

 


ZPO § 641e Übersicht

Außerkrafttreten und Aufhebung der einstweiligen Anordnung
 
 
Die einstweilige Anordnung tritt, wenn sie nicht vorher aufgehoben wird, außer Kraft, sobald derjenige, der die Anordnung erwirkt hat, gegen den Mann einen anderen Schuldtitel über den Unterhalt erlangt, der nicht nur vorläufig vollstreckbar ist.
 
 

 


ZPO § 641f Übersicht

Außerkrafttreten bei Klagerücknahme oder Klageabweisung
 
 
Die einstweilige Anordnung tritt ferner außer Kraft, wenn die Klage zurückgenommen wird oder wenn ein Urteil ergeht, das die Klage abweist.
 
 

 


ZPO § 641g Übersicht

Schadensersatzpflicht des Klägers
 
 
Ist die Klage auf Feststellung des Bestehens der Vaterschaft zurückgenommen oder rechtskräftig abgewiesen, so hat derjenige, der die einstweilige Anordnung erwirkt hat, dem Manne den Schaden, zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der einstweiligen Anordnung entstanden ist.
 
 

 


ZPO § 641h Übersicht

Inhalt der Urteilsformel
 
 
Weist das Gericht eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft ab, weil es den Kläger oder den Beklagten als Vater festgestellt hat, so spricht es dies in der Urteilsformel aus.
 
 

 


ZPO § 641i Übersicht

Restitutionsklage
 
 
ZPO § 641i Absatz 1


Die Restitutionsklage gegen ein rechtskräftiges Urteil, in dem über die Vaterschaft entschieden ist, findet außer in den Fällen des § 580 statt, wenn die Partei ein neues Gutachten über die Vaterschaft vorlegt, das allein oder in Verbindung mit den in dem früheren Verfahren erhobenen Beweisen eine andere Entscheidung herbeigeführt haben würde.

 
 
 
ZPO § 641i Absatz 2


Die Klage kann auch von der Partei erhoben werden, die in dem früheren Verfahren obgesiegt hat.
 
 
 
ZPO § 641i Absatz 3


Für die Klage ist das Gericht ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug erkannt hat; ist das angefochtene Urteil von dem Berufungs- oder Revisionsgericht erlassen, so ist das Berufungsgericht zuständig.

Wird die Klage mit einer Nichtigkeitsklage oder mit einer Restitutionsklage nach § 580 verbunden, so bewendet es bei § 584.
 
 
 
ZPO § 641i Absatz 4


§ 586 ist nicht anzuwenden.                        
 
 
 
 

weiter (§§ 642ff)      

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Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen