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zurück (§§ 803ff)
§§ 808 ff: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
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ZPO |
§ 808 |
Übersicht |
Pfändung beim Schuldner |
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Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen
körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, dass der
Gerichtsvollzieher sie in Besitz nimmt.
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Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind
im Gewahrsam des Schuldners zu belassen, sofern nicht hierdurch
die Befriedigung des Gläubigers gefährdet wird.
Werden die Sachen im Gewahrsam des Schuldners belassen,
so ist die Wirksamkeit der Pfändung dadurch bedingt,
dass durch Anlegung von Siegeln oder auf sonstige Weise
die Pfändung ersichtlich gemacht ist.
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Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner von der erfolgten
Pfändung in Kenntnis zu setzen.
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ZPO |
§ 809 |
Übersicht |
Pfändung beim Gläubiger oder bei Dritten |
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Die vorstehenden Vorschriften sind auf die Pfändung von Sachen,
die sich im Gewahrsam des Gläubigers oder eines zur Herausgabe
bereiten Dritten befinden, entsprechend anzuwenden.
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ZPO |
§ 810 |
Übersicht |
Pfändung ungetrennter Früchte |
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Die Früchte, die von dem Boden noch nicht getrennt sind,
können gepfändet werden, solange nicht ihre Beschlagnahme
im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
erfolgt ist.
Die Pfändung darf nicht früher als einen Monat vor der
gewöhnlichen Zeit der Reife erfolgen.
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Ein Gläubiger, der ein Recht auf Befriedigung aus dem
Grundstück hat, kann der Pfändung nach Maßgabe des
§ 771 widersprechen,
sofern nicht die Pfändung für einen im Falle der
Zwangsvollstreckung in das Grundstück vorgehenden Anspruch
erfolgt ist.
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ZPO |
§ 811 |
Übersicht |
unpfändbare Sachen |
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Folgende Sachen sind der Pfändung nicht unterworfen:
1. die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienenden
Sachen, insbesondere Kleidungsstücke, Wäsche, Betten,
Haus- und Küchengerät, soweit der Schuldner ihrer zu einer
seiner Berufstätigkeit und seiner Verschuldung angemessenen,
bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung bedarf;
ferner Gartenhäuser, Wohnlauben und ähnliche Wohnzwecken
dienende Einrichtungen, die der Zwangsvollstreckung in das bewegliche
Vermögen unterliegen und deren der Schuldner oder seine
Familie zur ständigen Unterkunft bedarf;
2. die für den Schuldner, seine Familie und seine
Hausangehörigen, die ihm im Haushalt helfen, auf
vier Wochen erforderlichen Nahrungs-, Feuerungs- und
Beleuchtungsmittel oder, soweit für diesen Zeitraum
solche Vorräte nicht vorhanden und ihre Beschaffung
auf anderem Wege nicht gesichert ist, der zur Beschaffung
erforderliche Geldbetrag;
3. Kleintiere in beschränkter Zahl sowie eine Milchkuh
oder nach Wahl des Schuldners statt einer solchen insgesamt
zwei Schweine, Ziegen oder Schafe, wenn diese Tiere für
die Ernährung des Schuldners, seiner Familie oder
Hausangehörigen, die ihm im Haushalt, in der Landwirtschaft
oder im Gewerbe helfen, erforderlich sind;
ferner die zur Fütterung und zur Streu auf
vier Wochen erforderlichen Vorräte oder, soweit solche
Vorräte nicht vorhanden sind und ihre Beschaffung für
diesen Zeitraum auf anderem Wege nicht gesichert ist, der zu ihrer
Beschaffung erforderliche Geldbetrag;
4. bei Personen, die Landwirtschaft betreiben, das zum
Wirtschaftsbetrieb erforderliche Gerät und Vieh nebst dem
nötigen Dünger sowie die landwirtschaftlichen Erzeugnisse,
soweit sie zur Sicherung des Unterhalts des Schuldners,
seiner Familie und seiner Arbeitnehmer oder zur Fortführung
der Wirtschaft bis zur nächsten Ernte gleicher oder ähnlicher
Erzeugnisse erforderlich sind;
4a. bei Arbeitnehmern in landwirtschaftlichen Betrieben die ihnen
als Vergütung gelieferten Naturalien, soweit der Schuldner
ihrer zu seinem und seiner Familie Unterhalt bedarf;
5. bei Personen, die aus ihrer körperlichen oder geistigen
Arbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb
ziehen, die zur Fortsetzung dieser Erwerbstätigkeit
erforderlichen Gegenstände;
6. bei den Witwen und minderjährigen Erben der unter Nummer 5
bezeichneten Personen, wenn sie die Erwerbstätigkeit für
ihre Rechnung durch einen Stellvertreter fortführen, die zur
Fortführung dieser Erwerbstätigkelt erforderhchen
Gegenstände;
7. Dienstkleidungsstücke sowie Dienstausrüstungsgegenstände,
soweit sie zum Gebrauch des Schuldners bestimmt sind, sowie
bei Beamten, Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten
und Hebammen die zur Ausübung des Berufes erforderlichen
Gegenstände einschließlich angemessener Kleidung;
8. bei Personen, die wiederkehrende Einkünfte der in den
§§ 850 - 850b
bezeichneten Art beziehen, ein Geldbetrag, der dem der Pfändung
nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit
von der Pfändung bis zu dem nächsten Zahlungstermin
entspricht;
9. die zum Betrieb einer Apotheke unentbehrlichen Geräte,
Gefäße und Waren;
10. die Bücher, die zum Gebrauch des Schuldners und seiner
Familie in der Kirche oder Schule oder einer sonstigen
Unterrichtsanstalt oder bei der häuslichen Andacht bestimmt
sind;
11. die in Gebrauch genommenen Haushaltungs- und Geschäftsbücher,
die Familienpapiere sowie die Trauringe, Orden und Ehrenzeichen;
12. künstliche Gliedmaßen, Brillen und andere wegen
körperlicher Gebrechen notwendige Hilfsmittel, soweit
diese Gegenstände zum Gebrauch des Schuldners und seiner
Familie bestimmt sind;
13. die zur unmittelbaren Verwendung für die Bestattung
bestimmten Gegenstände;
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Eine in Absatz 1 Nr.1, 4, 5 - 7 bezeichnete Sache kann
gepfändet werden, wenn der Verkäufer wegen einer
durch Eigentumsvorbehalt gesicherten Geldforderung aus ihrem
Verkauf vollstreckt.
Die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes ist durch Urkunden
nachzuweisen.
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ZPO |
§ 811a |
Übersicht |
Austauschpfändung |
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Die Pfändung einer nach § 811 Nr.1, 5 und 6
unpfändbaren Sache kann zugelassen werden, wenn der
Gläubiger dem Schuldner vor der Wegnahme der Sache
ein Ersatzstück, das dem geschützten Verwendungszweck
genügt, oder den zur Beschaffung eines solchen
Ersatzstückes erforderlichen Geldbetrag überlässt;
ist dem Gläubiger die rechtzeitige Ersatzbeschaffung
nicht möglich oder nicht zuzumuten, so kann die Pfändung
mit der Maßgabe zugelassen werden, dass dem Schuldner
der zur Ersatzbeschaffung erforderliche Geldbetrag aus dem
Vollstreckungserlös überlassen wird
(Austauschpfändung).
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Über die Zulässigkeit der Austauschpfändung
entscheidet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers
durch Beschluss.
Das Gericht soll die Austauschpfändung nur zulassen, wenn sie
nach Lage der Verhältnisse angemessen ist, insbesondere wenn
zu erwarten ist, dass der Vollstreckungserlös den Wert des
Ersatzstückes erheblich übersteigen werde.
Das Gericht setzt den Wert eines vom Gläubiger angebotenen
Ersatzstückes oder den zur Ersatzbeschaffung erforderlichen
Betrag fest.
Bei der Austauschpfändung nach Absatz 1 Halbsatz 1 ist der
festgesetzte Betrag dem Gläubiger aus dem Vollstreckungserlös
zu erstatten; er gehört zu den Kosten
der Zwangsvollstreckung.
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Der dem Schuldner überlassene Geldbetrag ist unpfändbar.
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Bei der Austauschpfändung nach Absatz 1 Halbsatz 2 ist die
Wegnahme der gepfändeten Sache erst nach Rechtskraft des
Zulassungsbeschlusses zulässig.
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ZPO |
§ 811b |
Übersicht |
vorläufige Austauschpfändung |
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Ohne vorgängige Entscheidung des Gerichts ist eine
vorläufige Austauschpfändung zulässig,
wenn eine Zulassung durch das Gericht zu erwarten ist.
Der Gerichtsvollzieher soll die Austauschpfändung nur vornehmen,
wenn zu erwarten ist, dass der Vollstreckungserlös
den Wert des Ersatzstückes erheblich übersteigen wird.
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Die Pfändung ist aufzuheben, wenn der Gläubiger nicht
binnen einer Frist von zwei Wochen nach Benachrichtigung von der
Pfändung einen Antrag nach § 811a Abs.2
bei dem Vollstreckungsgericht gestellt hat oder wenn ein solcher
Antrag rechtskräftig zurückgewiesen ist.
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Bei der Benachrichtigung ist dem Gläubiger unter Hinweis auf
die Antragsfrist und die Folgen ihrer Versäumung mitzuteilen,
dass die Pfändung als Austauschpfändung
erfolgt ist.
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Die Übergabe des Ersatzstückes oder des zu seiner
Beschaffung erforderlichen Geldbetrages an den Schuldner
und die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung erfolgen erst nach
Erlass des Beschlusses gemäß § 811a
Abs.2 auf Anweisung des Gläubigers.
§ 811a Abs.4 gilt entsprechend.
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ZPO |
§ 811c |
Übersicht |
Unpfändbarkeit von Haustieren |
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Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Erwerbszwecken
gehalten werden, sind der Pfändung nicht unterworfen.
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Auf Antrag des Gläubigers lässt das Vollstreckungsgericht
eine Pfandung wegen des hohen Wertes des Tieres zu, wenn die
Unpfändbarkeit für den Gläubiger eine Härte
bedeuten würde, die auch unter Würdigung der Belange
des Tierschutzes und der berechtigten Interessen des Schuldners
nicht zu rechtfertigen ist.
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ZPO |
§ 811d |
Übersicht |
Vorwegpfändung |
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Ist zu erwarten, dass eine Sache demnächst pfändbar
wird, so kann sie gepfändet werden, ist aber im Gewahrsam
des Schuldners zu belassen.
Die Vollstreckung darf erst fortgesetzt werden, wenn die Sache
pfändbar geworden ist.
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Die Pfändung ist aufzuheben, wenn die Sache nicht binnen
eines Jahres pfändbar geworden ist.
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ZPO |
§ 812 |
Übersicht |
Pfändung von Hausrat |
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Gegenstände, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören
und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, sollen nicht
gepfändet werden, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, dass
durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde,
der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.
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ZPO |
§ 813 |
Übersicht |
Schätzung
§ 813 Abs.2 Satz 2 und 3 in Kraft seit
01.04.05 |
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Die gepfändeten Sachen sollen bei der Pfändung auf
ihren gewöhnlichen Verkaufswert geschätzt werden.
Die Schätzung des Wertes von Kostbarkeiten soll einem
Sachverständigen übertragen werden.
In anderen Fällen kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag
des Gläubigers oder des Schuldners die Schätzung durch
einen Sachverständigen anordnen.
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Ist die Schätzung des Wertes bei der Pfändung nicht
möglich, so soll sie unverzüglich nachgeholt und
ihr Ergebnis nachträglich in dem Pfändungsprotokoll
vermerkt werden.
Werden die Akten des Gerichtsvollziehers elektronisch geführt, so ist das Ergebnis
der Schätzung in einem gesonderten elektronischen Dokument zu vermerken.
Das Dokument ist mit dem Pfändungsprotokoll untrennbar zu verbinden.
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Zur Pfändung von Früchten, die von dem Boden noch nicht
getrennt sind, und zur Pfändung von Gegenständen der in
§ 811 Nr.4 bezeichneten Art bei
Personen, die Landwirtschaft betreiben, soll ein landwirtschaftlicher
Sachverständiger zugezogen werden, sofern anzunehmen ist,
dass der Wert der zu pfändenden Gegenstände den Betrag
von 500 Euro übersteigt.
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Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, dass auch in anderen
Fällen ein Sachverständiger zugezogen werden soll.
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ZPO |
§ 813a |
Übersicht |
Aufschub der Verwertung |
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Hat der Gläubiger eine Zahlung in Teilbeträgen
nicht ausgeschlossen, kann der Gerichtsvollzieher die Verwertung
gepfändeter Sachen aufschieben, wenn sich der Schuldner
verpflichtet, den Betrag, der zur Befriedigung des Gläubigers
und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist,
innerhalb eines Jahres zu zahlen;
hierfür kann der Gerichtsvollzieher Raten nach
Höhe und Zeitpunkt festsetzen.
Einen Termin zur Verwertung kann der Gerichtsvollzieher auf einen
Zeitpunkt bestimmen, der nach dem nächsten Zahlungstermin
liegt; einen bereits bestimmten Termin kann er auf
diesen Zeitpunkt verlegen.
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Hat der Gläubiger einer Zahlung in Teilbeträgen
nicht bereits bei Erteilung des Vollstreckungsauftrags zugestimmt,
hat ihn der Gerichtsvollzieher unverzüglich über den
Aufschub der Verwertung und über die festgesetzten Raten
zu unterrichten.
In diesem Fall kann der Gläubiger dem Verwertungsaufschub
widersprechen.
Der Gerichtsvollzieher unterrichtet den Schuldner über den
Widerspruch; mit der Unterrichtung endet der Aufschub.
Dieselbe Wirkung tritt ein, wenn der Schuldner mit einer Zahlung
ganz oder teilweise in Verzug kommt.
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ZPO |
§ 813b |
Übersicht |
Aussetzung der Verwertung |
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Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag des Schuldners die
Verwertung gepfändeter Sachen unter Anordnung von
Zahlungsfristen zeitweilig aussetzen, wenn dies nach der
Persönlichkeit und den wirtschaftlichen Verhältnissen
des Schuldners sowie nach der Art der Schuld angemessen erscheint
und nicht überwiegende Belange des Gläubigers
entgegenstehen.
Er ist befugt, die in § 732
Abs.2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
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Wird der Antrag nicht binnen einer Frist von zwei Wochen gestellt,
so ist er ohne sachliche Prüfung zurückzuweisen, wenn das
Vollstreckungsgericht der Überzeugung ist, dass der Schuldner
den Antrag in der Absicht der Verschleppung oder aus grober
Nachlässigkeit nicht früher gestellt hat.
Die Frist beginnt im Falle eines Verwertungsaufschubs nach
§ 813a mit dessen Ende, im übrigen mit der
Pfändung.
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Anordnungen nach Absatz 1 können mehrmals ergehen und soweit
es nach Lage der Verhältnisse, insbesondere wegen nicht
ordnungsmäßiger Erfüllung der Zahlungsauflagen geboten
ist, auf Antrag aufgehoben oder abgeändert werden.
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Die Verwertung darf durch Anordnungen nach Absatz 1 und
Absatz 3 nicht länger als insgesamt ein Jahr nach der
Pfändung hinausgeschoben werden.
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Vor den in Absatz 1 und in Absatz 3 bezeichneten
Entscheidungen ist, soweit dies ohne erhebliche Verzögerung
möglich ist, der Gegner zu hören.
Die für die Entscheidung wesentlichen tatsächlichen
Verhältnisse sind glaubhaft zu machen.
Das Gericht soll in geeigneten Fällen auf eine gütliche
Abwicklung der Verbindlichkeiten hinwirken und kann hierzu eine
mündliche Verhandlung anordnen.
Die Entscheidungen nach den Absätzen 1, 2 und 3 sind unanfechtbar.
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In Wechselsachen findet eine Aussetzung der Verwertung
gepfändeter Sachen nicht statt.
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ZPO |
§ 814 |
Übersicht |
öffentliche Versteigerung |
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Die gepfändeten Sachen sind von dem Gerichtsvollzieher
öffentlich zu versteigern.
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ZPO |
§ 815 |
Übersicht |
gepfändetes Geld |
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Gepfändetes Geld ist dem Gläubiger abzuliefern.
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Wird dem Gerichtsvollzieher glaubhaft gemacht, dass an
gepfändetem Geld ein die Veräußerung hinderndes Recht
eines Dritten bestehe, so ist das Geld zu hinterlegen.
Die Zwangsvollstreckung ist fortzusetzen, wenn nicht binnen einer
Frist von zwei Wochen seit dem Tage der Pfändung eine
Entscheidung des nach § 771 Abs.1 zuständigen
Gerichts über die Einstellung der Zwangsvollstreckung
beigebracht wird.
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Die Wegnahme des Geldes durch den Gerichtsvollzieher gilt als
Zahlung von seiten des Schuldners, sofern nicht nach Absatz 2
oder nach § 720
die Hinterlegung zu erfolgen hat.
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ZPO |
§ 816 |
Übersicht |
Zeit und Ort der Versteigerung |
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Die Versteigerung der gepfändeten Sachen darf nicht vor
Ablauf einer Woche seit dem Tage der Pfändung geschehen,
sofern nicht der Gläubiger und der Schuldner über eine
frühere Versteigerung sich einigen oder diese erforderlich ist,
um die Gefahr einer beträchtlichen Wertverringerung der zu
versteigernden Sache abzuwenden oder um unverhältnismäßige
Kosten einer längeren Aufbewahrung zu vermeiden.
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Die Versteigerung erfolgt in der Gemeinde, in der die Pfändung
geschehen ist, oder an einem anderen Ort im Bezirk des
Vollstreckungsgerichts, sofern nicht der Gläubiger und der
Schuldner über einen dritten Ort sich einigen.
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Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner
Bezeichnung der zu versteigernden Sachen öffentlich
bekanntzumachen.
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Bei der Versteigerung gelten die Vorschriften des § 1239
Abs.1 Satz 1, Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
entsprechend.
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ZPO |
§ 817 |
Übersicht |
Zuschlag und Ablieferung |
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Dem Zuschlag an den Meistbietenden soll ein dreimaliger Aufruf vorausgehen;
die Vorschriften des § 156 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs sind anzuwenden.
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Die Ablieferung einer zugeschlagenen Sache darf nur gegen
bare Zahlung geschehen.
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Hat der Meistbietende nicht zu der in den Versteigerungsbedingungen
bestimmten Zeit oder in Ermangelung einer solchen Bestimmung nicht vor
dem Schluss des Versteigerungstermins die Ablieferung gegen Zahlung des
Kaufgeldes verlangt, so wird die Sache anderweit versteigert.
Der Meistbietende wird zu einem weiteren Gebot nicht zugelassen;
er haftet für den Ausfall, auf den
Mehrerlös hat er keinen Anspruch.
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Wird der Zuschlag dem Gläubiger erteilt, so ist dieser von
der Verpflichtung zur baren Zahlung so weit befreit, als der
Erlös nach Abzug der Kosten der Zwangsvollstreckung zu seiner
Befriedigung zu verwenden ist, sofern nicht dem Schuldner
nachgelassen ist, durch Sicherheitsleistung oder durch
Hinterlegung die Vollstreckung abzuwenden.
Soweit der Gläubiger von der Verpflichtung zur baren Zahlung
befreit ist, gilt der Betrag als von dem Schuldner an den Gläubiger
gezahlt.
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ZPO |
§ 817a |
Übersicht |
Mindestgebot |
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Der Zuschlag darf nur auf ein Gebot erteilt werden, das
mindestens die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes
der Sache erreicht (Mindestgebot).
Der gewöhnliche Verkaufswert und das Mindestgebot sollen
bei dem Ausbieten bekanntgegeben werden.
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Wird der Zuschlag nicht erteilt, weil ein das Mindestgebot
erreichendes Gebot nicht abgegeben ist, so bleibt das Pfandrecht
des Gläubigers bestehen.
Er kann jederzeit die Anberaumung eines neuen Versteigerungstermins
oder die Anordnung anderweitiger Verwertung der gepfändeten Sache
nach § 825 beantragen.
Wird die anderweitige Verwertung angeordnet, so gilt Absatz 1
entsprechend.
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Gold- und Silbersachen dürfen auch nicht unter ihrem Gold-
oder Silberwert zugeschlagen werden.
Wird ein den Zuschlag gestattendes Gebot nicht abgegeben, so kann
der Gerichtsvollzieher den Verkauf aus freier Hand
zu dem Preise bewirken, der den Gold- oder Silberwert erreicht,
jedoch nicht unter der Hälfte des gewöhnlichen
Verkaufswertes.
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ZPO |
§ 818 |
Übersicht |
Einstellung der Versteigung |
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Die Versteigerung wird eingestellt, sobald der Erlös zur
Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der
Zwangsvollstreckung hinreicht.
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ZPO |
§ 819 |
Übersicht |
Wirkung des Erlösempfanges |
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Die Empfangnahme des Erlöses durch den Gerichtsvollzieher gilt
als Zahlung von seiten des Schuldners, sofern nicht dem Schuldner
nachgelassen ist, durch Sicherheitsleistung oder durch
Hinterlegung die Vollstreckung abzuwenden.
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ZPO |
§ 821 |
Übersicht |
Verwertung von Wertpapieren |
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Gepfändete Wertpapiere sind, wenn sie einen Börsen- oder
Marktpreis haben, von dem Gerichtsvollzieher aus freier Hand zum
Tageskurse zu verkaufen und, wenn sie einen solchen Preis nicht
haben, nach den allgemeinen Bestimmungen zu versteigern.
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ZPO |
§ 822 |
Übersicht |
Umschreibung von Namenspapieren |
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Lautet ein Wertpapier auf Namen, so kann der Gerichtsvollzieher
durch das Vollstreckungsgericht ermächtigt werden,
die Umschreibung auf den Namen des Käufers
zu erwirken und die hierzu erforderlichen Erklärungen
an Stelle des Schuldners abzugeben.
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ZPO |
§ 823 |
Übersicht |
außer Kurs gesetzte Inhaberpapiere |
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Ist ein Inhaberpapier durch Einschreibung auf den Namen oder in
anderer Weise außer Kurs gesetzt, so kann der Gerichtsvollzieher
durch das Vollstreckungsgericht ermächtigt werden,
die Wiederinkurssetzung zu erwirken und die hierzu erforderlichen
Erklärungen an Stelle des Schuldners abzugeben.
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ZPO |
§ 824 |
Übersicht |
Verwertung ungetrennter Früchte |
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Die Versteigerung gepfändeter, von dem Boden noch nicht
getrennter Früchte ist erst nach der Reife zulässig.
Sie kann vor oder nach der Trennung der Früchte erfolgen;
im letzteren Falle hat der Gerichtsvollzieher die Aberntung
bewirken zu lassen.
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ZPO |
§ 825 |
Übersicht |
andere Verwertungsart |
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Auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners kann der
Gerichtsvollzieher eine gepfändeten Sache in anderer Weise
oder an einem anderen Ort verwerten, als in den vorstehenden
Paragraphen bestimmt ist.
Über die beabsichtigte Verwertung hat der Gerichtsvollzieher
den Antragsgegner zu unterrichten.
Ohne Zustimmung des Antragsgegners darf er die Sache nicht
vor Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Unterrichtung
verwerten.
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ZPO |
§ 826 |
Übersicht |
Anschlusspfändung |
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Zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen genügt
die in das Protokoll aufzunehmende Erklärung des
Gerichtsvollziehers, dass er die Sachen für seinen
Auftraggeber pfände.
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Ist die erste Pfändung durch einen anderen Gerichtsvollzieher
bewirkt, so ist diesem eine Abschrift des Protokolls zuzustellen.
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Der Schuldner ist von den weiteren Pfändungen in Kenntnis
zu setzen.
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ZPO |
§ 827 |
Übersicht |
Verfahren bei mehrfacher Pfändung |
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Auf den Gerichtsvollzieher, von dem die erste Pfändung
bewirkt ist, geht der Auftrag des zweiten Gläubigers
kraft Gesetzes über, sofern nicht das Vollstreckungsgericht
auf Antrag eines beteiligten Gläubigers oder des Schuldners
anordnet, dass die Verrichtungen jenes Gerichtsvollziehers
von einem anderen zu übernehmen seien.
Die Versteigerung erfolgt für alle beteiligten Gläubiger.
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Ist der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht ausreichend
und verlangt der Gläubiger, für den die zweite
oder eine spätere Pfändung erfolgt ist, ohne Zustimmung
der :übrigen beteiligten Gläubiger eine andere Verteilung
als nach der Reihenfolge der Pfändungen, so hat
der Gerichtsvollzieher die Sachlage unter Hinterlegung
des Erlöses dem Vollstreckungsgericht anzuzeigen.
Dieser Anzeige sind die auf das Verfahren sich beziehenden
Dokumente beizufügen.
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In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Pfändung
für mehrere Gläubiger gleichzeitig bewirkt ist.
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