|
zurück (§§ 899ff)
§§ 916 ff: Arrest und einstweilige Verfügung |
ZPO |
§ 916 |
Übersicht |
Arrestanspruch |
|
Der Arrest findet zur Sicherung der Zwangsvollstreckung
in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer
Geldforderung oder wegen eines Anspruchs statt, der in
eine Geldforderung übergehen kann.
| |
|
|
Die Zulässigkeit des Arrestes wird nicht dadurch
ausgeschlossen, dass der Anspruch betagt oder bedingt
ist, es sei denn, dass der bedingte Anspruch wegen
der entfernten Möglichkeit des Eintritts der Bedingung
einen gegenwärtigen Vermögenswert nicht hat.
| |
|
ZPO |
§ 917 |
Übersicht |
Arrestgrund bei dinglichem Arrest
|
|
Der dingliche Arrest findet statt, wenn zu besorgen ist,
dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils
vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
| |
|
|
Als ein zureichender Arrestgrund ist es anzusehen, wenn das Urteil im Ausland
vollstreckt werden müsste und die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.
| |
|
ZPO |
§ 918 |
Übersicht |
Arrestgrund bei persönlichem Arrest |
|
Der persönliche Sicherheitsarrest findet nur statt,
wenn er erforderlich ist, um die gefährdete
Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners
zu sichern.
| |
|
ZPO |
§ 919 |
Übersicht |
Arrestgericht |
|
Für die Anordnung des Arrestes ist sowohl das Gericht
der Hauptsache als das Amtsgericht zuständig, in dessen
Bezirk der mit Arrest zu belegende Gegenstand oder die
in ihrer persönlichen Freiheit zu beschränkende
Person sich befindet.
| |
|
ZPO |
§ 920 |
Übersicht |
Arrestgesuch |
|
Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe
des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des
Arrestgrundes enthalten.
| |
|
|
Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.
| |
|
|
Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll
erklärt werden.
| |
|
ZPO |
§ 921 |
Übersicht |
Enscheidung über das Arrestgesuch |
|
Das Gericht kann, auch wenn der Anspruch oder der
Arrestgrund nicht glaubhaft gemacht ist, den Arrest anordnen,
sofern wegen der dem Gegner drohenden Nachteile Sicherheit
geleistet wird.
Es kann die Anordnung des Arrestes von einer Sicherheitsleistung
abhängig machen, selbst wenn der Anspruch und der Arrestgrund
glaubhaft gemacht sind.
| |
|
ZPO |
§ 922 |
Übersicht |
Arresturteil oder Arrestbeschluss |
|
Die Entscheidung über das Gesuch ergeht im Falle einer
mündlichen Verhandlung durch Endurteil, andernfalls durch
Beschluss.
Die Entscheidung, durch die der Arrest angeordnet wird, ist
zu begründen, wenn sie im Ausland geltend gemacht
werden soll.
| |
|
|
Den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird,
hat die Partei, die den Arrest erwirkt hat, zustellen
zu lassen.
| |
|
|
Der Beschluss, durch den das Arrestgesuch zurückgewiesen
oder vorherige Sicherheitsleistung für erforderlich
erklärt wird, ist dem Gegner nicht mitzuteilen.
| |
|
ZPO |
§ 923 |
Übersicht |
Abwendungsbefugnis |
|
In dem Arrestbefehl ist ein Geldbetrag festzustellen,
durch dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes
gehemmt und der Schuldner zu dem Antrag auf Aufhebung
des vollzogenen Arrestes berechtigt wird.
| |
|
ZPO |
§ 924 |
Übersicht |
Widerspruch |
|
Gegen den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet
wird, findet Widerspruch statt.
| |
|
|
Die widersprechende Partei hat in dem Widerspruch die
Gründe darzulegen, die sie für die Aufhebung des Arrestes
geltend machen will.
Das Gericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen
zu bestimmen.
Ist das Arrestgericht ein Amtsgericht, so ist der Widerspruch unter Angabe
der Gründe, die für die Aufhebung des Arrestes geltend gemacht
werden sollen, schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle
zu erheben.
| |
|
|
Durch Erhebung des Widerspruchs wird die Vollziehung des
Arrestes nicht gehemmt.
Das Gericht kann aber eine einstweilige Anordnung nach
§ 707
treffen; § 707 Abs.1 Satz 2 ist nicht
anzuwenden.
| |
|
ZPO |
§ 925 |
Übersicht |
Entscheidung nach Widerspruch |
|
Wird Widerspruch erhoben, so ist über die Rechtmäßigkeit
des Arrestes durch Endurteil zu entscheiden.
| |
|
|
Das Gericht kann den Arrest ganz oder teilweise bestätigen,
abändern oder aufheben, auch die Bestätigung, Abänderung
oder Aufhebung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.
| |
|
ZPO |
§ 926 |
Übersicht |
Anordnung der Klageerhebung |
|
Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht
auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei,
die den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden
Frist Klage zu erheben habe.
| |
|
|
Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf Antrag
die Aufhebung des Arrestes durch Endurteil auszusprechen.
| |
|
ZPO |
§ 927 |
Übersicht |
Aufhebung wegen veränderter Umstände |
|
Auch nach der Bestätigung des Arrestes kann wegen
veränderter Umstände, insbesondere wegen Erledigung
des Arrestgrundes oder auf Grund des Erbietens zur
Sicherheitsleistung die Aufhebung des Arrestes beantragt
werden.
| |
|
|
Die Entscheidung ist durch Endurteil zu erlassen;
sie ergeht durch das Gericht, das den
Arrest angeordnet hat, und wenn die Hauptsache anhängig ist,
durch das Gericht der Hauptsache.
| |
|
ZPO |
§ 928 |
Übersicht |
Vollziehung des Arrestes |
|
Auf die Vollziehung des Arrestes sind die Vorschriften über
die Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden, soweit nicht die
nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.
| |
|
ZPO |
§ 929 |
Übersicht |
Vollstreckungsklausel; Vollziehungsfrist |
|
Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur,
wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl
bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in
dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.
| |
|
|
Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit
dem Tage, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren
Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist.
| |
|
|
Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an
den Schuldner zulässig.
Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb
einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für
diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.
| |
|
ZPO |
§ 930 |
Übersicht |
Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen |
|
Die Vollziehung des Arrestes in bewegliches Vermögen wird
durch Pfändung bewirkt.
Die Pfändung erfolgt nach denselben Grundsätzen wie jede
andere Pfändung und begründet ein Pfandrecht mit den im
§ 804 bestimmten
Wirkungen.
Für die Pfändung einer Forderung ist das Arrestgericht
als Vollstreckungsgericht zuständig.
| |
|
|
Gepfändetes Geld und ein im Verteilungsverfahren
auf den Gläubiger fallender Betrag des Erlöses werden
hinterlegt.
| |
|
|
Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag anordnen,
dass eine bewegliche körperliche Sache, wenn sie der
Gefahr einer beträchtlichen Wertverringerung ausgesetzt
ist oder wenn ihre Aufbewahrung unverhältnismäßige
Kosten verursachen würde, versteigert und der Erlös
hinterlegt werde.
| |
|
ZPO |
§ 931 |
Übersicht |
Vollziehung in eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk |
|
Die Vollziehung des Arrestes in ein eingetragenes Schiff
oder Schiffsbauwerk wird durch Pfändung nach den Vorschriften
über die Pfändung beweglicher Sachen mit folgenden
Abweichungen bewirkt.
| |
|
|
Die Pfändung begründet ein Pfandrecht an dem
gepfändeten Schiff oder Schiffsbauwerk; das Pfandrecht
gewährt dem Gläubiger im Verhältnis zu anderen
Rechten dieselben Rechte wie eine Schiffshypothek.
| |
|
|
Die Pfändung wird auf Antrag des Gläubigers vom
Arrestgericht als Vollstreckungsgericht angeordnet;
das Gericht hat zugleich das Registergericht
um die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Arrestpfandrechts
in das Schiffsregister oder Schiffsbauregister zu ersuchen;
die Vormerkung erlischt, wenn die Vollziehung des Arrestes
unstatthaft wird.
| |
|
|
Der Gerichtsvollzieher hat bei der Vornahme der Pfändung
das Schiff oder Schiffsbauwerk in Bewachung und Verwahrung
zu nehmen.
| |
|
|
Ist zur Zeit der Arrestvollziehung die Zwangsversteigerung
des Schiffes oder Schiffsbauwerks eingeleitet, so gilt die in
diesem Verfahren erfolgte Beschlagnahme des Schiffes oder
Schiffsbauwerks als erste Pfändung im Sinne des
§ 826;
die Abschrift des Pfändungsprotokolls ist dem
Vollstreckungsgericht einzureichen.
| |
|
|
Das Arrestpfandrecht wird auf Antrag des Gläubigers
in das Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen;
der nach § 923
festgestellte Geldbetrag ist als der Höchstbetrag
zu bezeichnen, für den das Schiff oder Schiffsbauwerk
haftet.
Im übrigen gelten der § 867
Abs.1 und 2 und der § 870a
Abs.3 entsprechend, soweit nicht vorstehend etwas anderes
bestimmt ist.
| |
|
ZPO |
§ 932 |
Übersicht |
Arresthypothek |
|
Die Vollziehung des Arrestes in ein Grundstück oder in
eine Berechtigung, für welche die sich auf Grundstücke
beziehenden Vorschriften gelten, erfolgt durch Eintragung einer
Sicherungshypothek für die Forderung;
der nach § 923 festgestellte
Geldbetrag ist als der Höchstbetrag zu bezeichnen, für den das
Grundstück oder die Berechtigung haftet.
Ein Anspruch nach § 1179a oder § 1179b des Bürgerlichen
Gesetzbuchs steht dem Gläubiger oder im Grundbuch eingetragenen
Gläubiger der Sicherungshypothek nicht zu.
| |
|
|
Im übrigen gelten die Vorschriften des
§ 866
Abs.3 Satz 1, des § 867 Abs.1 und 2 und des
§ 868.
| |
|
|
Der Antrag auf Eintragung der Hypothek gilt im Sinne des
§ 929 Abs.2, 3 als Vollziehung
des Arrestbefehls.
| |
|
ZPO |
§ 933 |
Übersicht |
Vollziehung des persönlichen Arrestes |
|
Die Vollziehung des persönlichen Sicherheitsarrestes richtet
sich, wenn sie durch Haft erfolgt, nach den Vorschriften der
§§ 901,
904 - 913 und,
wenn sie durch sonstige Beschränkung der persönlichen
Freiheit erfolgt, nach den vom Arrestgericht zu treffenden
besonderen Anordnungen, für welche die Beschränkungen
der Haft maßgebend sind.
In den Haftbefehl ist der nach § 923
festgestellte Geldbetrag aufzunehmen.
| |
|
ZPO |
§ 934 |
Übersicht |
Aufhebung der Arrestvollziehung |
|
Wird der in dem Arrestbefehl festgestellte Geldbetrag hinterlegt,
so wird der vollzogene Arrest von dem Vollstreckungsgericht aufgehoben.
| |
|
|
Das Vollstreckungsgericht kann die Aufhebung des Arrestes
auch anordnen, wenn die Fortdauer besondere Aufwendungen
erfordert und die Partei, auf deren Gesuch der Arrest
verhängt wurde, den nötigen Geldbetrag nicht
vorschießt.
| |
|
|
Die in diesem Paragraphen erwähnten Entscheidungen
ergehen durch Beschluss.
| |
|
|
Gegen den Beschluss, durch den der Arrest aufgehoben
wird, findet sofortige Beschwerde statt.
| |
|
ZPO |
§ 935 |
Übersicht |
einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand |
|
Einstweilige Verfügungen in bezug auf den Streitgegenstand sind
zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung
des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechtes einer Partei
vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
| |
|
ZPO |
§ 936 |
Übersicht |
Anwendung der Arrestvorschriften |
|
Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere
Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten
und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit
nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften
enthalten.
| |
|
ZPO |
§ 937 |
Übersicht |
zuständiges Gericht |
|
Für den Erlass einstweiliger Verfügungen
ist das Gericht der Hauptsache zuständig.
| |
|
|
Die Entscheidung kann in dringenden Fällen sowie dann,
wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen.
| |
|
ZPO |
§ 938 |
Übersicht |
Inhalt der einstweiligen Verfügung |
|
Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen
zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.
| |
|
|
Die einstweilige Verfügung kann auch in einer
Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner
eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere
die Veräußerung, Belastung oder
Verpfändung eines Grundstücks oder eines
eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt
wird.
| |
|
ZPO |
§ 939 |
Übersicht |
Aufhebung gegen Sicherheitsleistung |
|
Nur unter besonderen Umständen kann die Aufhebung einer
einstweiligen Verfügung gegen Sicherheitsleistung
gestattet werden.
| |
|
ZPO |
§ 940 |
Übersicht |
einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes |
|
Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung
eines einstweiligen Zustandes in bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung,
insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur
Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung
drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig
erscheint.
| |
|
ZPO |
§ 940a |
Übersicht |
Räumung von Wohnraum |
|
Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung
nur wegen verbotener Eigenmacht oder bei einer konkreten Gefahr für
Leib oder Leben angeordnet werden.
| |
|
ZPO |
§ 941 |
Übersicht |
Ersuchen um Eintragungen im Grundbuch usw. |
|
Hat auf Grund der einstweiligen Verfügung eine
Eintragung in das Grundbuch, das Schiffsregister oder
das Schiffsbauregister zu erfolgen, so ist das Gericht
befugt, das Grundbuchamt oder die Registerbehörde
um die Eintragung zu ersuchen.
| |
|
ZPO |
§ 942 |
Übersicht |
Zuständigkeit des Amtsgerichts der belegenen Sache |
|
In dringenden Fällen kann das Amtsgericht,
in dessen Bezirk sich der Streitgegenstand befindet,
eine einstweilige Verfügung erlassen unter Bestimmung
einer Frist, innerhalb der die Ladung des Gegners
zur mündlichen Verhandlung über die Rechtmäßigkeit
der einstweiligen Verfügung bei dem Gericht der Hauptsache
zu beantragen ist.
| |
|
|
Die einstweilige Verfügung, auf Grund deren eine
Vormerkung oder ein Widerspruch gegen die Richtigkeit
des Grundbuchs, des Schiffsregisters oder des Schiffsbauregisters
eingetragen werden soll, kann von dem Amtsgericht erlassen
werden, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist
oder der Heimathafen oder der Heimatort des Schiffes oder
der Bauort des Schiffsbauwerks sich befindet, auch wenn
der Fall nicht für dringlich erachtet wird;
liegt der Heimathafen des Schiffes nicht
im Inland, so kann die einstweilige Verfügung
vom Amtsgericht in Hamburg erlassen werden.
Die Bestimmung der im Absatz 1 bezeichneten Frist hat nur
auf Antrag des Gegners zu erfolgen.
| |
|
|
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat das Amtsgericht auf Antrag
die erlassene Verfügung aufzuheben.
| |
|
|
Die in diesem Paragraphen erwähnten Entscheidungen
des Amtsgerichts ergehen durch Beschluss.
| |
|
ZPO |
§ 943 |
Übersicht |
Gericht der Hauptsache |
|
Als Gericht der Hauptsache im Sinne der Vorschriften dieses Abschnitts
ist das Gericht des ersten Rechtszuges und, wenn die Hauptsache
in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht anzusehen.
| |
|
|
Das Gericht der Hauptsache ist für die nach
§ 109 zu
treffenden Anordnungen ausschließlich zuständig,
wenn die Hauptsache anhängig ist oder anhängig
gewesen ist.
| |
|
ZPO |
§ 944 |
Übersicht |
Entscheidung des Vorsitzenden bei Dringlichkeit |
|
In dringenden Fällen kann der Vorsitzende über
die in diesem Abschnitt erwähnten Gesuche, sofern
deren Erledigung eine mündliche Verhandlung nicht
erfordert, anstatt des Gerichts entscheiden.
| |
|
ZPO |
§ 945 |
Übersicht |
Schadensersatzpflicht |
|
Erweist sich die Anordnung eines Arrestes oder einer
einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt,
oder wird die angeordnete Maßregel auf Grund des
§ 926 Abs.2 oder des
§ 942 Abs.3 aufgehoben,
so ist die Partei, welche die Anordnung erwirkt hat, verpflichtet,
dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm
aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel
oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollziehung
abzuwenden oder die Aufhebung der Maßregel zu erwirken.
| |
|
| |