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Anmerkungen zu § 105 ZPO

§ 105 ZPO wurde neu gefasst
durch das Justizkommunikationsgesetz vom 22.03.05
(Art.1 Nr.2, BGBl.2005  S.837, in Kraft seit 01.04.05).


§ 105 ZPO hatte bis zum 31.03.05 folgenden Wortlaut:

ZPO § 105  

vereinfachter Kostenfestsetzungsbeschluss
 
 
ZPO § 105 Absatz 1


Der Festsetzungsbeschluss kann auf das Urteil und die Ausfertigungen gesetzt werden, sofern bei Eingang des Antrags eine Ausfertigung des Urteils noch nicht erteilt ist und eine Verzögerung der Ausfertigung nicht eintritt.

Eine besondere Ausfertigung und Zustellung des Festsetzungsbeschlusses findet in diesem Falle nicht statt.

Den Parteien ist der festgesetzte Betrag mitzuteilen, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung der Abschrift der Kostenberechnung.

Die Verbindung des Festsetzungsbeschlusses mit dem Urteil soll unterbleiben, sofern dem Festsetzungsantrag auch nur teilweise nicht entsprochen wird.
 
 
 
ZPO § 105 Absatz 2


Eines Festsetzungsantrags bedarf es nicht, wenn die Partei vor der Verkündung des Urteils die Berechnung ihrer Kosten eingereicht hat; in diesem Falle ist die dem Gegner mitzuteilende Abschrift der Kostenberechnung von Amts wegen anzufertigen.
 
 

 

Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen