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Anmerkungen zu § 105 ZPO
§ 105 ZPO wurde neu gefasst
durch das Justizkommunikationsgesetz vom 22.03.05
(Art.1 Nr.2, BGBl. I
2005
S.837, in Kraft seit 01.04.05).
§ 105 ZPO hatte bis zum 31.03.05 folgenden Wortlaut:
ZPO |
§ 105 |
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vereinfachter Kostenfestsetzungsbeschluss |
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Der Festsetzungsbeschluss kann auf das Urteil und die
Ausfertigungen gesetzt werden, sofern bei Eingang des Antrags
eine Ausfertigung des Urteils noch nicht erteilt ist und eine
Verzögerung der Ausfertigung nicht eintritt.
Eine besondere Ausfertigung und Zustellung des Festsetzungsbeschlusses
findet in diesem Falle nicht statt.
Den Parteien ist der festgesetzte Betrag mitzuteilen, dem Gegner des Antragstellers
unter Beifügung der Abschrift der Kostenberechnung.
Die Verbindung des Festsetzungsbeschlusses mit dem Urteil soll unterbleiben,
sofern dem Festsetzungsantrag auch nur teilweise nicht entsprochen wird.
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Eines Festsetzungsantrags bedarf es nicht, wenn die Partei
vor der Verkündung des Urteils die Berechnung ihrer Kosten
eingereicht hat; in diesem Falle ist die dem Gegner mitzuteilende
Abschrift der Kostenberechnung von Amts wegen anzufertigen.
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Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen
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