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Anmerkungen zu § 121 ZPO
§ 121 Abs.3 ZPO wurde geändert
durch das Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung
der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07
(Art.4 Nr.2, BGBl. I
2007
S.358, 365,
in Kraft seit 01.06.07).
§ 121 Abs.3 ZPO hatte bis zum 31.05.07 folgenden Wortlaut:
Ein nicht bei dem Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt
kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten
nicht entstehen.
Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen
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