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Anmerkungen zu § 144 ZPO
Vorschriften über die Einnahme des Augenscheins:
dies sind die §§ 371ff ZPO.
Vorschriften über die Begutachtung durch Sachverständige:
dies sind die §§ 402ff ZPO.
Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen