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Anmerkungen zu § 511 ZPO

§ 511 Abs.4 ZPO wurde neu gefasst
durch das Erste Gesetz zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) vom 24.08.04
(Art.1 Nr.16, BGBl.2004  S.2198, 2199, in Kraft seit 01.09.04).
-->  Gesetzesbegründung

§ 511 Abs.4 ZPO hatte bis zum 31.08.04 folgenden Wortlaut:

Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.



Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen