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Anmerkungen zu § 794a ZPO
§ 794a Abs.5 ZPO wurde neu gefasst
durch das Mietrechtsreformgesetzes
vom 19.06.01
(Art.3 Nr.6, BGBl. I
2001
S.1149, 1166,
in Kraft seit 01.09.01).
Gemäß § 24 EGZPO,
eingefügt durch Art.4 des Mietrechtsreformgesetzes,
ist § 794 a Abs.5 ZPO auf einen Räumungsrechtsstreit,
der vor dem 01.09.01 rechtshängig geworden ist,
in seiner bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.
§ 794 a ZPO hatte bis zum 31.08.01 folgenden Wortlaut:
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§ 794 a |
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(Zwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich) |
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Hat sich der Schuldner in einem Vergleich, aus dem die
Zwangsvollstreckung stattfindet, zur Räumung von Wohnraum
verpflichtet, so kann ihm das Amtsgericht, in dessen Bezirk der
Wohnraum belegen ist, auf Antrag eine den Umständen nach
angemessene Räumungsfrist bewilligen.
Der Antrag ist spätestens zwei Wochen vor dem Tage,
an dem nach dem Vergleich zu räumen ist, zu stellen; §§ 233 - 238 gelten
sinngemäß.
Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Vor der Entscheidung ist der Gläubiger zu hören.
Das Gericht ist befugt, die im § 732 Abs.2 bezeichneten
Anordnungen zu erlassen.
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Die Räumungsfrist kann auf Antrag verlängert oder
verkürzt werden.
Absatz 1 Sätze 2 - 5 gilt entsprechend.
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Die Räumungsfrist darf insgesamt nicht mehr als ein Jahr,
gerechnet vom Tage des Abschlusses des Vergleichs, betragen.
Ist nach dem Vergleich an einem späteren Tage zu räumen,
so rechnet die Frist von diesem Tage an.
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Die Absätze 1 - 4 gelten nicht für
Mietverhältnisse über Wohnraum im Sinne des
§ 564b
Abs.7 Nr.4 und 5 und in den Fällen des
§ 564c
Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
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Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen
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