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Anmerkungen zu § 6 AEntG 1996
Das AEntG 1996 wurde zum 24.04.09 aufgehoben und ersetzt durch das
AEntG 2009.
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§ 6 AEntG 1996 wurde geändert
durch das 2. Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse
insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
vom 07.09.07 (Art.21a BGBl. I 2007 S.2246, 2259, in Kraft seit 14.09.07).
Bis zum 13.09.07 hatte § 6 folgenden Wortlaut:
AEntG |
§ 6 |
bis 13.09.07 |
(Ausschluss vom Wettbewerb) |
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Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag
der in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber
sollen Bewerber für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung
ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes
nach § 5 mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500 Euro
belegt worden sind.
Das gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Bußgeldverfahrens, wenn
im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer
schwerwiegenden Verfehlung nach Satz 1 besteht.
Die für die Verfolgung oder Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 5
zuständigen Behörden dürfen den Vergabestellen auf Verlangen
die erforderlichen Auskünfte geben.
Die Vergabestelle fordert im Rahmen ihrer Tätigkeit beim Gewerbezentralregister
Auskünfte über rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen einer
Ordnungswidrigkeit nach § 5 Abs.1 oder 2 an oder verlangt
von Bewerbern die Vorlage entsprechender Auskünfte aus dem
Gewerbezentralregister, die nicht älter als drei Monate sein dürfen.
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