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Manteltarifvertrag

für das

Friseurhandwerk


 
 
  • vom 10.03.1999 (MTV Friseurhandwerk Nr. 4)
  • Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz (mit Ausnahmen), Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
  • Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, ausgenommen Auszubildende
  • nicht (mehr) allgemeinverbindlich
    (Ende der Allgemeinverbindlichkeit: 30.06.05)
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   MTV Friseurhandwerk    § 1 Übersicht

Geltungsbereich

Dieser Manteltarifvertrag gilt:
a) 

Notiz
  räumlich: für die Bereiche der Landesinnungsverbände der Länder
  • Baden-Württemberg
  • Berlin
  • Brandenburg
  • Bremen
  • Hamburg
  • Mecklenburg-Vorpommern
  • Nordrhein-Westfalen
  • Rheinland-Pfalz mit Ausnahme der Handwerkskammerbezirke Koblenz, Mainz und Trier
  • Sachsen
  • Sachsen-Anhalt
  • Thüringen
§ 9 gilt nicht für die Bereiche der Landesinnungsverbände der Bundesländer Bremen und Nordrhein-Westfalen.
b)   persönlich: für alle in Friseurbetrieben und Betriebsabteilungen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeiter/Arbeiterinnen und Angestellte) einschließlich der Teilzeitbeschäftigten des Friseurhandwerks.

Er gilt nicht für Auszubildende.

Protokollnotiz zu § 1 a)
Als Landesinnungsverbände im Sinne dieses Manteltarifvertrages gelten die dem Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks (Bundesinnungsverband) angeschlossenen Fachverbände des Friseurhandwerks.

 
   MTV Friseurhandwerk    § 2 Übersicht

Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag wird schriftlich geschlossen;
dem/der Arbeitnehmer/in ist eine Ausfertigung auszuhändigen.

Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

Vereinbarungen im Arbeitsvertrag, die Bestimmungen dieses Tarifvertrages einschränken oder ihnen entgegenstehen, sind unwirksam.

 
   MTV Friseurhandwerk    § 3 Übersicht

Probezeit

Der erste Monat der Beschäftigung gilt als Probezeit.

Der Beschäftigungsmonat umfasst dreißig Kalendertage.

Die Probezeit entfällt, wenn der/die Arbeitnehmer/in in unmittelbarem Anschluss an ein abgeschlossenes Ausbildungsverhältnis in demselben Betrieb eingestellt wird.

 
   MTV Friseurhandwerk    § 4 Übersicht

allgemeine Pflichten des Arbeitnehmers / der Arbeitnehmerin

§ 4  (1)   Der/die Arbeitnehmer/in hat die festgelegte Arbeitszeit pünktlich einzuhalten.
 
§ 4  (2)

   Notiz
  Der/die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, die für die Arbeit erforderlichen Werkzeuge und Geräte sachgemäß zu behandeln.

Der Arbeitsplatz und die Berufskleidung sind sauber und in Ordnung zu halten.
 
§ 4  (3)   Der/die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, bei Mangel an geeigneter Arbeit, z.B. bei Betriebsstörungen und bei Unterbrechungen durch Energiemangel oder Auftragsmangel vorübergehend eine andere, zumutbare fachbezogene Arbeit im Betrieb zu leisten.

Eine Kürzung des Arbeitsentgeltes darf hierdurch nicht eintreten.

Protokollnotiz zu § 4 Abs.2
Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einvernehmen, dass der Begriff "Arbeitsplatz" mit dem "Bedienungsplatz" identisch ist.

 
   MTV Friseurhandwerk    § 5 Übersicht

allgemeine Pflichten des Arbeitgebers

§ 5  (1)
   Notiz
  Der Arbeitgeber hat das zur Bedienung des Kunden benötigte Handwerkszeug sowie die erforderliche vorgeschriebene und zweckmäßige Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen, sauber und instand zu halten.
 
§ 5  (2)   Berufskleidung, die den Schriftzug des Salons oder sonstige Werbeaufschriften trägt, wird vom Arbeitgeber kostenlos gestellt, sauber und instand gehalten (salonspezifische Berufskleidung).

Sofern der Arbeitgeber Form und/oder Farbe der Berufskleidung vorschreibt, die von dem/der Arbeitnehmer/in gestellt wird, wird dem/der Arbeitnehmer/in eine angemessene monatliche Pauschale gezahlt.

Die Höhe der monatlichen Pauschale wird in den Lohn-/Gehaltstarifverträgen vereinbart.

Protokollnotiz zu § 5 Abs.1
Für die Zurverfügungstellung von Kamm und Schere wird in den Lohn-/Gehaltstarifverträgen, die zwischen den Landesinnungsverbänden des Friseurhandwerks und der Gewerkschaft ÖTV abgeschlossen werden, eine pauschale Entschädigung vereinbart.

 
   MTV Friseurhandwerk    § 6 Übersicht

regelmäßige Arbeitszeit

§ 6  (1)   Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt einschließlich Arbeitsbereitschaft, jedoch ausschließlich der Pausen, 37 Stunden.
 
§ 6  (2)   Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen sind betrieblich zu regeln.
 
§ 6  (3)   Die regelmäßig an einzelnen Wochentagen (z.B. am Montag) ausfallende Arbeitszeit kann unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durch Verlängerung der täglichen Arbeitszeit im Rahmen der festgelegten Wochenarbeitszeit ohne Mehrarbeitszuschlag an anderen Werktagen innerhalb derselben Woche ausgeglichen werden.
 
§ 6  (4)   Durch höhere Gewalt ausfallende Arbeitsstunden können ohne Mehrarbeitszuschlag in der darauffolgenden Woche nachgeholt werden, wenn während dieser Ausfallzeiten keine Arbeitsleistung erbracht werden konnte.

Dies gilt nicht, wenn der/die Arbeitnehmer/in zur Aufnahme der Tätigkeit bereits am Arbeitsplatz anwesend ist.

 
   MTV Friseurhandwerk    § 6a Übersicht

Arbeitszeitkonto

§ 6a  (1)
   Notiz
  Der Arbeitgeber kann mit Zustimmung des/der Arbeitnehmer/in die Einführung und den Widerruf eines Arbeitszeitkontos schriftlich vereinbaren.
 
§ 6a  (2)   Über das Arbeitszeitkonto verfügt der/die Arbeitnehmer/in entsprechend den nachfolgenden Absätzen.
 
§ 6a  (3)   Die regelmäßige Arbeitszeit, einschließlich der Arbeitsbereitschaft, aber ausschließlich der Pausen, beträgt 37 Stunden in der Woche.
 
§ 6a  (4)   Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt 42 Stunden (183 Stunden monatlich).
 
§ 6a  (5)   a) Die Zeit ab der geleisteten 38. Stunde der Woche bis höchstens zur 42. Stunde der Woche kann auf Wunsch des/der Arbeitnehmers/in wahlweise dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden oder mit 1/161 des Monatslohnes pro Stunde abgegolten werden.

b) Zeiten, die bereits auf dem Arbeitszeitkonto angesammelt wurden, können nachträglich nicht abgegolten werden.

c) Es dürfen maximal zwölf Stunden pro Monat, höchstens 20 Stunden im Kalendervierteljahr abgegolten werden.
 
§ 6a  (6)   Auf dem Arbeitszeitkonto können maximal 111 Stunden angesammelt werden.

Diese Begrenzung gilt nicht für den Fall einer Altersteilzeitvereinbarung nach dem Altersteilzeitgesetz, wenn durch unterschiedliche Verteilung der Arbeitszeit gemäß § 2 Abs.2 Altersteilzeitgesetz im dort festgelegten Ausgleichsrahmen ein das Arbeitszeitkonto übersteigendes Zeitguthaben erworben wurde.
 
§ 6a  (7)   Bei Anwendung dieses Paragraphen gilt § 7 mit folgenden Änderungen:

a) § 7 Absatz 7 entfällt.

b) Mehrarbeit ab der sechsten Stunde wöchentlich wird mit einem Faktor von 1,5 berechnet und dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben.
 
§ 6a  (8)

   Notiz
  Den Zeitausgleich vom Arbeitszeitkonto muss der/die Arbeitnehmer/in schriftlich beantragen.

Dabei müssen folgende Fristen eingehalten werden:
a)  4  -8  Stunden:     3 Arbeitstage vorher,
b)9  -37  Stunden:     2 Wochen vorher,
c)38  -74  Stunden:     3 Wochen vorher,
d)75  - 111  Stunden:     4 Wochen vorher.

Für die Berechnung des Entgeltes während des Zeitausgleichs gilt § 10 Abs.13 entsprechend.
 
§ 6a  (9)   Die Mindestentnahme beträgt vier Stunden.
 
§ 6a  (10)   a) Der Arbeitgeber kann aus betrieblichen Gründen den Antrag ablehnen.
Ein betrieblicher Grund ist gegeben, wenn der Zeitausgleich in&nbso;die zehn Kalendertage fällt, die Ostern, Pfingsten, Weihnachten oder Neujahr vorangehen.

b) Darüber hinaus kann der Arbeitgeber den Antrag in dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.
Ein dringender betrieblicher Grund besteht, wenn in dem beantragten Zeitausgleich andere Arbeitnehmer/innen durch Krankheit wegen Arbeitsunfähigkeit ausfallen und dies den Geschäftsbetrieb gefährden würde.

c) Die Ablehnung durch den Arbeitgeber hat schriftlich unter Angabe der Gründe spätestens drei Tage nach Antragstellung zu erfolgen, mit Ausnahme bei Abs.8a), hier gilt ein Tag.

d) Ein bereits genehmigter Zeitausgleich kann aus dringenden betrieblichen Gründen nach Buchst. b) vom Arbeitgeber widerrufen werden.
Die dadurch entstehenden Mehrkosten des/der Arbeitnehmers/in sind nach den gesetzlichen Bestimmungen durch den Arbeitgeber zu erstatten.
 
§ 6a  (11)

   Notiz
  Nach Mitteilung der Ablehnung hat der Arbeitgeber den beantragten Zeitausgleich in den Fällen des Buchstaben

      a) innerhalb von zwei Wochen,
      b) innerhalb von einem Monat,
      c) innerhalb von zwei Monaten,
      d) innerhalb von drei Monaten

zu gewähren.

Wird dies nicht in den vorgegebenen Fristen gewährt, wird der beantragte Zeitausgleich um 1/4 erhöht und dem Zeitkonto gutgeschrieben.

In diesem Fall kann das Arbeitszeitkonto 111 Stunden überschreiten.
 
§ 6a  (12)   Tritt während des Zeitausgleichs eine Arbeitsunfähigkeit ein, mindert diese das Arbeitszeitkonto nicht.
 
§ 6a  (13)   Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist das Arbeitszeitkonto bis zum Ausscheiden auf Null zu senken.

Reicht die Zeit dafür nicht aus, wird das restliche Zeitguthaben nach § 10 Absatz 13 vergütet.
 
§ 6a  (14)   Beim Tod des/der Arbeitnehmer/in wird ein bestehendes Zeitguthaben ebenfalls auf Grundlage des § 10 Absatz 13 vergütet und an die Anspruchsberechtigten ausgezahlt.
 
§ 6a  (15)   Für Teilzeitbeschäftigte gelten die gleichen Regelungen für das Arbeitszeitkonto, wobei zwischen Arbeitnehmer/in und Arbeitgeber einvernehmlich schriftlich die wöchentliche und monatliche Höchstarbeitszeit zu vereinbaren ist.

Kommt es zu keiner einvernehmlichen Regelung, wird entsprechend nach der Protokollnotiz zu Abs.1 verfahren.
 
§ 6a  (16)   Das Arbeitszeitkonto wird vom Arbeitgeber geführt.

Der/die Arbeitnehmer/in hat jederzeit das Recht auf Einsicht.

Der/die Arbeitnehmer/in erhält mit der monatlichen Gehaltsabrechnung den aktuellen Stand seines/ihres Arbeitszeitkontos.

Protokollnotiz zu § 6a Abs.1   (beachte AVE-Einschränkung)
Sollte es zu keiner einvernehmlichen Regelung kommen, sind die örtlichen Vertreter der tarifschließenden Parteien hinzuzuziehen.

Protokollnotiz zu § 6a Abs.8
Im beiderseitigen Einvernehmen kann von den Fristen abgewichen werden.

Protokollnotiz zu § 6a Abs.11
Die Erhöhung gilt nur, insofern der/die Arbeitnehmer/in die Inanspruchnahme in diesem Zeitraum geltend macht.

 
   MTV Friseurhandwerk    § 7 Übersicht

Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit

§ 7  (1)

   Notiz
  Mehrarbeit ist die über § 6 Abs.1 hinausgehende Wochenarbeitszeit.

Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit ist mit dem auf die Stunde entfallenden Teil des Monatslohns/-gehaltes zu vergüten.
 
§ 7  (2)   Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit wird nur vergütet, wenn sie durch den Anordnungsberechtigten angeordnet ist.
 
§ 7  (3)   Für die Berechnung des Zuschlages für Mehrarbeit gilt jede angefangene Viertelstunde als geleistete Viertelstunde.

Mehrarbeit wird im Rahmen der wöchentlichen Arbeitsleistung ermittelt.
 
§ 7  (4)   Als Nachtarbeit gilt die in der Zeit von 20.00 - 6.00 Uhr geleistete Arbeit.
 
§ 7  (5)   Sonntags- und Feiertagsarbeit ist die an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr - 24.00 Uhr geleistete Arbeit; sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen der Gewerbeordnung, des Ladenschlussgesetzes und nach den erlassenen Durchführungsvorschriften geleistet werden.
 
§ 7  (6)   Sofern die betrieblichen Belange es zulassen, kann auf Wunsch des/der Arbeitnehmer(s)/in die Mehrarbeit innerhalb von vier Wochen durch zusammenhängenden Freizeitausgleich abgegolten werden.
 
§ 7  (7)   Die Zuschläge betragen je Stunde für

a)  Mehrarbeit bis zu 5 Stunden wöchentlich         30%
 über 5 Stunden wöchentlich     50%
b)Nachtarbeit 50%
c)Sonntagsarbeit 50%
d)Arbeit an gesetzlichen Feiertagen,
auch wenn sie auf einen Sonntag fallen,
sowie an Ostersonntag und Pfingstsonntag
  100%
 
§ 7  (8)   Beim Zusammentreffen der Zuschläge nach Buchstabe a) oder b) mit Buchstabe c) oder d) werden diese nebeneinander gezahlt.
 
§ 7  (9)   Die Zuschläge sind auch dann zu zahlen, wenn die Mehrarbeit durch Freizeitausgleich abgegolten wird.

Protokollnotiz zu § 7 Abs.1
Der auf die Stunde entfallende Teil des Monatslohnes/-gehaltes beträgt bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 37 Stunden 1/161 des Monatslohnes/-gehaltes.
 

weiter (§§ 8ff)