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Geltungsbereich
Dieser Manteltarifvertrag gilt: |
a)
Notiz |
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räumlich: für die Bereiche der Landesinnungsverbände
der Länder- Baden-Württemberg
- Berlin
- Brandenburg
- Bremen
- Hamburg
- Mecklenburg-Vorpommern
- Nordrhein-Westfalen
- Rheinland-Pfalz mit Ausnahme der Handwerkskammerbezirke
Koblenz, Mainz und Trier
- Sachsen
- Sachsen-Anhalt
- Thüringen
§ 9 gilt nicht für die Bereiche der
Landesinnungsverbände der Bundesländer Bremen und Nordrhein-Westfalen. |
b) |
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persönlich: für alle in Friseurbetrieben und Betriebsabteilungen
beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeiter/Arbeiterinnen
und Angestellte) einschließlich der Teilzeitbeschäftigten des
Friseurhandwerks.
Er gilt nicht für Auszubildende. |
Protokollnotiz zu § 1 a)
Als Landesinnungsverbände im Sinne dieses Manteltarifvertrages gelten
die dem Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks (Bundesinnungsverband)
angeschlossenen Fachverbände des Friseurhandwerks. |
Arbeitsvertrag
Der Arbeitsvertrag wird schriftlich geschlossen;
dem/der Arbeitnehmer/in ist eine Ausfertigung auszuhändigen.
Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
Vereinbarungen im Arbeitsvertrag, die Bestimmungen dieses Tarifvertrages
einschränken oder ihnen entgegenstehen, sind unwirksam. |
Probezeit
Der erste Monat der Beschäftigung gilt als Probezeit.
Der Beschäftigungsmonat umfasst dreißig Kalendertage.
Die Probezeit entfällt, wenn der/die Arbeitnehmer/in in unmittelbarem
Anschluss an ein abgeschlossenes Ausbildungsverhältnis in demselben
Betrieb eingestellt wird. |
allgemeine Pflichten des Arbeitnehmers / der Arbeitnehmerin
§ 4 (1) |
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Der/die Arbeitnehmer/in hat die festgelegte Arbeitszeit pünktlich einzuhalten.
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§ 4 (2)
Notiz |
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Der/die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, die für die Arbeit
erforderlichen Werkzeuge und Geräte sachgemäß zu behandeln.
Der Arbeitsplatz und die Berufskleidung sind sauber und in Ordnung zu halten.
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§ 4 (3) |
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Der/die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, bei Mangel an geeigneter
Arbeit, z.B. bei Betriebsstörungen und bei Unterbrechungen
durch Energiemangel oder Auftragsmangel vorübergehend eine andere,
zumutbare fachbezogene Arbeit im Betrieb zu leisten.
Eine Kürzung des Arbeitsentgeltes darf hierdurch nicht eintreten. |
Protokollnotiz zu § 4 Abs.2
Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einvernehmen, dass der Begriff
"Arbeitsplatz" mit dem "Bedienungsplatz" identisch ist. |
allgemeine Pflichten des Arbeitgebers
§ 5 (1)
Notiz |
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Der Arbeitgeber hat das zur Bedienung des Kunden benötigte Handwerkszeug
sowie die erforderliche vorgeschriebene und zweckmäßige Schutzkleidung
zur Verfügung zu stellen, sauber und instand zu halten.
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§ 5 (2) |
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Berufskleidung, die den Schriftzug des Salons oder sonstige Werbeaufschriften
trägt, wird vom Arbeitgeber kostenlos gestellt, sauber und instand gehalten
(salonspezifische Berufskleidung).
Sofern der Arbeitgeber Form und/oder Farbe der Berufskleidung vorschreibt,
die von dem/der Arbeitnehmer/in gestellt wird, wird dem/der
Arbeitnehmer/in eine angemessene monatliche Pauschale gezahlt.
Die Höhe der monatlichen Pauschale wird in den Lohn-/Gehaltstarifverträgen
vereinbart. |
Protokollnotiz zu § 5 Abs.1
Für die Zurverfügungstellung von Kamm und Schere wird in den
Lohn-/Gehaltstarifverträgen, die zwischen den Landesinnungsverbänden
des Friseurhandwerks und der Gewerkschaft ÖTV abgeschlossen werden, eine
pauschale Entschädigung vereinbart. |
regelmäßige Arbeitszeit
§ 6 (1) |
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Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt
einschließlich Arbeitsbereitschaft, jedoch ausschließlich
der Pausen, 37 Stunden.
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§ 6 (2) |
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Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit
und der Pausen sind betrieblich zu regeln.
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§ 6 (3) |
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Die regelmäßig an einzelnen Wochentagen (z.B. am Montag)
ausfallende Arbeitszeit kann unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen
durch Verlängerung der täglichen Arbeitszeit im Rahmen
der festgelegten Wochenarbeitszeit ohne Mehrarbeitszuschlag an anderen
Werktagen innerhalb derselben Woche ausgeglichen werden.
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§ 6 (4) |
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Durch höhere Gewalt ausfallende Arbeitsstunden können ohne
Mehrarbeitszuschlag in der darauffolgenden Woche nachgeholt werden,
wenn während dieser Ausfallzeiten keine Arbeitsleistung erbracht
werden konnte.
Dies gilt nicht, wenn der/die Arbeitnehmer/in zur Aufnahme
der Tätigkeit bereits am Arbeitsplatz anwesend ist. |
Arbeitszeitkonto
§ 6a (1)
Notiz |
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Der Arbeitgeber kann mit Zustimmung des/der Arbeitnehmer/in die Einführung
und den Widerruf eines Arbeitszeitkontos schriftlich vereinbaren.
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§ 6a (2) |
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Über das Arbeitszeitkonto verfügt der/die Arbeitnehmer/in
entsprechend den nachfolgenden Absätzen.
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§ 6a (3) |
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Die regelmäßige Arbeitszeit, einschließlich der Arbeitsbereitschaft,
aber ausschließlich der Pausen, beträgt 37 Stunden
in der Woche.
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§ 6a (4) |
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Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt 42 Stunden
(183 Stunden monatlich).
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§ 6a (5) |
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a) Die Zeit ab der geleisteten 38. Stunde der Woche bis höchstens
zur 42. Stunde der Woche kann auf Wunsch des/der Arbeitnehmers/in
wahlweise dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden oder mit 1/161 des Monatslohnes
pro Stunde abgegolten werden.
b) Zeiten, die bereits auf dem Arbeitszeitkonto angesammelt wurden, können
nachträglich nicht abgegolten werden.
c) Es dürfen maximal zwölf Stunden pro Monat, höchstens 20 Stunden
im Kalendervierteljahr abgegolten werden.
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§ 6a (6) |
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Auf dem Arbeitszeitkonto können maximal 111 Stunden angesammelt werden.
Diese Begrenzung gilt nicht für den Fall einer Altersteilzeitvereinbarung nach dem
Altersteilzeitgesetz, wenn durch unterschiedliche Verteilung der Arbeitszeit
gemäß § 2 Abs.2 Altersteilzeitgesetz im dort festgelegten
Ausgleichsrahmen ein das Arbeitszeitkonto übersteigendes Zeitguthaben erworben
wurde. |
§ 6a (7) |
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Bei Anwendung dieses Paragraphen gilt § 7 mit folgenden
Änderungen:
a) § 7 Absatz 7 entfällt.
b) Mehrarbeit ab der sechsten Stunde wöchentlich wird mit einem Faktor
von 1,5 berechnet und dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben.
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§ 6a (8)
Notiz |
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Den Zeitausgleich vom Arbeitszeitkonto muss der/die Arbeitnehmer/in
schriftlich beantragen.
Dabei müssen folgende Fristen eingehalten werden:
a) | 4 - | 8 Stunden: | 3 Arbeitstage vorher, |
b) | 9 - | 37 Stunden: | 2 Wochen vorher, |
c) | 38 - | 74 Stunden: | 3 Wochen vorher, |
d) | 75 - | 111 Stunden: | 4 Wochen vorher. |
Für die Berechnung des Entgeltes während des Zeitausgleichs gilt
§ 10 Abs.13 entsprechend.
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§ 6a (9) |
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Die Mindestentnahme beträgt vier Stunden.
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§ 6a (10) |
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a) Der Arbeitgeber kann aus betrieblichen Gründen den Antrag ablehnen.
Ein betrieblicher Grund ist gegeben, wenn der Zeitausgleich in&nbso;die zehn Kalendertage fällt,
die Ostern, Pfingsten, Weihnachten oder Neujahr vorangehen.
b) Darüber hinaus kann der Arbeitgeber den Antrag in dringenden betrieblichen
Gründen ablehnen.
Ein dringender betrieblicher Grund besteht, wenn in dem beantragten Zeitausgleich
andere Arbeitnehmer/innen durch Krankheit wegen Arbeitsunfähigkeit ausfallen
und dies den Geschäftsbetrieb gefährden würde.
c) Die Ablehnung durch den Arbeitgeber hat schriftlich unter Angabe
der Gründe spätestens drei Tage nach Antragstellung
zu erfolgen, mit Ausnahme bei Abs.8a), hier gilt
ein Tag.
d) Ein bereits genehmigter Zeitausgleich kann aus dringenden betrieblichen Gründen
nach Buchst. b) vom Arbeitgeber widerrufen werden.
Die dadurch entstehenden Mehrkosten des/der Arbeitnehmers/in sind nach den
gesetzlichen Bestimmungen durch den Arbeitgeber zu erstatten.
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§ 6a (11)
Notiz |
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Nach Mitteilung der Ablehnung hat der Arbeitgeber den beantragten
Zeitausgleich in den Fällen des Buchstaben
a) innerhalb von zwei Wochen,
b) innerhalb von einem Monat,
c) innerhalb von zwei Monaten,
d) innerhalb von drei Monaten
zu gewähren.
Wird dies nicht in den vorgegebenen Fristen gewährt, wird der beantragte
Zeitausgleich um 1/4 erhöht und dem Zeitkonto gutgeschrieben.
In diesem Fall kann das Arbeitszeitkonto 111 Stunden überschreiten.
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§ 6a (12) |
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Tritt während des Zeitausgleichs eine Arbeitsunfähigkeit ein,
mindert diese das Arbeitszeitkonto nicht.
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§ 6a (13) |
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Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist das Arbeitszeitkonto
bis zum Ausscheiden auf Null zu senken.
Reicht die Zeit dafür nicht aus, wird das restliche Zeitguthaben
nach § 10 Absatz 13
vergütet. |
§ 6a (14) |
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Beim Tod des/der Arbeitnehmer/in wird ein bestehendes Zeitguthaben ebenfalls
auf Grundlage des § 10
Absatz 13 vergütet und an die Anspruchsberechtigten ausgezahlt.
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§ 6a (15) |
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Für Teilzeitbeschäftigte gelten die gleichen Regelungen für
das Arbeitszeitkonto, wobei zwischen Arbeitnehmer/in und Arbeitgeber
einvernehmlich schriftlich die wöchentliche und monatliche
Höchstarbeitszeit zu vereinbaren ist.
Kommt es zu keiner einvernehmlichen Regelung, wird entsprechend nach
der Protokollnotiz
zu Abs.1 verfahren.
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§ 6a (16) |
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Das Arbeitszeitkonto wird vom Arbeitgeber geführt.
Der/die Arbeitnehmer/in hat jederzeit das Recht auf Einsicht.
Der/die Arbeitnehmer/in erhält mit der monatlichen Gehaltsabrechnung
den aktuellen Stand seines/ihres Arbeitszeitkontos. |
Protokollnotiz zu § 6a Abs.1
(beachte AVE-Einschränkung)
Sollte es zu keiner einvernehmlichen Regelung kommen, sind die örtlichen
Vertreter der tarifschließenden Parteien hinzuzuziehen. |
Protokollnotiz zu § 6a Abs.8
Im beiderseitigen Einvernehmen kann von den Fristen abgewichen werden. |
Protokollnotiz zu § 6a Abs.11
Die Erhöhung gilt nur, insofern der/die Arbeitnehmer/in die Inanspruchnahme
in diesem Zeitraum geltend macht. |
Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit
§ 7 (1)
Notiz |
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Mehrarbeit ist die über § 6 Abs.1 hinausgehende
Wochenarbeitszeit.
Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit ist mit dem auf die Stunde
entfallenden Teil des Monatslohns/-gehaltes zu vergüten.
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§ 7 (2) |
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Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit wird nur vergütet,
wenn sie durch den Anordnungsberechtigten angeordnet ist.
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§ 7 (3) |
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Für die Berechnung des Zuschlages für Mehrarbeit gilt
jede angefangene Viertelstunde als geleistete Viertelstunde.
Mehrarbeit wird im Rahmen der wöchentlichen Arbeitsleistung ermittelt.
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§ 7 (4) |
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Als Nachtarbeit gilt die in der Zeit von 20.00 - 6.00 Uhr geleistete Arbeit.
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§ 7 (5) |
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Sonntags- und Feiertagsarbeit ist die an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen
in der Zeit von 0.00 Uhr - 24.00 Uhr geleistete Arbeit;
sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen der Gewerbeordnung,
des Ladenschlussgesetzes und nach den erlassenen Durchführungsvorschriften
geleistet werden.
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§ 7 (6) |
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Sofern die betrieblichen Belange es zulassen, kann auf Wunsch des/der
Arbeitnehmer(s)/in die Mehrarbeit innerhalb von vier Wochen durch
zusammenhängenden Freizeitausgleich abgegolten werden.
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§ 7 (7) |
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Die Zuschläge betragen je Stunde für
a) |
Mehrarbeit bis zu 5 Stunden wöchentlich |
| 30% |
| über 5 Stunden wöchentlich |
| 50% |
b) | Nachtarbeit | | 50% |
c) | Sonntagsarbeit | | 50% |
d) | Arbeit an gesetzlichen Feiertagen,
auch wenn sie auf einen Sonntag fallen,
sowie an Ostersonntag und Pfingstsonntag | |
100% |
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§ 7 (8) |
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Beim Zusammentreffen der Zuschläge nach Buchstabe a) oder b)
mit Buchstabe c) oder d) werden diese nebeneinander gezahlt.
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§ 7 (9) |
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Die Zuschläge sind auch dann zu zahlen, wenn die Mehrarbeit
durch Freizeitausgleich abgegolten wird. |
Protokollnotiz zu § 7 Abs.1
Der auf die Stunde entfallende Teil des Monatslohnes/-gehaltes beträgt
bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
von 37 Stunden 1/161 des Monatslohnes/-gehaltes. |
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