Stand dieser Seite: 31.03.2005     Kontakt / Impressum     wichtige Hinweise     rechtsrat.ws    
 
   

Manteltarifvertrag

für die Arbeitnehmer des

Groß- und Außenhandels

 
 
   MTV Groß- und Außenhandel NRW   
Anlage Übersicht

Arbeitszeitregelung für Fahrer und Kraftfahrer von Kraftfahrzeugen

(Regelung für das Fahrpersonal gemäß § 2 Nr.5 dieses Tarifvertrages)

1.    Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Pausen.

Dazu gehören: Lenkzeiten, Arbeiten im Zusammenhang mit Be- und Entladen sowie Reparaturen, Vor- und Abschlussarbeiten, sonstige Arbeiten, Arbeitsbereitschaftszeiten.

Als Arbeitsbereitschaft gilt die Zeit, während der sich das Fahrpersonal am Arbeitsplatz oder einem anderen festgelegten Ort aufhalten muss, um jederzeit die Arbeit aufnehmen zu können. § 4 Nr.10 bleibt unberührt.

Schichtzeit ist die Zeit vom Beginn der Arbeit bis zu ihrem Ende einschließlich der Pausen (Arbeitsschicht).

Pausen sind Arbeitsunterbrechungen, in denen das Fahrpersonal von jeder Arbeitsleistung befreit ist.
 
2.    Für die regelmäßige Arbeitszeit (38,5 Std. pro Woche bzw. im Durchschnitt von bis zu 52 Wochen 38,5 Stunden pro Woche) gilt § 2 Nr.1 und 2 des Manteltarifvertrages, soweit nachstehende Regelungen keine Abweichungen zulassen.
 
3.    Für Mehr-, Sonn-, Feiertags-, Nacht- und Schichtarbeit gilt § 4 des Manteltarifvertrages.
 
4.   
a)    Die höchstzulässige Tageslenkzeit beträgt 9 Stunden.

Sie darf zweimal pro Woche auf 10 Stunden verlängert werden.

Innerhalb eines Zeitraumes von zwei aufeinanderfolgenden Wochen darf die Lenkzeit 90 Stunden, davon in einer Woche 56 Stunden, nicht überschreiten.

Nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden ist eine Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, bei Kraftfahrzeugen über 2,8 t von 45 Minuten einzulegen.

Die Lenkzeitunterbrechung kann aufgeteilt werden in Abschnitte von jeweils 15 Minuten.
 
b) Die Arbeitsschicht darf längstens bis zu 12 Stunden pro Tag dauern.

Soweit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft anfällt, kann die Arbeitsschicht auf 13 Stunden und dreimal wöchentlich auf 15 Stunden verlängert werden.

Ist das Fahrzeug mindestens mit zwei Fahrern besetzt, darf die höchstzulässige Arbeitsschicht 22 Stunden dauern.
 
c) Die tägliche Ruhezeit beträgt
  • bei Kraftfahrzeugen bis 2,8 t:

    8 zusammenhängende Stunden innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden,
     
  • bei Kraftfahrzeugen über 2,8 t:

    grundsätzlich 11 zusammenhängende Stunden innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden und kann dreimal wöchentlich auf 9 Stunden verkürzt werden, wenn sie bis zum Ende der folgenden Woche bis auf 11 Stunden je 24 Stunden wieder ausgeglichen wird.

    Die Tagesruhezeit kann innerhalb von 24 Stunden auf zwei oder drei Zeitabschnitte verteilt werden, wenn ein Zeitabschnitt mindestens 8 zusammenhängende Stunden umfasst und die Gesamtruhezeit dann 12 Stunden beträgt.

    Ist das Fahrzeug mit mindestens zwei Fahrern besetzt, gilt eine tägliche Ruhezeit von mindestens 8 zusammenhängenden Stunden je Fahrer innerhalb eines Zeitraumes von 30 Stunden.
d) In jeder Woche muss
  • bei Kraftfahrzeugen bis 2,8 t:

    einmal eine Ruhezeit von mindestens 24 Stunden gewährt werden,
     
  • bei Kraftfahrzeugen über 2,8 t:

    eine Ruhezeit von 45 zusammenhängenden Stunden gewährt werden.

    Am Heimatort des Fahrers oder am Standort des Fahrzeuges kann diese verlängerte Ruhezeit auf 36 Stunden und außerhalb dieser Orte auch auf 24 Stunden verkürzt werden, wenn innerhalb von 4 Wochen die Verkürzung ausgeglichen wird durch entsprechende Verlängerung.
5.    Im übrigen gelten die Sozialvorschriften im Straßenverkehr.