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§ 1
Geltungsbereich
2. |
betrieblicher Geltungsbereich |
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Abschnitt I |
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a) |
Betriebe des Gerüstbaugewerbes.
Das sind alle Betriebe, die nach ihrer durch die Art
der betrieblichen Tätigkeit geprägten Zweckbestimmung
mit eigenem oder fremdem Material gewerblich Gerüste
erstellen. Erfasst werden auch Betriebe, die
gewerblich Gerüstbaumaterial bereitstellen.
Als Gerüste gelten alle Arten von Arbeits-, Schutz-
und Traggerüsten, Fahrgerüste und Sonderkonstruktionen
der Rüsttechnik. |
b) |
Erfasst werden auch solche Betriebe, die im
Rahmen eines mit Betrieben des Gerüstbaugewerbes
bestehenden Zusammenschlusses - unbeschadet der
gewählten Rechtsform - ausschließlich oder
überwiegend für die angeschlossenen Betriebe des
Gerüstbaugewerbes die kaufmännische und/oder
organisatorische Verwaltung, den Transport von
Gerüstmaterial, den Vertrieb, Planungsarbeiten,
Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen, soweit
diese Betriebe nicht von einem spezielleren
Tarifvertrag erfasst werden. |
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Abschnitt II |
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Betriebe, soweit in ihnen die unter Abschnitt I
beschriebenen Leistungen überwiegend erbracht werden,
fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag.
Selbstständige Betriebsabteilungen sind Betriebe im Sinne
dieses Tarifvertrages. Werden in Betrieben des
Gerüstbaugewerbes in selbstständigen Betriebsabteilungen
andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen
dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn sie von
einem anderen Tarifvertrag erfasst werden. |
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Abschnitt III |
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Nicht erfasst werden Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen,
die als Betriebe des Baugewerbes durch den
Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe
erfasst werden. Nicht erfasst werden Betriebe und selbstständige
Betriebsabteilungen des Maler- und Lackiererhandwerks.
Nicht erfasst werden Betriebe, die ausschließlich
Hersteller oder Händler sind. |
3. |
persönlicher Geltungsbereich
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Gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. |
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