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§ 11
13. Monatseinkommen
1. |
Anspruchshöhe |
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Der Arbeitnehmer hat nach 12monatiger ununterbrochener Beschäftigung
im gleichen Betrieb jeweils am 30. November gegen den Arbeitgeber
einen Anspruch auf Zahlung von 93 Tarifstundenlöhnen. |
2. |
Teilansprüche |
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2.1 |
Arbeitnehmer, die am 30. November eine ununterbrochene
Beschäftigung im gleichen Betrieb von mehr als drei Monaten
nachweisen können, haben für jeden vollen Monat ihrer Beschäftigung
Anspruch auf jeweils 1/12 des in Ziffer 1
genannten Betrages. |
2.2 |
Endet das Arbeitsverhältnis durch ordentliche
Kündigung des Arbeitgebers oder wegen Erreichens
der gesetzlichen Altersgrenze vor dem 20. November,
so hat der Arbeitnehmer für jeden vollen Monat,
den er seit dem 1. Dezember des Vorjahres
ununterbrochen im Betrieb beschäftigt war,
Anspruch auf 1/12 des in Ziffer 1
genannten Betrages, wenn sein Arbeitsverhältnis zum Betrieb
im Zeitpunkt des Ausscheidens bereits ununterbrochen
drei Monate bestanden hat. In diesem Fall richtet
sich der Anspruch auf Zahlung des Betrages gegen
den Arbeitgeber, der die Kündigung
ausgesprochen hat. |
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3. |
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
zwischen dem 20. und 30. November |
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Die unter Ziffern 1 und 2.1 genannte Voraussetzung
gilt als erfüllt, wenn das Arbeitsverhältnis in der Zeit
vom 20. - 30. November durch eine ordentliche Kündigung
des Arbeitgebers oder wegen Erreichens der gesetzlichen
Altersgrenze beendet worden ist. |
4. |
Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses |
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Die Betriebszugehörigkeit nach Ziffer 1
gilt als nicht unterbrochen, wenn die Unterbrechung
des Arbeitsverhältnisses nicht vom Arbeitnehmer
veranlasst wurde und wenn sie nicht länger
als sechs Monate gedauert hat. |
5. |
Fälligkeit |
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Der Betrag ist zusammen mit dem Lohn für den Monat
November, frühestens jedoch am 1. Dezember auszuzahlen;
der Betrag nach Ziffer 2.2 ist mit
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig.
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6. |
Teilzeitarbeit
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Ist die vereinbarte Arbeitszeit geringer als die
tarifliche, so mindert sich
der Anspruch im Verhältnis
der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit
zur tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit.
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7. |
Wehrpflicht |
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Arbeitnehmer, die am 30. November Grundwehr-
oder Ersatzdienst leisten, haben keinen Anspruch.
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8. |
Anrechenbarkeit |
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Das tarifliche 13. Monatseinkommen kann auf betrieblich
gewährtes Weihnachtsgeld, 13. Monatseinkommen oder Zahlungen,
die diesen Charakter haben, angerechnet werden. |
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