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Das Urteil ist falsch. Das Arbeitsgericht übersieht,
dass es bei der Berücksichtigung der Deutschkenntnisse
als Einstellungskriterium um eine mittelbare Benachteiligung
nach § 3 Abs.2 AGG geht. Im Einzelnen
verweise ich hierzu auf meine Urteilsanmerkung
in der Zeitschrift Arbeit und Recht (AuR), 2008, S.112f (Heft 3).
Die mangelhaften Deutschkenntnisse sind nur dem Anschein nach
ein neutrales Kriterium, tatsächlich sind überproportional häufig
Bewerber nichtdeutscher Herkunft davon betroffen. Gemäß § 3 Abs.2 AGG kommt es deshalb
darauf an, ob sachliche Erwägungen es rechtfertigen, auf die Deutschkenntnisse
des Bewerbers abzustellen, ob also der zu besetzende Arbeitsplatz besondere
Deutschkenntnisse erfordert. So wird eine Bürotätigkeit
bessere Deutschkenntnisse erfordern als eine Tätigkeit am Bau.
AGG nix schwer, muss Gericht aber schon bissle anstrengen. |
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