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Arbeitsrecht
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft
(Deutschkenntnisse als Einstellungskriterium)
-->  mittelbare Benachteiligung (§ 3 Abs.2 AGG)

Arbeitsgericht Berlin
Urteil vom 26.09.07

(14 Ca 10356/07)
leider rechtskräftig,
trotzdem falsch

AuR 2008, 112
BB 2008, 115


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   aus den Entscheidungsgründen:   
  "Eine mittelbare Benachteiligung gemäß § 3 Abs.2 AGG durch dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Maßnahmen, Kriterien oder Verfahren steht vorliegend nicht im Raum.

(...)

Denn es geht nicht um die (Mutter)Sprache des Bewerbers als Ausdruck und Merkmal seiner ethnischen Zugehörigkeit, sondern um seine Sprachkenntnisse in einer anderen (Fremd)Sprache. Für sich genommen ist somit die Zurückweisung eines Stellenbewerbers mit 'Migrationshintergrund' wegen etwaiger fehlender Beherrschung der deutschen Sprache keine Benachteiligung 'wegen ethnischer Herkunft', wenn nicht aufgrund weiterer Anhaltspunkte Indizien für eine unter dem Deckmantel tatsächlicher oder vorgeblicher mangelhafter deutscher Sprachkenntnisse daherkommende Ausländerfeindlichkeit oder gewollte Diskriminierung von Ausländern zu Tage treten.

(...)

Auch unter der Geltung des AGG in seiner derzeitigen Fassung steht es Arbeitgebern nach alledem grundsätzlich frei, bei der Suche und Auswahl des nach ihren Vorstellungen für den zu besetzenden Arbeitsplatz am besten geeigneten Bewerbers eine Nichtberücksichtigung an nach ihren gerichtlich nicht überprüfbaren Vorstellungen unzureichende Kenntnisse des Deutschen in Wort und Schrift zu knüpfen."
 
 
 
  
   Anmerkung RA Maier:   
  Das Urteil ist falsch. Das Arbeitsgericht übersieht, dass es bei der Berücksichtigung der Deutschkenntnisse als Einstellungskriterium um eine mittelbare Benachteiligung nach § 3 Abs.2 AGG geht. Im Einzelnen verweise ich hierzu auf meine Urteilsanmerkung in der Zeitschrift Arbeit und Recht (AuR), 2008, S.112f (Heft 3).

Die mangelhaften Deutschkenntnisse sind nur dem Anschein nach ein neutrales Kriterium, tatsächlich sind überproportional häufig Bewerber nichtdeutscher Herkunft davon betroffen. Gemäß § 3 Abs.2 AGG kommt es deshalb darauf an, ob sachliche Erwägungen es rechtfertigen, auf die Deutschkenntnisse des Bewerbers abzustellen, ob also der zu besetzende Arbeitsplatz besondere Deutschkenntnisse erfordert. So wird eine Bürotätigkeit bessere Deutschkenntnisse erfordern als eine Tätigkeit am Bau. AGG nix schwer, muss Gericht aber schon bissle anstrengen.
 
 
  
§ 3 Abs.2 AGG:   
  Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
 

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