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| zum Sachverhalt: |
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Aus der Stellenanzeige der Beklagten:
"Wir suchen erfolgsorientierte, branchenkundige Außendienst-Verkäufer. (...)
Idealerweise sind Sie nicht älter als 45 Jahre."
Auf die Stellenanzeige wurde ein Mann eingestellt, der älter als 45 Jahre ist.
Auch die 52 Jahre alte Klägerin bewarb sich auf die Stellenanzeige.
Ihre Bewerbung wurde abgelehnt.
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| aus den Entscheidungsgründen: |
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"Die Klägerin kann von der Beklagten aus den §§ 15 Abs.2 i.V.m. (...) AGG eine Entschädigung (...)
verlangen, weil die Beklagte sie wegen ihres Geschlechts benachteiligt hat. (...) Nach Ansicht des Gerichts wurde
die Stellenausschreibung wider den Voraussetzungen des § 11 AGG formuliert. (...)
Die Beklagte hat vorliegend aber nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstoßen.
§ 11 i.V.m. § 7 Abs.1 AGG verbietet die Ausschreibung von Arbeitsplätzen unter Verwendung
von Alterskriterien als Differenzierungsmerkmal. Durch den Hinweis in der Anzeige, dass Bewerber
'idealerweise nicht älter als 45' sein sollten, wurde die Indizwirkung für eine unzulässige
Diskriminierung ausgelöst. (...) Durch die unbestrittene Einstellung von drei über 45-jährigen Bewerbern
in den letzten zwei Jahren und die Auswahl des tatsächlich entsprechend dem Inserat eingestellten Bewerbers,
der ebenfalls über 45 Jahre alt ist, konnte die Beklagte die Indizwirkung jedoch widerlegen. (...)
Das Gericht hält vorliegend eine Entschädigung von einem Monatsverdienst i.H.v. 1.890.- EUR für angemessen,
was dem Durchschnitt der von der Beklagten bezahlten Außendienstmitarbeiterverdienste monatlich entspricht.
Die Angemessenheit ist deshalb gegeben, weil kein besonders schwerer Fall einer geschlechtsbezogenen Diskriminierung vorliegt. (...)"
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| Anmerkung RA Maier: |
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Das Urteil enthält überraschende Passagen.
So ist dort von einem "Gebot der Altersdiskriminierung" die Rede.
Außerdem wird dort angenommen, die Altersdiskriminierung sei schon vor Inkrafttreten des AGG
unzulässig gewesen (angeblich nach § 611a BGB a.F.).
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