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Leitsätze: |
1. |
Für Kündigungen durch den Konkurs-/Insolvenzverwalter gilt nach
§ 113
Abs.1 Satz 2 InsO
eine Kündigungsfrist von drei Monaten, wenn nicht
für das Arbeitsverhältnis außerhalb des Konkurses /
der Insolvenz eine kürzere Kündigungsfrist maßgeblich ist. |
2. |
Ist ein Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Kündigung durch den
Konkurs-/ Insolvenzverwalter ohne ordentliche Kündigungsmöglichkeit noch für
zumindest weitere drei Monate befristet, so gilt die gesetzliche
Höchst-Kündigungsfrist von drei Monaten. Sie wird nicht
durch eine kürzere gesetzliche Kündigungsfrist verdrängt,
die für das Arbeitsverhältnis auch vor Eröffnung
des Konkurs-/ Insolvenzverfahrens nicht maßgeblich war. |
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