|
Leitsätze: |
1. |
Soweit im Fall der Kündigung unter mehreren Arbeitnehmern eine Auswahl
zu treffen ist, hat auch der Arbeitgeber im Kleinbetrieb, auf den
das Kündigungsschutzgesetz
keine Anwendung findet, ein durch Art.12 Grundgesetz gebotenes Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme
zu wahren (BVerfGE 97,169). Eine Kündigung, die dieser
Anforderung nicht entspricht, verstößt gegen Treu und Glauben
(§ 242 BGB) und ist deshalb unwirksam. |
2. |
Ist bei einem Vergleich der grundsätzlich von dem gekündigten Arbeitnehmer
vorzutragenden Sozialdaten evident, dass dieser erheblich sozial schutzbedürftiger
ist als ein vergleichbarer weiterbeschäftigter Arbeitnehmer, so spricht dies
zunächst dafür, dass der Arbeitgeber das gebotene Mindestmaß
an sozialer Rücksichtnahme außer acht gelassen hat.
Setzt der Arbeitgeber dem schlüssigen Sachvortrag des Arbeitnehmers
weitere (betriebliche, persönliche etc.) Gründe entgegen, die ihn
zu der getroffenen Auswahl bewogen haben, so hat unter dem Gesichtspunkt
von Treu und Glauben eine Abwägung zu erfolgen.
Es ist zu prüfen, ob auch unter Einbeziehung der
vom Arbeitgeber geltend gemachten Gründe die Kündigung die sozialen
Belange des betroffenen Arbeitnehmers in treuwidriger Weise unberücksichtigt lässt.
Der unternehmerischen Freiheit des Arbeitgebers im Kleinbetrieb kommt
bei dieser Abwägung ein erhebliches Gewicht zu. |
|
| |