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aus den Entscheidungsgründen: |
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"Das Landesarbeitsgericht hat den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers
darauf überprüft, ob er auf der Grundlage der Umstände,
die dem Arbeitgeber im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung
bekannt waren, auf einer plausiblen Beurteilung der fehlenden Eignung
der Beschwerdeführerin beruhte. Dass Kündigungsgründe nur unterstellt
wurden, hat das Landesarbeitsgericht mit einer ausführlichen, sorgfältigen
Begründung ausgeschlossen. Es hat die vom Arbeitgeber angegebenen Gründe
für die Trennung von der Beschwerdeführerin nicht ungeprüft
hingenommen, sondern einer Missbrauchskontrolle unterzogen.
Eine darüber hinaus gehende Kontrolle verlangt auch der nach Art.12 GG gebotene Mindestschutz
der Arbeitsverhältnisse außerhalb des Anwendungsbereichs des allgemeinen
Kündigungsschutzes nach § 1 KSchG nicht. Dies gilt nicht nur
im Kleinbetrieb, sondern auch für die Kündigung eines
Arbeitsverhältnisses in der Wartezeit gemäß § 1 Abs.1 KSchG, d.h. in den
ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.05.03). Das Vertrauen
des Arbeitnehmers in den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ist
in diesem Zeitraum dadurch beschränkt, dass der Arbeitnehmer hier
mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne den Nachweis
von Gründen rechnen muss, erst recht wenn die Arbeitsvertragsparteien
eine Probezeit vereinbart haben. Umgekehrt hat der Arbeitgeber
bei der Einstellung eines Arbeitnehmers regelmäßig ein berechtigtes
Interesse daran, prüfen zu können, ob der neue Mitarbeiter seinen
Vorstellungen entspricht." |
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