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Arbeitsrecht
Kündigung des Arbeitgebers
Kündigungsschutz in der Wartezeit

Bundesverfassungsgericht
Beschluss vom 21.06.06
(1 BvR 1659/04)
NZA 2006, 913


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aus den Entscheidungsgründen:
  "Das Landesarbeitsgericht hat den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers darauf überprüft, ob er auf der Grundlage der Umstände, die dem Arbeitgeber im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bekannt waren, auf einer plausiblen Beurteilung der fehlenden Eignung der Beschwerdeführerin beruhte. Dass Kündigungsgründe nur unterstellt wurden, hat das Landesarbeitsgericht mit einer ausführlichen, sorgfältigen Begründung ausgeschlossen. Es hat die vom Arbeitgeber angegebenen Gründe für die Trennung von der Beschwerdeführerin nicht ungeprüft hingenommen, sondern einer Missbrauchskontrolle unterzogen.

Eine darüber hinaus gehende Kontrolle verlangt auch der nach Art.12 GG gebotene Mindestschutz der Arbeitsverhältnisse außerhalb des Anwendungsbereichs des allgemeinen Kündigungsschutzes nach § 1 KSchG nicht. Dies gilt nicht nur im Kleinbetrieb, sondern auch für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in der Wartezeit gemäß § 1 Abs.1 KSchG, d.h. in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.05.03). Das Vertrauen des Arbeitnehmers in den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ist in diesem Zeitraum dadurch beschränkt, dass der Arbeitnehmer hier mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne den Nachweis von Gründen rechnen muss, erst recht wenn die Arbeitsvertragsparteien eine Probezeit vereinbart haben. Umgekehrt hat der Arbeitgeber bei der Einstellung eines Arbeitnehmers regelmäßig ein berechtigtes Interesse daran, prüfen zu können, ob der neue Mitarbeiter seinen Vorstellungen entspricht."
 

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