www.rechtsrat.ws

Arbeitsrecht
Befristung des Arbeitsvertrages
Befristung im öffentlichen Dienst
(SR 2a MTA / Bundesanstalt für Arbeit)
  • Befristungsgrund: begrenzt verfügbare Haushaltsmittel
  • Befristungsgrundform: Zeitangestellte
Bundesarbeitsgericht (BAG)
Urteil vom 28.03.01
(7 AZR 701/99)
NZA 2002, 666


externe Links:
 
Wir wissen nicht, ob die dortigen Inhalte richtig und aktuell sind.

  
Leitsatz:
  Wenn die Arbeitsvertragsparteien in einem den Sonderregelungen
  • für Zeitangestellte,
  • Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer und
  • für Aushilfsangestellte

  • der Bundesanstalt für Arbeit (SR 2a MTA
     --> SR 2y BAT ) unterfallenden Arbeitsvertrag nur die Befristungsgrundform des Aushilfsangestellten vereinbart haben, kann die Befristung nicht auf die zeitlich begrenzte Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln gestützt werden.
     
     
      
       aus den Entscheidungsgründen:   
      "Nach der Senatsrechtsprechung zu den mit den Nr.1 und 2 SR 2a MTA übereinstimmenden Bestimmungen der Nr.1 und 2 SR 2y BAT dient das tarifliche Erfordernis der Vereinbarung bestimmter Befristungsgrundformen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Dieser Normzweck hat zur Folge, dass der Arbeitgeber sich nicht auf Sachgründe berufen darf, die einer Befristungsgrundform zuzuordnen sind, die im Arbeitsvertrag nicht vereinbart wurde (BAG, Urteil vom 29.10.1998). Eine bestimmte Ausdrucksweise ist für die Vereinbarung der Befristungsgrundform nicht vorgeschrieben. Vielmehr ist jeweils durch Auslegung des Arbeitsvertrags zu ermitteln, welche Befristungsgrundform die Parteien vereinbart haben (BAG, Urteil vom 29.10.1998). Auch missverständliche und nach dem juristischen Sprachgebrauch unzutreffende Formulierungen sind unschädlich, wenn sich ein übereinstimmender Wille der Vertragspartner feststellen lässt (...). Die Vereinbarung der Befristungsgrundform bedarf nicht der Schriftform.

    (...)

    Zutreffend ist hierbei das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass der Sachgrund der zeitlich begrenzten Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln nur der Befristungsgrundform der Nr.1a SR 2a MTA (Zeitangestellter) und nicht zugleich auch der Befristungsgrundform der Nr.1c SR 2a MTA (Aushilfsangestellter) zuzuordnen ist. Die Befristungsgrundformen der Nr.1a-c SR 2a MTA stehen selbstständig nebeneinander (vgl. zur entsprechenden Regelung in Nr.1 SR 2y BAT: BAG, Urteil vom 29.10.1998). Daher ist ein Sachgrund nicht zugleich verschiedenen Befristungsgrundformen zuzuordnen. Die Zuordnung eines Sachgrundes zu mehreren Befristungsgrundformen widerspräche dem tariflichen Normzweck der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit.

    Der Senat hat den Sachgrund der vorübergehenden Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln wiederholt der Befristungsgrundform des Zeitangestellten zugeordnet (...). Hieran hält der Senat fest."
     

    weitere Infos: