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aus den Entscheidungsgründen: |
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"Nach der Senatsrechtsprechung zu den mit den Nr.1 und 2 SR 2a MTA
übereinstimmenden Bestimmungen der Nr.1 und 2 SR 2y BAT dient das tarifliche Erfordernis der Vereinbarung
bestimmter Befristungsgrundformen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit.
Dieser Normzweck hat zur Folge, dass der Arbeitgeber
sich nicht auf Sachgründe berufen darf, die einer Befristungsgrundform
zuzuordnen sind, die im Arbeitsvertrag nicht vereinbart wurde
(BAG,
Urteil vom 29.10.1998). Eine bestimmte Ausdrucksweise
ist für die Vereinbarung der Befristungsgrundform nicht vorgeschrieben.
Vielmehr ist jeweils durch Auslegung des Arbeitsvertrags zu ermitteln,
welche Befristungsgrundform die Parteien vereinbart haben
(BAG,
Urteil vom 29.10.1998). Auch missverständliche und nach dem
juristischen Sprachgebrauch unzutreffende Formulierungen sind unschädlich,
wenn sich ein übereinstimmender Wille der Vertragspartner
feststellen lässt (...). Die Vereinbarung der Befristungsgrundform
bedarf nicht der Schriftform.
(...)
Zutreffend ist hierbei das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen,
dass der Sachgrund der zeitlich begrenzten Verfügbarkeit
von Haushaltsmitteln nur der Befristungsgrundform der Nr.1a SR 2a MTA
(Zeitangestellter) und nicht zugleich auch der Befristungsgrundform der Nr.1c
SR 2a MTA (Aushilfsangestellter) zuzuordnen ist.
Die Befristungsgrundformen der Nr.1a-c SR 2a MTA stehen selbstständig
nebeneinander (vgl. zur entsprechenden Regelung in Nr.1
SR 2y BAT:
BAG,
Urteil vom 29.10.1998).
Daher ist ein Sachgrund nicht zugleich verschiedenen Befristungsgrundformen
zuzuordnen. Die Zuordnung eines Sachgrundes zu mehreren Befristungsgrundformen
widerspräche dem tariflichen Normzweck der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit.
Der Senat hat den Sachgrund der vorübergehenden Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln
wiederholt der Befristungsgrundform des Zeitangestellten zugeordnet (...).
Hieran hält der Senat fest." |
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