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aus den Entscheidungsgründen: |
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"Gemäß Nr.2 Abs.1 SR 2y BAT ist im Arbeitsvertrag zu vereinbaren,
ob der Angestellte
als Zeitangestellter,
als Angestellter für Aufgaben von begrenzter Dauer oder
als Aushilfsangestellter eingestellt wird.
Nach ständiger Senatsrechtsprechung (...) erfordert die Tarifvorschrift
zwar nicht die Vereinbarung des sachlichen Befristungsgrundes, wohl aber
die Vereinbarung der Befristungsgrundform (Zeitangestellter, Angestellter
für Aufgaben von begrenzter Dauer bzw. Aushilfsangestellter).
Die drei in Nr.2 Abs.1 SR 2y BAT genannten Befristungsgrundformen stehen,
wie sich auch aus ihrer Gegenüberstellung in den Unterabs.a-c der Nr.1
SR 2y BAT ergibt,
selbstständig nebeneinander.
(...)
Nach dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien soll die Regelung der
Nr.2 Abs.1 SR 2y BAT
der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit dienen.
Dieser Normzweck erfordert es, dass der Arbeitgeber
sich nicht auf Sachgründe der Befristung berufen darf,
die einer Befristungsgrundform zuzuordnen sind,
die im Arbeitsvertrag nicht vereinbart wurde.
Für die Vereinbarung der Befristungsgrundform ist weder
die Schriftform noch eine bestimmte Ausdrucksweise vorgeschrieben;
vielmehr ist jeweils durch Auslegung des Arbeitsvertrages
zu ermitteln, welche Befristungsgrundform die Parteien
vereinbart haben (...)." |
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