www.rechtsrat.ws

Arbeitsrecht
Befristung des Arbeitsvertrages
Befristung im öffentlichen Dienst
(SR 2y BAT)
  • Befristungsgrund: Vertretung
  • Befristungsgrundform: Aushilfsangestellter
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 29.10.98
(7 AZR 477/97)
NZA 1999, 478
BB 1999, 963
DB 1999, 693


externe Links:
 
Wir wissen nicht, ob die dortigen Inhalte richtig und aktuell sind.

  
Leitsätze:
1.  Die in den Nr. 1 und 2 SR 2y BAT genannten Befristungsgrundformen  
  • des Zeitangestellten
  • ,
  • des Angestellten für Aufgaben von begrenzter Dauer und
  • des Aushilfsangestellten

  • stehen selbstständig nebeneinander.

    Der Begriff des Zeitangestellten ist nicht der Oberbegriff dieser drei Befristungsgrundformen.

     
    2.  Der Sachgrund der Vertretung ist auch dann der Befristungsgrundform des Aushilfsangestellten zuzuordnen, wenn die Befristung auf § 21 BErzGG gestützt wird.
     
     
      
       aus den Entscheidungsgründen:   
      "Gemäß Nr.2 Abs.1 SR 2y BAT ist im Arbeitsvertrag zu vereinbaren, ob der Angestellte
  • als Zeitangestellter,
  • als Angestellter für Aufgaben von begrenzter Dauer oder
  • als Aushilfsangestellter eingestellt wird.


  • Nach ständiger Senatsrechtsprechung (...) erfordert die Tarifvorschrift zwar nicht die Vereinbarung des sachlichen Befristungsgrundes, wohl aber die Vereinbarung der Befristungsgrundform (Zeitangestellter, Angestellter für Aufgaben von begrenzter Dauer bzw. Aushilfsangestellter).

    Die drei in Nr.2 Abs.1 SR 2y BAT genannten Befristungsgrundformen stehen, wie sich auch aus ihrer Gegenüberstellung in den Unterabs.a-c der Nr.1 SR 2y BAT ergibt, selbstständig nebeneinander.

    (...)

    Nach dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien soll die Regelung der Nr.2 Abs.1 SR 2y BAT der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit dienen. Dieser Normzweck erfordert es, dass der Arbeitgeber sich nicht auf Sachgründe der Befristung berufen darf, die einer Befristungsgrundform zuzuordnen sind, die im Arbeitsvertrag nicht vereinbart wurde. Für die Vereinbarung der Befristungsgrundform ist weder die Schriftform noch eine bestimmte Ausdrucksweise vorgeschrieben; vielmehr ist jeweils durch Auslegung des Arbeitsvertrages zu ermitteln, welche Befristungsgrundform die Parteien vereinbart haben (...)."
     

    weitere Infos: