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aus der Pressemitteilung: |
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"Die von der Rechtsprechung entwickelten Grenzen der zulässigen Bindungsdauer
durch Klauseln, in denen sich Arbeitnehmer zur Rückzahlung
von Sonderleistungen verpflichten, knüpfen an den Zeitpunkt
der jeweiligen Fälligkeit der Leistungen an. Typischerweise werden
solche Beträge alsbald ausgegeben und eine Rückzahlungsverpflichtung
erschwert den Entschluss, das Arbeitsverhältnis selbst zu kündigen.
Je höher der gezahlte Betrag ist, desto länger muss sich
ein Arbeitnehmer darauf einrichten, an den Betrieb gebunden zu werden,
wenn er die Rückzahlung vermeiden will. Beträgt eine
am 30. November gewährte Leistung weniger als ein Monatsgehalt,
kann ein Arbeitnehmer nicht über den 31. März des Folgejahres
hinaus gebunden werden. Da der Kläger im November 2000 nur
ein halbes Monatsgehalt erhalten hatte, konnte er deshalb mit Ablauf
des 31. März 2001 ausscheiden, ohne zur Rückzahlung verpflichtet
zu sein." |
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