www.rechtsrat.ws

Arbeitsrecht
Weihnachtsgeld
Rückzahlung bei Teilzahlungen

Bundesarbeitsgericht (BAG)
Urteil vom 21.05.03
(10 AZR 390/02)
NZA 2003, 1032
BB 2003, 1958


externe Links:
 
Wir wissen nicht, ob die dortigen Inhalte richtig und aktuell sind.

  
Leitsatz:
  Die zulässige Bindungsdauer, die durch die Pflicht zur Rückzahlung einer Gratifikation für den Fall des Ausscheidens aus dem Betrieb erreicht werden kann, richtet sich nach der Höhe und dem Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit der Leistung.

Dies gilt auch dann, wenn eine als einheitlich bezeichnete Leistung in zwei Teilbeträgen zu unterschiedlichen Zeitpunkten fällig wird.
 
 
  
   aus der Pressemitteilung:   
  "Die von der Rechtsprechung entwickelten Grenzen der zulässigen Bindungsdauer durch Klauseln, in denen sich Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Sonderleistungen verpflichten, knüpfen an den Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeit der Leistungen an. Typischerweise werden solche Beträge alsbald ausgegeben und eine Rückzahlungsverpflichtung erschwert den Entschluss, das Arbeitsverhältnis selbst zu kündigen. Je höher der gezahlte Betrag ist, desto länger muss sich ein Arbeitnehmer darauf einrichten, an den Betrieb gebunden zu werden, wenn er die Rückzahlung vermeiden will. Beträgt eine am 30. November gewährte Leistung weniger als ein Monatsgehalt, kann ein Arbeitnehmer nicht über den 31. März des Folgejahres hinaus gebunden werden. Da der Kläger im November 2000 nur ein halbes Monatsgehalt erhalten hatte, konnte er deshalb mit Ablauf des 31. März 2001 ausscheiden, ohne zur Rückzahlung verpflichtet zu sein."
 

weitere Infos: