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aus den Entscheidungsgründen: |
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"Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht
billigenswerte Gründe für die von dem Beklagten bei der Zahlung
der Weihnachtsgratifikation vorgenommene Differenzierung zwischen den auf sog.
zuwendungsfinanzierten Stellen beschäftigten Arbeitnehmern und den Arbeitnehmern
angenommen hat, die wie die Klägerin auf sog. leistungsfinanzierten
Stellen beschäftigt wurden. Zwar richtet sich die Beurteilung,
ob eine Ungleichbehandlung sachlich berechtigt ist, nach dem Zweck
der fraglichen Leistung. Der Klägerin ist auch zuzugeben,
dass die regelmäßig mit der Zahlung einer Weihnachtsgratifikation
verbundenen Zwecke der Abgeltung erhöhter finanzieller Aufwendungen der Arbeitnehmer
während der Weihnachtszeit sowie der Belohnung für erwiesene und
eines Anreizes für künftige Betriebstreue eine Differenzierung zwischen
den Arbeitnehmern der Beklagten für sich genommen nicht rechtfertigen würden.
(...) Das Landesarbeitsgericht hat jedoch zutreffend erkannt, dass sich
die zulässige Zwecksetzung für eine Weihnachtsgratifikation in diesen
Gesichtspunkten nicht erschöpfen muss. Einen abschließenden Katalog
zulässiger Zwecke gibt es nicht. Im vorliegenden Fall wollte
der Beklagte die nur bei den auf zuwendungsfinanzierten Stellen
beschäftigten Arbeitnehmern uneingeschränkt gewährleistete Refinanzierungsmöglichkeit
ausschöpfen und nur insoweit eine Weihnachtsgratifikation gewähren, als sie
für ihn bei wirtschaftlicher Betrachtung einen kostenneutralen 'durchlaufenden
Posten' darstellte. Eine derartige Verknüpfung mit einer Fremdfinanzierung stellt
eine im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu beachtende und zulässige
Zwecksetzung dar." |
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