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Arbeitsrecht
Weihnachtsgeld
Weihnachtsgeld und Gleichbehandlungsgrundsatz
("arbeitsplatzgebundene Fördermittel")

Bundesarbeitsgericht (BAG)
Urteil vom 21.05.03
(10 AZR 524/02)
NZA 2003, 1274
BB 2003, 2014


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Leitsatz:
  Erhält der Arbeitgeber von einem Dritten arbeitsplatzgebundene Mittel für die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation, so gebietet es der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht, auch den auf anderen Arbeitsplätzen beschäftigten Arbeitnehmern eine entsprechende Gratifikation aus eigenen Mitteln zu gewähren.
 
 
  
aus den Entscheidungsgründen:
  "Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht billigenswerte Gründe für die von dem Beklagten bei der Zahlung der Weihnachtsgratifikation vorgenommene Differenzierung zwischen den auf sog. zuwendungsfinanzierten Stellen beschäftigten Arbeitnehmern und den Arbeitnehmern angenommen hat, die wie die Klägerin auf sog. leistungsfinanzierten Stellen beschäftigt wurden. Zwar richtet sich die Beurteilung, ob eine Ungleichbehandlung sachlich berechtigt ist, nach dem Zweck der fraglichen Leistung. Der Klägerin ist auch zuzugeben, dass die regelmäßig mit der Zahlung einer Weihnachtsgratifikation verbundenen Zwecke der Abgeltung erhöhter finanzieller Aufwendungen der Arbeitnehmer während der Weihnachtszeit sowie der Belohnung für erwiesene und eines Anreizes für künftige Betriebstreue eine Differenzierung zwischen den Arbeitnehmern der Beklagten für sich genommen nicht rechtfertigen würden. (...) Das Landesarbeitsgericht hat jedoch zutreffend erkannt, dass sich die zulässige Zwecksetzung für eine Weihnachtsgratifikation in diesen Gesichtspunkten nicht erschöpfen muss. Einen abschließenden Katalog zulässiger Zwecke gibt es nicht. Im vorliegenden Fall wollte der Beklagte die nur bei den auf zuwendungsfinanzierten Stellen beschäftigten Arbeitnehmern uneingeschränkt gewährleistete Refinanzierungsmöglichkeit ausschöpfen und nur insoweit eine Weihnachtsgratifikation gewähren, als sie für ihn bei wirtschaftlicher Betrachtung einen kostenneutralen 'durchlaufenden Posten' darstellte. Eine derartige Verknüpfung mit einer Fremdfinanzierung stellt eine im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu beachtende und zulässige Zwecksetzung dar."
 

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