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Arbeitsrecht
Insolvenz des Arbeitgebers
Kündigung in der Insolvenz
"Nachkündigung" des Insolvenzverwalters

Bundesarbeitsgericht (BAG)
Urteil vom 22.05.03
(2 AZR 255/02)
NJW 2003, 3364
NZA 2003, 1086
ZIP 2003, 1670
MDR 2004, 37


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Leitsatz:
  Der Insolvenzverwalter kann ein Arbeitsverhältnis auch dann mit der kurzen Kündigungsfrist des § 113 Abs.1 Satz 2 InsO kündigen, wenn er zuvor als vorläufiger Insolvenzverwalter unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zu einem späteren Zeitpunkt gekündigt hat.
 
 
  
   aus der Pressemitteilung   
  "Nach § 113 Abs.1 InsO kann der Insolvenzverwalter ein Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von höchstens drei Monaten zum Monatsende kündigen. Dieses Sonderkündigungsrecht besteht auch in dem Fall, dass vor Insolvenzeröffnung die Schuldnerin oder der vorläufige Insolvenzverwalter mit der längeren für das Arbeitsverhältnis maßgeblichen Kündigungsfrist gekündigt haben und der Insolvenzverwalter nach Insolvenzeröffnung mit der kurzen Kündigungsfrist des § 113 Abs.1 InsO erneut kündigt. Der Insolvenzverwalter wiederholt damit nicht lediglich die erste Kündigung. Er stützt sie vielmehr auf die Insolvenzeröffnung und das dadurch ausgelöste Sonderkündigungsrecht und damit auf weitere, neue Tatsachen, die den bisherigen Kündigungssachverhalt verändert haben. Eine unzulässige Wiederholungskündigung ist darin nicht zu sehen."
 

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