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aus der Pressemitteilung |
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"Nach § 113 Abs.1 InsO kann der Insolvenzverwalter
ein Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist
von höchstens drei Monaten zum Monatsende kündigen.
Dieses Sonderkündigungsrecht besteht auch in dem Fall,
dass vor Insolvenzeröffnung die Schuldnerin oder der vorläufige
Insolvenzverwalter mit der längeren für das Arbeitsverhältnis
maßgeblichen Kündigungsfrist gekündigt haben und der Insolvenzverwalter
nach Insolvenzeröffnung mit der kurzen Kündigungsfrist des
§ 113
Abs.1 InsO erneut kündigt. Der Insolvenzverwalter wiederholt damit nicht
lediglich die erste Kündigung. Er stützt sie vielmehr auf die
Insolvenzeröffnung und das dadurch ausgelöste Sonderkündigungsrecht
und damit auf weitere, neue Tatsachen, die den bisherigen Kündigungssachverhalt
verändert haben. Eine unzulässige Wiederholungskündigung ist darin
nicht zu sehen." |
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