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aus der Pressemitteilung: |
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"Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf nach
§ 14 Abs.4
TzBfG zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform. Ist eine Befristung rechtsunwirksam,
gilt der befristete Arbeitsvertrag nach
§ 16 Abs.1
TzBfG
als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Dies gilt auch für eine
arbeitsvertragliche Vereinbarung über die befristete Weiterbeschäftigung
des Arbeitnehmers bis zur rechtskräftigen Entscheidung
des Kündigungsrechtsstreits. Das Landesarbeitsgericht hat
die Erklärungen der Parteien als vertragliche Vereinbarung über
die befristete Beschäftigung des Klägers bis zum Abschluss
des Kündigungsrechtsstreits ausgelegt. Diese Auslegung ist
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden." |
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