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Arbeitsrecht
Weiterbeschäftigung im Kündigungsschutzprozess
als befristetes Arbeitsverhältnis
(Schriftform erforderlich)

Bundesarbeitsgericht (BAG)
Urteil vom 22.10.03
(7 AZR 113/03)


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   Leitsatz:   
  Vereinbaren die Parteien nach Ausspruch einer Kündigung die befristete Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses, bedarf die Befristung nach § 14 Abs.4 TzBfG zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
 
 
  
   aus der Pressemitteilung:   
  "Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf nach § 14 Abs.4 TzBfG zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Ist eine Befristung rechtsunwirksam, gilt der befristete Arbeitsvertrag nach § 16 Abs.1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Dies gilt auch für eine arbeitsvertragliche Vereinbarung über die befristete Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Kündigungsrechtsstreits. Das Landesarbeitsgericht hat die Erklärungen der Parteien als vertragliche Vereinbarung über die befristete Beschäftigung des Klägers bis zum Abschluss des Kündigungsrechtsstreits ausgelegt. Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden."
 

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