www.rechtsrat.ws

Arbeitsrecht
Befristung des Arbeitsvertrages
erneute Befristung nach Unterbrechung
(ohne Befristungsgrund)

Bundesarbeitsgericht (BAG)
Urteil vom 06.11.03
(2 AZR 690/02)


externe Links:
 
Wir wissen nicht, ob die dortigen Inhalte richtig und aktuell sind.

  
Leitsatz:
  "Nach § 14 Abs.2 Satz 2 TzBfG ist eine Befristung ohne sachlichen Grund nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Dies gilt auch dann, wenn das neue Arbeitsverhältnis nur für die Dauer von maximal sechs Monaten befristet werden soll. Der Gesetzgeber hat nunmehr auch solche Befristungen einer Kontrolle nach den Maßstäben des § 14 TzBfG unterworfen, die bisher wegen fehlender Umgehung des Kündigungsschutzes kontrollfrei waren."
 
 
  
   aus der Pressemitteilung:   
  "§ 14 Abs.2 Satz 2 TzBfG findet dabei auch auf Befristungen mit einer beabsichtigten Dauer von bis zu 6 Monaten Anwendung. Der Gesetzgeber hat jede - nochmalige - Befristung einer Kontrolle nach den Maßstäben des § 14 TzBfG unterworfen. Das Gesetz enthält keine einschränkenden Regelungen. Die Befristungskontrolle erfasst nunmehr auch solche befristeten Arbeitsverträge, die bisher wegen der fehlenden Umgehung des Kündigungsschutzgesetzes kontrollfrei waren."
 

weitere Infos: