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Leitsatz: |
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"Nach § 14 Abs.2 Satz 2 TzBfG ist eine Befristung ohne sachlichen Grund
nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes
oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Dies gilt auch dann, wenn das neue Arbeitsverhältnis nur
für die Dauer von maximal sechs Monaten befristet werden soll.
Der Gesetzgeber hat nunmehr auch solche Befristungen einer Kontrolle nach
den Maßstäben des § 14 TzBfG unterworfen, die bisher wegen fehlender
Umgehung des Kündigungsschutzes
kontrollfrei waren." |
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