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Arbeitsrecht
Befristung des Arbeitsvertrages
Schriftform vor Arbeitsantritt

Bundesarbeitsgericht (BAG)
Urteil vom 01.12.04
(7 AZR 198/04)
NJW 2005, 2333
NZA 2005, 575
BB 2005, 1116
DB 2005, 1171


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Leitsatz:
  Halten die Arbeitsvertragsparteien eine zunächst nur mündlich und damit nach § 623 BGB a.F. (seit 01.01.01: § 14 Abs.4 TzBfG), § 125 Satz 1 BGB formnichtig vereinbarte Befristung in einem nach Vertragsbeginn unterzeichneten Arbeitsvertrag schriftlich fest, führt dies nicht dazu, dass die Befristung rückwirkend wirksam wird. § 141 Abs.2 BGB steht der Geltendmachung des Formmangels nicht entgegen. Die Vorschrift ist auf die nach Vertragsbeginn erfolgte schriftliche Niederlegung einer zuvor nur mündlich vereinbarten Befristung nicht anwendbar.
 
 
  
   aus der Pressemitteilung:   
  "Die nur mündlich vereinbarte Befristung ist mangels Schriftform nach § 125 Satz 1 BGB nichtig mit der Folge, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht. Die spätere schriftliche Niederlegung des Vertrags führt nicht zur Wirksamkeit der Befristung."
 

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